Hauptinhalt

Nebentätigkeiten

Mit Artikel 14 des Landesgesetzes Nr. 16 vom 10. August 1995 wurde die Unvereinbarkeit und die Nebentätigkeit für das Landespersonal neu geregelt. Laut den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen kann eine gelegentliche, beschränkte und bezahlte Nebentätigkeit von der Personalabteilung innerhalb eines bestimmten Rahmens ermächtigt werden.

Die wichtigsten Bedingungen sind folgende:

  • die Erträge der gewinnbringenden Tätigkeiten dürfen auf jeden Fall nicht mehr als 30% des zustehenden Gehaltes bei Vollzeitdienst überschreiten
  • der wöchentliche Zeitaufwand der Nebenbeschäftigung darf nicht mehr als ein Fünftel des wöchentlichen Stundenplanes bei Vollzeitdienst ausmachen
  • Gesuche sind an die Direktion der Personalabteilung über den/die vorgesetzten Abteilungsdirektor/- direktorin oder dem Schuldirektor/-direktorin einzureichen. Der jeweilige Abteilungsdirektor/die jeweilige Abteilungsdirektorin bzw. Schuldirektor/Schuldirektorin muss erklären, ob die bezahlte Nebentätigkeit mit den dienstlichen Aufgaben und der Dienstzeit vereinbar ist bzw. ob ein Interessenskonflikt besteht oder entstehen könnte. Die bezahlte Nebentätigkeit darf auf jeden Fall nicht während der Dienstzeit ausgeübt werden.

Das Einholen der Ermächtigung und die Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sind notwendig, da sonst die Bezahlung von Strafen und in Extremfällen die Entlassung droht.

Um das Gesuchsformular herunterzuladen bitte hier klicken.

Sachbearbeiter:

Frau Anita Di Carlo

Tel. 0471 41 21 46

Fax 0471 41 21 48

E-Mail: anita.dicarlo@provinz.bz.it