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Gemeinnutzungsgüter
Die Güter mit bürgerlichen Nutzungsrechten im Eigentum der Fraktionen oder Gemeinden bestehen zum Großteil aus Wäldern, Weiden und Almen.
Sie sind laut geltender Rechtsordnung unveräußerlich und nicht ersitzbar. Die Rechte unterliegen nicht der Verjährung.
Bei Gemeinnutzungsrechten handelt es sich vorwiegend um Weiderechte und Holzbezugsrechte. Nutzungsberechtigt sind alle seit mindestens vier Jahren in der betreffenden Ortschaft ansässigen Bürgerinnen und Bürger.