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Milchquoten
Geschichte
Geschichte der Abgaben im Milchsektor:
- EU-Verordnung 3950 vom 28.12.1992 (führt eine Abgabe im Milchsektor ein)
- Nationales Gesetz Nr. 468 von 1992 (Umsetzung der EU-Verordnung)
- DPR Nr. 569 vom 23.12.1993 (Durchführungsverordnung)
- EU-Verordnung 1788 vom 29.9.2003 (ersetzt die Verordnung 3950/92)
- EU-Verordnung 595 vom 30.3.2004 (Durchführungsverordnung)
- EU-Verordnung 1234 vom 22.10.2007 (ersetzt die Verordnung 1788/03)
- Nationales Gesetz Nr. 119 vom 30.5.2003 (ersetzt das alte Gesetz Nr. 468/92)
- MD vom 31.7.2003 (Durchführungsverordnungen zum Gesetz Nr. 119/03)
- Beschluss der Landesregierung Nr. 3681 vom 13. Oktober 2008 (Kriterien und Modalitäten für die Verwaltung der Milchquoten)
Am 30. Mai 2003 wurde das neue Milchquotengesetz Nr. 119 erlassen. Dieses ersetzt das alte Gesetz Nr. 468 vom Jahr 1992. Am 31. Juli 2003 sind die Durchführungsverordnungen zum Gesetz Nr. 119 veröffentlicht worden. Die Landesregierung hat diesbezüglich auch eigene Bestimmungen erlassen, der letzte Beschluss dazu ist Nr. 1600 vom 15. Juni 2009.
Termine
Die wichtigsten Termine für die Milchlieferanten
- 1. April - Beginn des Milchwirtschaftsjahres
- 31. März - letzter Tag für den Aufschub der Quotenreduzierung des Vorjahres
- 14. Mai - Meldung der Milchanlieferungen und der Direktverkäufe auch wenn keine Milch produziert worden ist (diese müssen für 3 Jahre aufbewahrt werden)
- 31. Mai - Meldung L1
- innerhalb 30. Juni - Mitteilung einer eventuellen Quotenkürzung oder -streichung an die Quoteninhaber von Seiten der Landesverwaltung
- vor dem 15. Dezember - Ansuchen für Umpolung der Quote von Anlieferung auf Direktverkauf oder umgekehrt
- vor dem 31. März - Mitteilung der Landesverwaltung an alle Quoteninhaber über die verfügbare Quote des nächsten Milchwirtschaftsjahres
- innerhalb von 15 Tagen nach Vertragsdatum - Meldung der Pacht-, Leih- oder Kaufverträge an die Landesverwaltung
- vor dem 31. März - Bei Lieferung an mehrere Milchhöfe Meldung an die Landesverwaltung der Anlieferung an jeden einzelnen Milchhof
- 31. März - Ende des Milchwirtschaftsjahres
Die wichtigsten Termine der Milchabnehmer (Milchhöfe)
- innerhalb eines Monats nach Ende eines Anlieferungsmonats müssen die Produktionsdaten jedes Mitgliedes ins SIAN eingetragen sein (z.B. für das Monat März gilt der 30. April)
- innerhalb 60 Tagen nach Ende des Bezugmonats muss die monatliche Superabgabe einbezahlt oder die Bankgarantie an die AGEA und die Aut. Provinz Bozen geschickt werden
- innerhalb 31. Mai muss die Jahresabrechnung der Produktionsdaten jedes Mitgliedes an die Aut. Provinz Bozen gesendet werden
- innerhalb 31. Juli berechnet die AGEA die einbezahlten Beträge der Superabgabe und gibt den Milchabnehmern die in Überschuss bezahlten Beträge zurück
- innerhalb 15. August muss der Milchabnehmer den in Überschuss bezahlten und von den Milchlieferanten zurückbehaltenen Betrag, an die Milchlieferanten auszahlen
Pflichten der Milchabnehmer (Milchhöfe)
- die Milchabnehmer müssen anerkannt sein (Art. 23 EU-Ver. 595/04), ist das nicht der Fall muss für die gesamte angenommene Milchmenge die Abgabe bezahlt werden;
- die Magazinbuchhaltung muss für 3 Jahre aufbewahrt werden;
- die monatlichen Milchzukäufe müssen gemeldet werden;
- vor Beginn eines jeden Milchwirtschaftsjahres müssen die Milchabnehmer dem Land eine Liste mit den potentiellen Transportunternehmen übermitteln.
