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Landesgesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 16: Landschaftsschutz
  Landesgesetz vom 28. Juni 1972, Nr. 13: Bestimmungen über den Schutz der Alpenflora
  Landesgesetz vom 13. August 1973, Nr. 27: Vorschriften zum Schutze der Fauna
  Landesgesetz vom 11. Juni 1975, Nr. 29: Bestimmungen zum Schutze der stehenden Gewässer
  Landesgesetz vom 12. August 1977, Nr. 33: Bestimmungen über den Abbau von Mineralien und Fossilien
  Landesgesetz vom 12. März 1981, Nr. 7: Bestimmungen und Maßnahmen für die Entwicklung und Pflege der Naturparke
  Landesgesetz vom 27. Oktober 1997, Nr. 15: Regelung des Verkehrs mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen zum Zwecke des Umweltschutzes
Landesgesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 16: Landschaftsschutz

Artikel 1
definiert den Gegenstand des Landschaftsschutzes und die Schutzkategorien für die Landschaftspläne.
Artikel 1bis legt jene Kategorien von Naturgütern fest, die kraft Gesetz unter Schutz stehen.
Artikel 2 regelt die Zusammensetzung der I. Landeskommission für Landschaftsschutz (zuständig für die landschaftlichen Unterschutzstellungen) sowie der II. Landeskommission für Landschaftsschutz (tätig als beratendes Organ bei den Projektgenehmigungen).
Artikel 3 bis 5 regeln das Verfahren zur Auferlegung von landschaftlichen Bindungen.
Artikel 6 regelt die Koordinierung zwischen Raumordnung und Landschaftsschutz.
Artikel 7 bis 9 regeln das Verfahren zur Genehmigung von landschaftlichen Eingriffen sowie die Rekursmöglichkeit im Verwaltungswege.
Artikel 10 und 11 regeln den vorsorglichen Schutz und sehen Bestimmungen zum Baumschutz vor.
Artikel 12 bis 15 regeln das Verfahren bezüglich jener Eingriffe, die der Landesverwaltung vorbehalten sind, die diesbezüglichen Rekursmöglichkeiten sowie weitere Sonderbestimmungen für bestimmte Projektarten.
Artikel 16 und 17 regeln die Kontrolltätigkeit durch die öffentliche Verwaltung.
Artikel 18 bis 20 regeln die Förderungen im Bereich Landschaftsschutz und die Finanzierung dieses Gesetzes.
Artikel 21 regelt die Zwangsmaßnahmen im Falle von widerrechtlichen Eingriffen.
Artikel 22 bis 24 enthalten Bestimmungen zur Erstellung von Verzeichnissen sowie einige Erläuterungen zu vorherigen Bestimmungen.
Artikel 25 enthält Bestimmungen zur Ausübung der an den Bürgermeister übertragenen Befugnisse.

Landesgesetz vom 28. Juni 1972, Nr. 13: Bestimmungen über den Schutz der Alpenflora

Artikel 1 bis 7
legen die Verbote und Einschränkungen für das Pflücken, das Aufbewahren und für den Handel von geschützten Pflanzen und Pflanzenteilen fest.
Artikel 8 legt die Verwaltungsstrafen für die einzelnen Übertretungen fest.

Landesgesetz vom 13. August 1973, Nr. 27: Vorschriften zum Schutze der Fauna

Artikel 1 bis 9
definieren die geschützten Tierarten, legen verschiedene Schutzbestimmungen und Verbote fest; zudem werden Nutzungsbeschränkungen für Biotope und die Möglichkeit zur Enteignung dieser Flächen festgelegt.
Artikel 10 und 11 enthalten die Verwaltungsstrafen für die verschiedenen Übertretungen sowie Bestimmungen für die Kontrolle.

Landesgesetz vom 11. Juni 1975, Nr. 29: Bestimmungen zum Schutze der stehenden Gewässer

Artikel 1 bis 7
regeln das Unterschutzstellungsverfahren für die stehenden Gewässer, die Pflegemaßnahmen und die Koordinierungsmechanismen mit der Raumplanung.
Artikel 8 bis 10 sehen die Verwaltungsstrafen für Übertretungen vor und regeln die Überwachung der Tätigkeiten in Biotopen.

Landesgesetz vom 12. August 1977, Nr. 33: Bestimmungen über den Abbau von Mineralien und Fossilien

Artikel 1 bis 8
enthalten allgemeine und spezifische Schutzbestimmungen, verschiedene Verbote, die Verwaltungsstrafen für die Übertretungen und organisatorische Bestimmungen zur Kontrolle.

Landesgesetz vom 12. März 1981, Nr. 7: Bestimmungen und Maßnahmen für die Entwicklung und Pflege der Naturparke

Artikel 1 bis 3
enthalten die Formulierung des Naturparkgedankens und die Auflistung der diesbezüglichen Umsetzungsmaßnahmen.
Artikel 4 bis 10 regeln die Organisation der Parke und enthalten weitere Bestimmungen zur Führung der Naturparke.

Landesgesetz vom 27. Oktober 1997, Nr. 15: Regelung des Verkehrs mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen zum Zwecke des Umweltschutzes

Artikel 1 und 2
regeln die verschiedenen Verbote und Einschränkungen des Flugbetriebes in landschaftlich geschützten Gebieten.
Artikel 3 sieht die Verwaltungsstrafen für die verschiedenen Übertretungen vor.
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