Förderung für ordentliche Tätigkeit, Investitionen und Projekte

Förderung für ordentliche Tätigkeit, Investitionen und Projekte
Aus der Sammlung des Stadtmuseums Bruneck: Autor unbekannt, Geldverleiher, Öl auf Leinwand, 18 Jh., auch im Portal der Kulturgüter in Südtirol zu sehen.

Das Land Südtirol kann gemäß Landesgesetz vom 16. Juni 2017, Nr. 6, Museen und Sammlungen fördern, die von öffentlichen Körperschaften, Vereinigungen oder Privaten geführt werden. Die Landesregierung hat mit Beschluss vom 6. Februar 2018, Nr. 122, die Richtlinien zur Förderung von Museen und Sammlungen genehmigt.

  • Vom 1. Oktober bis zum 1. Dezember 2023 können Anträge auf Beitrag für die ordentliche Tätigkeit 2024 eingereicht werden
  • Anträge für Projekt- und Investitionsbeiträge für das Jahr 2024 können laufend bis zum 30. November 2024 gestellt werden

Für 2024 können die Förderanträge nur mehr über den Online-Dienst des Südtiroler Bürgernetzes – myCIVIS eingereicht werden. Die Zugriffsmöglichkeit auf die Online-Dienste der öffentlichen Verwaltung erfolgt ausschließlich entweder über SPID (dem öffentlichen System für die digitale Identität) oder aktivierter Bürgerkarte (Gesundheitskarte) mit Lesegerät.  

Zum genannten Online-Dienst kommen Sie über die weiter unten angeführten Boxen.

Informationen zur finanziellen Förderung mit Neuigkeiten über die beizulegenden Dokumente gibt es auch im

Stundensatz für die ehrenamtlichen Leistungen aktualisiert

Mit dem Beschluss der Landesregierung Nr. 785 vom 14.09.2021 wurde der Stundensatz für die erbrachten freiwilligen Leistungen im Wirkungsbereich der Förderung für Museen und Sammlungen von 16,00 auf 20,00 Euro angehoben.

Im Beschluss der Landesregierung Nr. 122 vom 06.02.2018, in welchem die Richtlinien zur Förderung von Museen und Sammlungen festgelegt wurden, werden insbesondere unter Artikel 10, Absatz 6, als zulässige Ausgaben ehrenamtliche Tätigkeiten festgelegt und folgendes vorgesehen:

„Ein Anteil von maximal 25 Prozent der zugelassenen Ausgaben kann durch die Leistung ehrenamtlicher Tätigkeit der eigenen Mitglieder und Beteiligten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22.10.1993, Nr.17, in geltender Fassung, abgerechnet werden, in Anwendung des von der Landesregierung festgelegten Stundensatzes. Die Begünstigten können diese Möglichkeit ausschließlich in Anspruch nehmen, um die zugelassenen Ausgaben zu erreichen und jenen Teil der Ausgaben abzurechnen, der über die Höhe des gewährten Beitrags hinausgeht. In keinem Fall dürfen Stunden berechnet werden, die freiwillig für die Teilnahme an Sitzungen der eigenen Kollegialorgane geleistet wurden.“

Kontakte:

Weitere Informationen: museen@provinz.bz.it

ZEP - Zertifizierte Elektronische Post: museen.musei@pec.prov.bz.it