Inhalte der Milchquotenregelung
Der ganze Text der staatlichen Bestimmungen ist im Internet, unter dem Link www.politicheagricole.it/, verfügbar.
Unter den folgenden Links kann das Gesetz Nr. 119 und die Durchführungsbestimmmungen dazu, von "Dea- Professionale - Datenbank De Agostini" nachgelesen werden. (in italienisch):
- D.M. 31.07.2003
- n. 119 vom 30.05.2003
Milchwirtschaftsjahr: für die Milchquotenregelung dauert das Milchwirtschaftsjahr vom 1. April bis 31. März jeden Jahres.
Quoten: seit 1. April 2003 sind die A und die B Quote zusammengelegt worden, es gibt nur mehr eine Anlieferungsquote und eine Direktverkaufsquote.
Quotenkürzung: Damit die Quote erhalten bleibt, müssen mindestens 85% der Quote geliefert werden. Sonst wird die Quote auf die effektive Produktion gekürzt. Die Kürzung wird allerdings erst im Jahr nach dem die Quotenkürzung mitgeteilt wurde, wirksam.
Von dieser Regel ausgenommen sind alle Produzenten, die eine Milchquote bis zu 50.000 kg besitzen.
Sollte ein Grund höherer Gewalt bestehen, weshalb die 85% der Quote nicht produziert werden können, muss dieser innerhalb 30 Tagen an die Landesverwaltung gemeldet werden, spätestens aber bis 31. März nach Ende des Milchwirtschaftsjahres (Mitteilung der Quotenkürzung erfolgt innerhalb Juni vonseiten des Amtes für Viehzucht).
Quotenverlust: die Quote geht verloren wenn für ein ganzes Milchwirtschaftsjahr keine Milch geliefert wird.
Die verloren gegangenen Quoten (reduzierte, gestrichene, freiwillig abgetretene Quoten) können zukünftig wieder privilegiert zugeteilt werden sofern die Mindestfutterflächen vorhanden und Quoten verfügbar sind (Mitteilung des Quotenverlustes erfolgt innerhalb Juni vonseiten des Amtes für Viehzucht).
Quotenzuteilung: Voraussichtlich kann jedes Jahr um die Zuteilung von Milchquoten angesucht werden. Den Termin legt der Landesrat für Landwirtschaft fest. Dabei kann um maximal 35.000 kg Quote angesucht werden, allerdings darf die Grenze von 16.000 kg Quote pro Hektar bewirtschafteter Futterfläche nicht überschritten werden.
Die Flächen für die Quotenzuteilung werden aus dem LAFIS entnommen.
Damit die Zuteilung definitiv wird, muss im ersten Jahr in dem die zugeteilte Quote verfügbar ist, 85% der Gesamtquote geliefert werden.
Quotenübertragungen: Grundsätzlich kann Quote nicht ohne Fläche übertragen werden. Bei Pacht-, Leih- oder Kaufverträgen können maximal 16.000 kg Quote pro Hektar bewirtschafteter Futterfläche übertragen werden. Einzige Ausnahme ist die Übertragung des gesamten Betriebes an Verwandte bis zum vierten Grad. In diesem Fall beträgt die Grenze 30.000 kg pro Hektar bewirtschafteter Futterfläche.
Bei Übertragung von Teilen von Quoten muss die Quote proportional zur Fläche übertragen werden.
Verträge müssen schriftlich, mit beglaubigter Unterschrift und registriert sein. Die Laufzeit muss mindestens ein Jahr betragen und das Enddatum muss immer der 31. März sein. Bei vorzeitiger Kündigung läuft der Vertrag automatisch bis zum 31. März weiter. Die Meldung von Quotenübertragungen an die Landesverwaltung muss, auf jeden Fall, innerhalb von 15 Tagen nach Abschluss des Vertrages gemacht werden.
