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Förderung forstlicher Maschinen: Ansuchen ab Montag einreichen

Ab dem 20. Februar können Waldeigentümer und Holzschlägerungsunternehmen wieder um eine Förderung für den Ankauf von forstlichen Maschinen ansuchen.

Moderne Maschinen, die mit einer Untermaßnahme des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum gefördert werden, erhöhen Effizienz und Nachhaltigkeit bei Ernte und Erstverarbeitung von Holz; im Bild eine Traktorseilwinde. Foto: LPA

Durch den Einsatz moderner Maschinen erhöht sich die Arbeitssicherheit, und auch die boden- und ressourcenschonenderen Produktionsverfahren für das Waldökosystem nehmen zu. Diese Förderung ist Bestandteil des Entwicklungsplanes für den ländlichen Raum 2014-2020.

In diese Maßnahme fallen Waldeigentümer (private, Interessentschaften, Gemeinden, Eigenverwaltungen bürgerlicher Nutzungsrechte), die in der Handelskammer als "landwirtschaftliche Unternehmen" eingetragen sind und Eigentümer von mindestens einem Hektar Wald zum Kauf einer Seilwinde oder Zange und fünf Hektar für einen hydraulischen Holzkran sind.

In diese Maßnahme fallen außerdem Schlägerungsunternehmen (Kleinunternehmer), die in der Handelskammer eingetragen sind.

Anerkannt werden die Kosten laut Kostenvoranschlag. Falls die Preise nicht in der Preisliste angeführt sind, können in Alternative dazu mindestens drei Kostenvoranschläge von vergleichbaren Maschinen vorgelegt werden. Die Ausgaben müssen durch Rechnungen belegt werden.

Für Waldeigentümer werden gefördert: Seilwinden mit einer Zugkraft bis zu zehn Tonnen, Holzkräne und auf den Traktor zu montierende Zangen. Nicht unterstützt werden Forsttraktoren, Anhänger, Entrindungsmaschinen, Maschinen zur Erzeugung von Hackschnitzel und kombinierte Holzerntemaschinen (Prozessor und Harvester) sowie Seilkräne.

Für Schlägerungsunternehmen werden zusätzlich zu den Maschinen für Waldeigentümer gefördert: Seilkräne, Entrindungsmaschinen und kombinierte Holzerntemaschinen (Prozessoren und Harvester). Nicht unterstützt werden Erdbewegungsmaschinen und Lastwagen.

Ausbezahlt werden 40 Prozent der anerkannten Kosten ohne Mehrwertsteuer.

Es wird nur der Ankauf von neuen Maschinen gefördert; die Maschinen dürfen fünf Jahre lang nicht verkauft werden.

Die zur Finanzierung zugelassenen Mindestkosten pro Maschine betragen bei Waldeigentümern 2500 Euro (ohne Mehrwertsteuer), die zugelassenen Höchstkosten 30.000 Euro (ohne Mehrwertsteuer).
Bei den Schlägerungsunternehmen betragen die zugelassenen Mindestkosten pro Maschine 5000 Euro (ohne Mehrwertsteuer), die zugelassenen Hochstkosten 200.000 Euro (ohne Mehrwertsteuer).

Es wird eine Rangliste erstellt; damit ein Projekt gefördert werden kann. müssen mindestens fünf Punkte erreicht werden.

Die Formulare sowie das Ansuchen sind im Internet abrufbar; dort finden sich auch die Liste mit den erforderlichen Dokumenten und die Beschreibung der Auswahlkriterien.

Die Gesuche um Förderung für den Ankauf von forstlichen Maschinen können zwischen Montag, dem 20. Februar, und Freitag, dem 31. März, per Post geschickt bzw. bei den Forstämtern und beim Landesamt für Bergwirtschaft in der Abteilung Forstwirtschaft im Landhaus 6 in der Brennerstraße 6 in Bozen eingereicht werden; es gilt das Datum des Poststempels. Vor und nach diesem Termin eingereichte Gesuche können nicht berücksichtigt werden.

Informationen sind erhältlich im Amt für Bergwirtschaft bei Elisabeth Webhofer - Telefon 0471 415316, E-Mail elisabeth.webhofer@provinz.bz.it - und Annamaria Pernstich - Telefon 0471 415308, E-Mail annamaria.pernstich@provinz.bz.it - von Montag bis Freitag jeweils von 8.00 bis 12.00 Uhr.

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