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Agrargemeinschaften

Die Agrargemeinschaften (Interessentschaften, Nachbarschaften und Ähnliche) sind Privatgemeinschaften von öffentlichem Interesse, die sich auf das volle Eigentum oder auf die bloße Nutzung von Grundstücken beziehen.
Die Agrargemeinschaften sind über das Landesgesetz vom 7. Jänner 1959 Nr. 2 geregelt.
Soweit das Landesgesetz diesbezüglich nichts verfügt, werden die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches angewandt.