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Urlaub auf dem Bauernhof

Urlaub auf dem BauernhofAm 15.10.2008 ist das Landesgesetz vom 19.09.2008, Nr. 7 in Kraft getreten.

Mit diesem neuen Landesgesetz wird der Bereich  „Urlaub auf dem Bauernhof“  in Anpassung an das staatliche Rahmengesetz (Gesetz Nr. 96 vom 20.02.2006) neu geregelt.

Die wichtigsten Neuerungen

Die wichtigsten  Neuerungen gegenüber den Bestimmungen des nunmehr außer Kraft gesetzten Landesgesetzes vom 14.12.1988, Nr. 57, betreffen:

  • Die Abschaffung der Landeskommission für den „Urlaub auf dem Bauernhof“ und die Übertragung der Aufsicht über den Bereich „Urlaub auf dem Bauernhof“ vom Amt für ländliches Bauwesen auf die Gemeinden;
  • Die Abschaffung des Landesverzeichnisses der Unternehmer die „Urlaub auf dem Bauernhof“ anbieten;
  • Die Einführung, an dessen Stelle, des „Gemeindeverzeichnisses“ (Art. 8, Abs. 4). Der Gemeindenverband wird zweckdienliche Hinweise liefern;
  • Bei Schankbetrieben werden im Sinne des Art. 6, Abs. 1 neue Mindest-Produktquoten eingeführt;
  • Die notwendige beruflichen Ausbildung als Vorraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit (mit Beschluss der L.Reg. Nr. 4617 vom 09.12.2008 festgelegt);
  • Die Berechnung des Überwiegens der landwirtschaftlichen Tätigkeiten über den Urlaub auf dem Bauerhof als Vorraussetzung für die Ausübung der „Urlaub auf dem Bauernhof“ – Tätigkeiten, (mit Beschluss der L.Reg. Nr. 4617 vom 09.12.2008 festgelegt);
  • Die Buschenschankordnung (L.G. 39 vom 12.08.1978) ist abgeschafft. Die Verabreichung von Speisen und Getränken in Buschenschänken ist nur noch im Rahmen des „Urlaub auf dem Bauernhof“, unter Beachtung der neuen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 2, 4 und 6) möglich;
  • Die Tätigkeit der „Beherbergung auf Almen“ ist nur noch für die zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 19.09.2008, Nr. 7 (15.10.2008) im Landesverzeichnis der „Urlaub auf dem Bauernhof“ – Betriebe für diese Tätigkeit  eingetragenen Betriebe möglich;
  • Neu ist auch die Möglichkeit eines Party-Service (Art. 2, Absatz 3, Buchstabe b, zu verabreichende Speisen und Getränke sind mit Beschluss der L.Reg. Nr. 4617 vom 09.12.2008 festgelegt);
  • Jene Betriebe welche Beherbergung von Gästen anbieten und Speisen und Getränke nur an Hausgäste verabreichen, müssen hierfür die Bestimmungen laut Art. 5, Abs. 2 beachten. In diesem Fall ist keine gesonderte Eintragung für die Schanktätigkeit notwendig;
  • Die maximalen Öffnungszeiten der Schankbetriebe dürfen jene, wie sie in der Gastgewerbeordnung festgelegt sind, nicht überschreiten;

Vorraussetzungen für die Ausübung der „Urlaub auf dem Bauernhof“

Vorraussetzungen für die Ausübung der „Urlaub auf dem Bauernhof“ – Tätigkeit, welche mit Beschluss der Landesregierung Nr. 4617 vom 09.12.2008 festgelegt sind: 

  1. Die Modalitäten für die Bewertung des Verhältnisses zwischen „Urlaub auf dem Bauernhof“ -  und landwirtschaftlicher Tätigkeit . Hier gilt es zu beachten, dass im Sinne des Art. 3, Abs. 3  des Landesgesetzes Nr. 7 vom 19.09.2008 diese Berechnung bei Betrieben mit bis zu 10 Betten oder 10 Sitzplätzen im Falle von Schanktätigkeit entfällt, d.h.  das Überwiegen der landwirtschaftlichen Tätigkeit ist in diesen Fällen automatisch gegeben.
  2. Die Speisen und Getränke, welche im Rahmen des neu eingeführten Party Service verabreicht werden dürfen.
  3. Die berufliche Ausbildung, welche für Betriebe, die neu mit der Tätigkeit beginnen, vorgeschrieben ist.

 

Klassifizierung der UaB-Betriebe - Beherbergung von Gästen

Im Jahr 2005 wurde damit begonnen alle Urlaub am Bauernhof-Betriebe, welche die Tätigkeit der Beherbergung von Gästen anbieten, neu zu klassifizieren. Anstelle von bisher maximal 3 Blumen können laut dieser neuen Klassifizierung bis zu 4 Blumen, als höchste Einstufung, erreicht werden. Die Bewertung der Betriebe erfolgt mittels eines ausführlichen Kriterienkataloges.
Die Einstufung wird am Ort  durchgeführt.
Betriebe können nach Aufnahme der Beherbergungstätigkeit (Meldung beim Lizenzamt der Gemeinde)  bei der Abteilung Landwirtschaft, Amt für ländliches Bauwesen ein Ansuchen für die Einstufung stellen.


Downloads

    1.   PDF Kriterien zur Einstufung

    1.   PDF Antrag um Klassifizierung

 

 

 

 

 


Kontakte

Dr. Claudio Sordini Tel: 0471/415150
Andreas Mulser Tel: 0471/415162
Martin Pitscheider Tel: 0471/415332
Maria Stolzlechner Tel: 0471/415156