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Mobilität zwischen den Dienststellen
Zielsetzungen und Allgemeines
Die Mobilität des Personals zielt darauf ab, den Wünschen des Personals nach Versetzung und/oder beruflicher Entwicklung entgegenzukommen. In vereinzelten Fällen werden über die Mobilität auch unüberwindbare Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich gelöst.
Die Entscheidung über die Besetzung einer Stelle trifft die zuständige Führungskraft. Somit kann eine Versetzung nur durchgeführt werden, wenn das Einverständnis von Seiten der Führungskraft der neuen Dienststelle vorliegt. Der Vorgesetzte der bisherigen Dienststelle kann die Versetzung für einen Zeitraum von nicht mehr als 3 Monaten verzögern. Allerdings können die Vorgesetzten der betroffenen Dienststellen, nach Absprache mit dem interessierten Personal, auch eine anders lautende Vereinbarung treffen.
Mobilität zwischen Dienststellen im selben Gemeindegebiet (Bereichsvertrag vom 4. Juli 2002, Art. 20)
Es wird dem Personal, welches Veränderungen wünscht, zunächst geraten, mit dem unmittelbaren oder nächst höheren Vorgesetzten Kontakt aufzunehmen, um innerhalb des Amtes oder innerhalb der Abteilung eventuell die Zuteilung anderer Aufgaben zu erwirken. Dies macht eine Versetzung in vielen Fällen überflüssig.
Beantragung der Mobilität und Durchführung der Versetzung
Es genügt ein formloser Antrag an die Personalabteilung. Diese schlägt dem interessierten Personal unbesetzte Stellen zur Kontaktaufnahme mit der zuständigen Führungskraft vor.
Mobilität zwischen den Dienststellen, welche in unterschiedlichen Gemeindegebieten liegen (Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Juni 1992, Nr. 23 i. g. F. und Art. 20 des Bereichsvertrag vom 4. Juli 2002)
Wer zwischen den Dienststellen der Landesverwaltung, welche in unterschiedlichen Gemeindegebieten liegen, versetzt werden will, kann sich innerhalb 30. September eines jeden Jahres in eine eigene Versetzungsrangordnung eintragen lassen. Die Eintragung in diese Rangordnung ist dem Personal vorbehalten, welches unbefristet oder befristet mit Eignung beschäftigt ist. Im letzteren Fall ist auch eine Dienstzeit von mindestens 3 Jahren erforderlich.
Die Versetzungsrangordnung wird nach sozialen Kriterien erstellt (z.B. im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder, Invalidität von mind. 67 %, Betreuung von pflegebedürftigen Personen) und ab dem 1. Jänner des darauf folgenden Jahres umgesetzt.
Mutterschaft und Versetzung
Wer sich im obligatorischen Mutterschaftsurlaub befindet, hat auf alle Fälle das Recht versetzt zu werden, auch wenn der effektive Dienst nicht aufgenommen wird. Der effektive Dienst muss auf alle Fälle nach Ablauf des obligatorischen Mutterschaftsurlaubs aufgenommen werden, d. h. auf den fakultativen Mutterschaftsurlaub muss verzichtet werden. Dasselbe gilt für Wartestände aus persönlichen, familiären oder Ausbildungsgründen. In diesen Fällen ist eine Versetzung nur in Verbindung mit einer effektiven Dienstaufnahme möglich.
Mobilität des Lehr- und Erziehungspersonals in Richtung Verwaltungsstelle (Art. 20 des Bereichsvertrags vom 4. Juli 2002)
Das Lehr- und Erziehungspersonal des Landes (Schulen staatlicher Art, Berufsschulen, Fachschulen für Land-, Forst- und Hauswirtschaft, Musikschulen, Kindergärten, usw.) kann sich zu Verwaltungsstellen des Landes versetzen lassen.
Vorraussetzungen und Umsetzung
Für das Lehr- und Erziehungspersonal der Schulen staatlicher Art:
Dieses Personal muss unbefristet beschäftigt sein, die bezügliche Probezeit bestanden haben, die ausbildungsmäßigen Zugangsvoraussetzungen und den erforderlichen Zweisprachigkeitsnachweis für die Besetzung der Verwaltungsstelle besitzen.
Für das Lehr- und Erziehungspersonal der Berufsschulen, Fachschulen für Land-, Forst- und Hauswirtschaft, Musikschulen, Kindergärten, usw.):
Es gelten dieselben Voraussetzungen wie für das Lehr- und Erziehungspersonal der Schulen staatlicher Art. Es kann sich auch das befristet beschäftigte Lehr- und Erziehungspersonal mit Eignung und bestandener Probezeit bewerben, sofern es seit mind. 3 Jahren im Dienst steht.
Die Personalabteilung vermittelt die freien Verwaltungsstellen aufgrund eines formlosen Antrags der Versetzungswilligen. Die Versetzung erfolgt zur angereiften, fixen und bleibenden Entlohnung. Ausgenommen sind die Zulagen, die mit der Ausübung bestimmter Aufgaben zusammenhängen. Die Versetzung kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgen, allerdings nimmt die Personalabteilung auf die Interessen der Schule Rücksicht und spricht sich mit dem/der zuständigen Schuldirektor/in ab.
Mobilität von Amts wegen (Art. 20 Abs. 4 des Bereichsvertrags vom 4. Juli 2002)
Im Falle unüberwindlicher Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich kann eine Versetzung von Amts wegen verfügt werden. Dieser Versetzung geht eine Aussprache mit dem betroffenen Personal voraus, das sich von einer Person seines Vertrauens begleiten lassen kann.