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Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Kündigung
Die Kündigung muss der Dienststelle zumindest 30 Tage vor Dienstaustritt mitgeteilt werden (bei sonstiger Zahlung einer Ersatzentschädigung).
Von Fall zu Fall sind Abweichungen und Ausnahmeregelungen vorgesehen (für die Führungskräfte beträgt die Frist 90 Tage).
Die Kündigungsfrist kann auf jeden Fall im ausdrücklichen Einvernehmen mit dem Vorgesetzten verkürzt werden.
Bedienstete ohne Rentenanspruch
Kontakte:
Frau Christine Gasser
Tel. 0471 41 21 74
Fax 0471 41 21 91
E-Mail: C.Gasser@provinz.bz.it
Bedienstete mit Rentenanspruch
Um zur Ruhestandsbehandlung zugelassen zu werden, braucht es außerdem:
- Die vom Pensionsamt bei Pensionsantritt angeforderte Dokumentation
- Identitätskarte oder ein anderes gültiges Erkennungsdokument mit Photo
- Daten der Familienangehörigen, damit anstelle der Geburtsbescheinigung und des Familienstandbogens eine Selbsterklärung gemacht werden kann
Kontakte:
Frau Katya Oberdorfer
Tel. 0471 41 21 84
Fax 0471 41 21 91
E-Mail: katya.oberdorfer@provinz.bz.it
Herr Manfred Steiner
Tel. 0471 41 21 82
Fax 0471 41 21 91
E-Mail: manfred.steiner@provinz.bz.it
Kündigungsfrist und Entschädigung
Art. 17 des BÜKV vom 12.02.2008 regelt diese Thematik:
- In all jenen Fällen, in denen der vorliegende Vertrag die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach vorheriger Kündigung oder die Bezahlung deren Ersatzentschädigung vorsieht, beträgt die Kündigungsfrist 30 Tage.
- Die Kündigungsfrist läuft ab dem 1. Tag nach Erhalt des Kündigungsschreibens seitens der Amgehörigkeitskörperschaft.
- Die Partei, die das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der in Absatz 1 vorgesehenen Frist auflöst, zahlt an die andere Partei eine Entschädigung, die dem Betrag der Besoldung entspricht, die für die nicht berücksichtigte Kündigungsfrist zusteht. Die Verwaltung hat das Recht, den entsprechenden Betrag von den dem Personal zustehenden Bezügen abzuziehen, vorbehaltlich der Klagemöglichkeit zur Rückforderung des entsprechenden Guthabens.
- Die Kündigungszeit gilt in jeder Hinsicht als Dienstzeit.
- Im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses wegen Todesfall des Personals steht die Ersatzentschädigung für die Kündigungszeit und den nicht genossenen Urlaub den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen gemäß Art. 2122 des Zivilgesetzbuches zu.
- Der ordentliche Urlaub kann in der Zeit der Kündigungsfrist beansprucht werden. Wird er nicht gewährt, so steht die Ersatzvergütung zu.
Todesfall
Im Falle des Ablebens während des Dienstverhältnisses, müssen sich die Familienangehörigen an unten angeführte Kontaktpersonen wenden
Kontakte:
Frau Katya Oberdorfer
Tel. 0471 41 21 84
Fax 0471 41 21 91
E-Mail: katya.oberdorfer@provinz.bz.it
Herr Manfred Steiner
Tel. 0471 41 21 82
Fax 0471 41 21 91
E-Mail: manfred.steiner@provinz.bz.it
Dienstunfähigkeit laut Gesetz Nr. 335/1995
- Im Falle von absoluter und ständiger Unfähigkeit, irgendeine Tätigkeit auszuüben, ist ein Gesuch mit medizinischen Unterlagen beim Direktor des Amtes für Verwaltungspersonal Rag. Walter Rier (Sekretär der rechtsmedizinischen Kommission - Tel. 0471/412120) einzureichen, und weiters muß man sich einer ärztlichen Untersuchung im Krankenhaus von Trient unterziehen
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Man muss ein Dienstalter von mindestens 5 Jahren aufweisen
Kontakte:
Frau Katya Oberdorfer
Tel. 0471 41 21 84
Fax 0471 41 21 91
E-Mail: katya.oberdorfer@provinz.bz.it
Herr Manfred Steiner
Tel. 0471 41 21 82
Fax 0471 41 21 91
E-Mail: manfred.steiner@provinz.bz.it
Absolute oder relative Invalidität (nicht Gesetz Nr. 335/1995)
- Im Falle absoluter oder relativer Invalidität ist ein Gesuch mit medizinischen Unterlagen beim Direktor des Amtes für Verwaltungspersonal Rag. Walter Rier (Sekretär der rechtsmedizinischen Kommission - Tel. 0471 41 21 20) einzureichen, und weiters muß man sich einer ärztlichen Untersuchung bei der rechtsmedizinischen Kommission des Südtiroler Sanitätsbetriebes unterziehen
- Man muss ein Dienstalter von mindestens 15 bzw. 20 Jahren aufweisen
Kontakte:
Frau Katya Oberdorfer
Tel. 0471 41 21 84
Fax 0471 41 21 91
E-Mail: katya.oberdorfer@provinz.bz.it
Herr Manfred Steiner
Tel. 0471 41 21 82
Fax 0471 41 21 91
E-Mail: manfred.steiner@provinz.bz.it
Altersgrenzen
- Die Altersgrenzen liegen im Jahr 2012 sowohl bei Männern als auch bei Frauen bei 66 Lebensjahren, wobei einige Personalkategorien ausgenommen sind.
- Im Falle von Diensterfordernissen kann die Landesverwaltung eine Verlängerung verfügen, und zwar bis zum Erreichen des 70. Lebensjahres.
- Der Pensionierungsvorgang wird von Amts wegen eingeleitet.
Kontakte:
Frau Katya Oberdorfer
Tel. 0471 41 21 84
Fax 0471 41 21 91
E-Mail: katya.oberdorfer@provinz.bz.it
Herr Manfred Steiner
Tel. 0471 41 21 82
Fax 0471 41 21 91
E-Mail: manfred.steiner@provinz.bz.it