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Landesgesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 16:
Landschaftsschutz |
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Landesgesetz
vom 28. Juni 1972, Nr. 13: Bestimmungen über den Schutz
der Alpenflora |
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Landesgesetz
vom 13. August 1973, Nr. 27: Vorschriften zum Schutze der Fauna |
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Landesgesetz
vom 11. Juni 1975, Nr. 29: Bestimmungen zum Schutze der stehenden
Gewässer |
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Landesgesetz
vom 12. August 1977, Nr. 33: Bestimmungen über den Abbau
von Mineralien und Fossilien |
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Landesgesetz
vom 12. März 1981, Nr. 7: Bestimmungen und Maßnahmen
für die Entwicklung und Pflege der Naturparke |
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Landesgesetz
vom 27. Oktober 1997, Nr. 15: Regelung des Verkehrs mit motorbetriebenen
Luftfahrzeugen zum Zwecke des Umweltschutzes |
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| Die
vollständigen Gesetzestexte finden Sie im "LEXbrowser" |
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| Landesgesetz
vom 25. Juli 1970, Nr. 16: Landschaftsschutz |
Artikel 1 definiert den Gegenstand des Landschaftsschutzes
und die Schutzkategorien für die Landschaftspläne.
Artikel 1bis legt jene Kategorien von Naturgütern
fest, die kraft Gesetz unter Schutz stehen.
Artikel 2 regelt die Zusammensetzung der I. Landeskommission
für Landschaftsschutz (zuständig für die landschaftlichen
Unterschutzstellungen) sowie der II. Landeskommission für
Landschaftsschutz (tätig als beratendes Organ bei den Projektgenehmigungen).
Artikel 3 bis 5 regeln das Verfahren zur Auferlegung
von landschaftlichen Bindungen.
Artikel 6 regelt die Koordinierung zwischen Raumordnung
und Landschaftsschutz.
Artikel 7 bis 9 regeln das Verfahren zur Genehmigung
von landschaftlichen Eingriffen sowie die Rekursmöglichkeit
im Verwaltungswege.
Artikel 10 und 11 regeln den vorsorglichen Schutz und
sehen Bestimmungen zum Baumschutz vor.
Artikel 12 bis 15 regeln das Verfahren bezüglich
jener Eingriffe, die der Landesverwaltung vorbehalten sind,
die diesbezüglichen Rekursmöglichkeiten sowie weitere
Sonderbestimmungen für bestimmte Projektarten.
Artikel 16 und 17 regeln die Kontrolltätigkeit durch
die öffentliche Verwaltung.
Artikel 18 bis 20 regeln die Förderungen im Bereich
Landschaftsschutz und die Finanzierung dieses Gesetzes.
Artikel 21 regelt die Zwangsmaßnahmen im Falle
von widerrechtlichen Eingriffen.
Artikel 22 bis 24 enthalten Bestimmungen zur Erstellung
von Verzeichnissen sowie einige Erläuterungen zu vorherigen
Bestimmungen.
Artikel 25 enthält Bestimmungen zur Ausübung
der an den Bürgermeister übertragenen Befugnisse.
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| Landesgesetz
vom 28. Juni 1972, Nr. 13: Bestimmungen über den Schutz
der Alpenflora |
Artikel 1 bis 7 legen die Verbote und Einschränkungen
für das Pflücken, das Aufbewahren und für den
Handel von geschützten Pflanzen und Pflanzenteilen fest.
Artikel 8 legt die Verwaltungsstrafen für die einzelnen
Übertretungen fest.
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| Landesgesetz
vom 13. August 1973, Nr. 27: Vorschriften zum Schutze der Fauna |
Artikel 1 bis 9 definieren die geschützten Tierarten,
legen verschiedene Schutzbestimmungen und Verbote fest; zudem
werden Nutzungsbeschränkungen für Biotope und die
Möglichkeit zur Enteignung dieser Flächen festgelegt.
Artikel 10 und 11 enthalten die Verwaltungsstrafen für
die verschiedenen Übertretungen sowie Bestimmungen für
die Kontrolle.
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| Landesgesetz
vom 11. Juni 1975, Nr. 29: Bestimmungen zum Schutze der stehenden
Gewässer |
Artikel 1 bis 7 regeln das Unterschutzstellungsverfahren
für die stehenden Gewässer, die Pflegemaßnahmen
und die Koordinierungsmechanismen mit der Raumplanung.
Artikel 8 bis 10 sehen die Verwaltungsstrafen für
Übertretungen vor und regeln die Überwachung der Tätigkeiten
in Biotopen.
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| Landesgesetz
vom 12. August 1977, Nr. 33: Bestimmungen über den Abbau
von Mineralien und Fossilien |
Artikel 1 bis 8 enthalten allgemeine und spezifische Schutzbestimmungen,
verschiedene Verbote, die Verwaltungsstrafen für die Übertretungen
und organisatorische Bestimmungen zur Kontrolle.
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| Landesgesetz
vom 12. März 1981, Nr. 7: Bestimmungen und Maßnahmen
für die Entwicklung und Pflege der Naturparke |
Artikel 1 bis 3 enthalten die Formulierung des Naturparkgedankens
und die Auflistung der diesbezüglichen Umsetzungsmaßnahmen.
Artikel 4 bis 10 regeln die Organisation der Parke und
enthalten weitere Bestimmungen zur Führung der Naturparke.
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| Landesgesetz
vom 27. Oktober 1997, Nr. 15: Regelung des Verkehrs mit motorbetriebenen
Luftfahrzeugen zum Zwecke des Umweltschutzes |
Artikel 1 und 2 regeln die verschiedenen Verbote und Einschränkungen
des Flugbetriebes in landschaftlich geschützten Gebieten.
Artikel 3 sieht die Verwaltungsstrafen für die verschiedenen
Übertretungen vor.
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