Hauptinhalt

Schlichtungen von Streitfällen

Rechtsgrundlagen

Der Bereich der Schlichtungen und des Schiedsgerichts ist für das Landespersonal durch folgende allgemeine Rechtsgrundlagen geregelt:

  • Bereichsübergreifender Kollektivvertrag (BÜKV) vom 12. Februar 2008:
    • Artikel 65 Absatz 7 - Beschwerde an das Schiedsgericht gegen Disziplinarstrafen
    • Artikel 104 - Schlichtungskommission
    • Artikel 105 - Schiedsgericht
  • Zivilprozessordnung - Artikel 410 bis 412/bis - verpflichtender Schlichtungsantrag vor dem Gang zum Arbeitsgericht

Schlichtung von Streitfällen

Zielsetzung
Bei Arbeitsstreitigkeiten muss der betroffene Arbeitnehmer vor dem Gang zum Arbeitsgericht einen Schlichtungsantrag an die Schlichtungskommission für Arbeitsstreitfälle bei der Personalabteilung oder bei der Abteilung Arbeit stellen. Dadurch sollen bereits im Zuge des Schlichtungsverfahrens gerichtliche Arbeitsstreitfälle vermieden und das Arbeitsgericht entlastet werden. Gleichzeitig können Zeit und Kosten sowohl für den Bediensteten als auch für die Verwaltung gespart werden.

Zusammensetzung der Schlichtungskommission 
Die Schlichtungskommission für Arbeitsstreitfälle bei der Personalabteilung besteht aus drei Mitgliedern: Vorsitzender ist ein unabhängiges, externes Mitglied mit erwiesener Erfahrung. Derzeit übt diese Funktion Dr. Luis Endele aus. Zudem machen sowohl die Verwaltung als auch der Antragsteller einen Vertreter in der Schlichtungskommission namhaft.

Ablauf der Schlichtungen
Der Antrag an die Schlichtungskommission muss vom Antragsteller unterzeichnet und am Sitz der Schlichtungskommission abgegeben oder mittels Einschreiben mit Rückantwort dorthin geschickt werden. Im Antrag sind folgende Angaben anzuführen:

  • die eigene Verwaltung und der Dienstsitz,
  • die Adresse für Mitteilungen,
  • eine zusammenfassende Beschreibung des Sachverhalts und die Begründung, die der Forderung zu Grunde liegt,
  • die Namhaftmachung des Vertreters des Antragstellers in der Schlichtungskommission oder der Auftrag an eine Gewerkschaft, die Ernennung vorzunehmen.

Innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Antrages hinterlegt die Verwaltung, falls sie die Forderung des Personals nicht annimmt, eine schriftliche Stellungnahme und ernennt ihren Vertreter in der Schlichtungskommission.

Innerhalb der nachfolgenden zehn Tage lädt der Vorsitzende die Parteien zum Schlichtungsversuch ein. Vor der Schlichtungskommission kann sich der Antragsteller durch eine Organisation (z.B. Gewerkschaft) oder Vertrauensperson vertreten oder beistehen lassen. Für die Verwaltung muss ein Vertreter oder eine Vertreterin mit der Vollmacht zur Schlichtung erscheinen.

Im Verlauf der Diskussion vor der Schlichtungskommission wird versucht, eine einvernehmliche Lösung des Streitfalls zu finden. Sollte dies möglich sein, wird ein Einigungsprotokoll verfasst, das die Parteien unterzeichnen. Dieses Protokoll wird beim Arbeitsgericht hinterlegt und vom Richter auf Antrag als vollstreckbar erklärt, ohne dass ein weiteres Verfahren notwendig ist.

Wenn keine Einigung erzielt wird, macht die Schlichtungskommission einen Vorschlag für die gütliche Beilegung des Streitfalls. Falls dieser nicht angenommen wird, wird dies ebenfalls in einer Niederschrift festgehalten, die dem Arbeitsgericht vorgelegt werden muss, wenn der Streitfall vor Gericht gelangt. Das Arbeitsgericht berücksichtigt auch das Verhalten der Parteien vor der Schlichtungskommission (z.B. bei der Aufteilung der Verfahrenskosten).

Kontakte
Dr. Eva Vicari
Telefon: 0471 41 20 84
Fax: 0471 41 21 98
E-Mail: Eva.Vicari@provinz.bz.it

Dr. Katrin Degle
Telefon: 0471 41 20 73
Fax: 0471 41 21 98
E-Mail: Katrin.Degle@provinz.bz.it


Schiedsgericht

Schiedsgericht für Arbeitsstreitfälle - Artikel 105 des BÜKV
Falls der Schlichtungsversuch vor der Schlichtungskommission nicht gelingt oder falls der von der Zivilprozessordnung vorgesehene Termin für die Schlichtung verstrichen ist, können die Parteien vereinbaren, mit der Entscheidung des Streitfalles das Schiedsgericht zu befassen, das in der Zusammensetzung der Schlichtungskommission entspricht.

Der Antrag kann während oder auch nach dem Schlichtungsverfahren eingebracht werden und muss die genaue Forderung des Antragstellers beinhalten. Das Schiedsgericht führt die notwendigen Erhebungen (z.B. Anforderung von Unterlagen) durch und erlässt den Schiedsspruch innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens. Die Festlegung der Kosten erfolgt durch das Schiedsgericht unter Berücksichtigung der Komplexität des Streitfalles und der von der siegenden Partei getragenen Kosten. Falls der Schiedsspruch nicht innerhalb von sechs Monaten nach Hinterlegung des Antrages gefällt wird, kann der Antragsteller die Gerichtsbehörde mit dem Streitfall befassen.

Das Schiedsgericht als Rekursinstanz gegen Disziplinarstrafen
Auch gegen Disziplinarstrafen können die Betroffenen - als Alternative zur Anfechtung vor dem Arbeitsgericht - laut Artikel 65 Absatz 7 des Bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 12. Februar 2008 innerhalb von 20 Tagen ab Zustellung oder Kenntnis der Maßnahme Beschwerde beim Schiedsgericht einreichen. Dieses entscheidet innerhalb von 90 Tagen. Die Disziplinarstrafe bleibt während der Frist von 20 Tagen sowie, im Falle der Beschwerde, bis zur Durchführung der Entscheidung durch die Verwaltung ausgesetzt. Eine zeitweilige Enthebung vom Dienst bleibt bis zur Entscheidung aufrecht.

Kontakte
Dr. Eva Vicari
Telefon: 0471 41 20 84
Fax: 0471 41 21 98
E-Mail: Eva.Vicari@provinz.bz.it

Dr. Katrin Degle
Telefon: 0471 41 20 73
Fax: 0471 41 21 98
E-Mail: Katrin.Degle@provinz.bz.it