Kompensierung: die Kompensierung, wie sie im alten Gesetz vorgesehen war, gibt es nicht mehr. Wenn jetzt ein Produzent die verfügbare Quote überliefert, muss der Milchhof entweder die Superabgabe monatlich auf ein Konto von AGEA einzahlen oder eine dementsprechende Bankgarantie abgeben. Innerhalb 31. Juli berechnet die AGEA die effektiv geschuldete Superabgabe und zahlt die zu viel einbezahlten Beträge wieder an die Milchhöfe zurück. Bei dieser Berechnung wird das Berggebiet als erstes für die Rückzahlung der Superabgabe berücksichtigt.
Freiwillige Abtretung von Quoten: nicht mehr genutzte Quoten können an die Landesreserve abgetreten werden. Damit kann der Abtretende diese Quotenmenge zu einem späteren Zeitpunkt, im Rahmen der festgelegten Kriterien, privilegiert wieder zugeteilt bekommen, vorausgesetzt die Mindestflächen sind vorhanden.
Milchanlieferung an mehrere Milchhöfe: Produzenten die an mehr als einen Milchhof die Milch anliefern, müssen vorher den Milchabnehmern und der zuständigen Landesverwaltung eine Erklärung schicken, in der sie genau die Mengen angeben die sie den jeweiligen Milchhöfen liefern wollen. Wird diese Meldung nicht gemacht, wird dem Produzenten die Quote um 1/5 gekürzt, und diese fließt in die Landesreserve.
Produktionsmeldung: jährlich muss vor dem 15. Mai eine Produktionsmeldung (L1 - Direktverkauf), und bis zum 31. Mai (Anlieferung) mit Angabe der vermarkteten Milch und der Anzahl der gehaltenen Milchkühe gemacht werden auch wenn keine Milch vermarktet worden ist. Falschangaben werden mit einer Strafe, in der Höhe der Superabgabe für die falsch erklärte Menge, geahndet.
Anerkannte Milchabnehmer
| Bezeichnung | Strasse | Ort | Steuernummer | |
| 1 | MILA - Gen. und landw. Ges. | Kampillerstraße 13/A | Bozen | 00189190218 |
| 2 | Käserei Sexten Gen. und landw. Ges. | Schießstandweg 6 | Sexten | 00126750215 |
| 3 | Milchhof Brixen Gen. und landw. Ges. | Brennerstraße 2 | Vahrn | 00099750218 |
| 4 | Milchhof Bruneck Gen. und landw. Ges. | Pfalznerstraße 19 | Bruneck | 00099840217 |
| 5 | Sennerei Burgeis Gen. und landw. Ges. | Burgeis 77 | Mals | 00125710210 |
| 6 | Sennerei Drei Zinnen Schaukäserei Gen. und landw. Ges. | Pustertalerstraße 3/C | Toblach | 00126550219 |
| 7 | Sennereigenossenschaft Algund landw. Ges. | Mitterplars 29 | Algund | 00125730218 |
| 8 | Milchhof Meran Gen. und landw. Ges. | Schotterwerkstr. 5 | Meran | 00101082016 |
| 9 | Gen. Milchhof Sterzing landw. Ges. | Jaufenstraße 108 | Sterzing | 00101010213 |
| 10 | Molkereigenossenschaft Tirol landw. Ges. | Hauptstraße 18 | Dorf Tirol | 00191020213 |
| 11 | Jochalmkäserei Latzfons Gen. und landw. Ges. | Latzfons-Jochalm | Klausen | 02288640218 |
| 12 | Psairer Bergkäserei Bio Gen. und landw. Ges. | Gewerbezone Lahn 2 | St. Martin in Passeier |
02370820215 |
| 13 | Sennereigenossenschaft Prad landw. Ges. | Silberstraße 24 | Prad am Stilfserjoch |
01741660219 |