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Slacklines ab 15 Meter sind Luftfahrthindernisse: Meldung erforderlich

Für Slacklines ab 15 Metern Höhe gilt: Sie unterliegen dem Luftfahrtgesetz und müssen deshalb bei der Landesabteilung Forstwirtschaft gemeldet werden.

Highlining: Betreiber dieser Trendsportart müssen das Anbringen der Slackline in der Landesabteilung Forstwirtschaft melden, falls dabei die Höhe von 15 Metern über dem Boden überschritten wird.

Betreiber von Luftfahrthindernissen sind verpflichtet, deren Bestehen, Errichtung und Abbau zu melden. In Südtirol gibt es derzeit rund 2500 linienförmige Luftfahrthindernisse, dazu zählen Aufstiegsanlagen, Elektroleitungen und Materialkleinseilbahnen. Und: Gurt- und Schlauchbänder, die zum Darüber-Balancieren zwischen zwei Befestigungspunkten gespannt werden. Sie fallen in die Kategorie Anlagen, die aufgrund ihrer Längsausdehnung eine Gefahr für den Luftverkehr darstellen können. Grundsätzlich unterliegen diese Slacklines dem Luftfahrtgesetz. Allerdings wird der größte Teil dieser Bänder wohl kaum mehr als 50 Zentimeter über dem Boden gespannt werden.

Wird jedoch die Höhe von 15 Metern überschritten, sind sie meldepflichtig. Befinden sich die Hindernisse mit einer Höhe von weniger als 15 Metern außerhalb der geschlossenen Ortschaft in einer besonderen Lage und sind nicht leicht erkennbar, dann sind auch diese Luftfahrthindernisse zu melden. Die Meldung dieser "speziellen Anlagen" muss unter diesem Link bei der Landesabteilung Forstwirtschaft erfolgen, erklärt die Koordinatorin Julia Tonner vom Amt für Forstplanung.

mac

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