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Rückvergütung von Autoschäden
Die Vergütung der im Außendienst am Privatfahrzeug erlittenen Schäden ist im Art. 10 der Anlage 1 des Kollektivvertrages vom 9. April 2008 geregelt. Absatz 1 über die Voraussetzungen für eine Schadensvergütung lautet wie folgt:
"Im Falle der Ermächtigung des privaten Fahrzeuges, um sich in den Außendienst zu begeben oder für den Bereitschaftsdienst, hat das Personal, auf Antrag, Anrecht auf die Vergütung der am Fahrzeug im Außendienst entstandenen Schäden sowie der entsprechenden damit zusammenhängenden Kosten. Nicht vergütet werden jene Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig vom Personal selbst verursacht werden. Der entsprechende Schaden muss innerhalb von achtundvierzig Stunden nach dem Vorfall durch die zuständige Polizeibehörde erhoben oder bestätigt werden. Der entsprechende Schaden kann von der Verwaltung aufgrund geeigneter Beweismittel anerkannt werden."
Für eine Schadensvergütung muss deshalb zweierlei sichergestellt werden:
- dass der Schaden im Außendienst entstanden ist;
- das der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
Es gilt also nachzuweisen, dass der Schaden im Außendienst entstanden und weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden ist und zwar anhand
- geeigneter Beweismittel, die eindeutig belegen bzw. die in objektiv nachvollziehbarer Weise darauf schließen lassen, dass der Schaden während des Außendienstes entstanden ist (z.B. Augenzeugenbericht / Polizeibericht /einvernehmlicher Bericht der Unfallbeteiligten (constatazione amichevole) / Bestätigung des evtl. Abschleppdienstes / Erklärung von jemanden, der bestätigen kann, dass der Wagen vor Antritt der Dienstfahrt intakt war / Bestätigung vom Vorgesetzten oder Mitarbeiter, dem der Schaden gemeldet bzw. gezeigt wurde;
- einer detaillierten Beschreibung des Unfallgeschehens.
Außerdem:
- Außendienstgenehmigung mit Ermächtigung zur Benützung des Privatfahrzeuges;
- Kostenvoranschlag über die Reparaturspesen bzw. quittierte Rechnung über die erfolgte Reparatur;
- eventuelle Fotodokumentation.
Sachbearbeiterin:
Frau Anita Di Carlo
Tel. 0471 41 21 46
Fax 0471 41 21 48
E-Mail: Anita.Dicarlo@provinz.bz.it