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Der geschlossene Hof
Als geschlossene Höfe gelten sämtliche Liegenschaften, die auf Antrag des Eigentümers durch die Höfekommission als solche erklärt werden. In der Regel handelt es sich um landwirtschaftliche Grundstücke mit den dazugehörigen landwirtschaftlichen Gebäuden. Rechtlich ausschlaggebend ist die Eintragung in der Abteilung I des Grundbuches.
Das Höfegesetz (Landesgesetz vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung) bildet den rechtlichen Rahmen für die Aufrechterhaltung des geschlossenen Hofes als landwirtschaftliche Wohn- und Wirtschaftseinheit und sichert so den Fortbestand des bäuerlichen Familienbetriebes.
Laut Landwirtschaftszählung 2000 gibt es in Südtirol ca. 25.000 landwirtschaftliche Betriebe. Davon sind ungefähr 13.300 Höfe als geschlossene Höfe eingetragen.
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