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Zulagen
Aufgabenzulage
Die Aufgabenzulage ist durch Art. 10 des BKV vom 04.07.2002 geregelt.
Die Aufgabenzulage wird zuerkannt:
- an Personalkategorien, die Aufgaben mit größerer Verantwortung, größerem Risiko sowie größerem Arbeitsaufwand ausüben, die nicht bereits durch das Gehalt der Zugehörigkeitsfunktionsebene angemessen abgedeckt sind
- an einzelne Personen, denen Aufgaben anvertraut werden, die eine größere Verantwortung, größere Risiken oder eine größere Arbeitsbelastung mit sich bringen, die nicht bereits mit dem Gehalt der Zugehörigkeitsfunktionsebene in angemessener Form vergütet sind.
Die Zuerkennung der Aufgabenzulage und das Ausmaß derselben erfolgt mittels Kollektivvertrag oder - in Einzelfällen - mit Beschluss der L.R. nach Anhören der Gewerkschaften (Art. 11 der Anlage 1 zum BK 04.07.2002).
Sachbearbeiter:
Frau Maria Lobis Hofer
Tel. 0471 41 21 44
Fax 0471 41 21 48
E-Mail: Lobis.Maria@provinz.bz.it
Ladinerzulage
Die Ladinerzulage ist durch Art. 76 des BÜKV vom 01.08.2002 geregelt:
Dem Personal, das Dienststellen des Landes in den ladinischen Ortschaften, der Abteilung Ladinisches Schulamt oder Dienststellen oder Ämtern zugeteilt ist, die ihre Aufgaben ausschließlich oder vorwiegend im Interesse der ladinischen Bevölkerung besorgen, auch wenn es seinen Sitz außerhalb der genannten Ortschaften hat, wird eine auf das Ruhegehalt anrechenbare monatliche Zulage für den Gebrauch der ladinischen Sprache gewährt, die in jeder Hinsicht derselben Regelung wie das Gehalt unterliegt, einschließlich der beruflichen Entwicklung, und im selben Ausmaß erhöht, gekürzt, eingestellt oder verzögert wird. Sie wirkt sich außerdem auf das 13te Monatsgehalt und alle weiteren mit dem Gehalt verbundenen Lohnelemente aus. Die Zulage steht im Ausmaß von 11 % des zustehenden Monatsgehaltes laut Buchstabe a) von Art. 68 zu. Eventuelle weitere Dienststellen außerhalb der ladinischen Ortschaften, die ihre Aufgaben ausschließlich oder vorwiegend im Interesse der ladinischen Bevölkerung besorgen, werden von der eigenen Körperschaft, im Einvernehmen mit den Gewerkschaften mit Vertretungsanspruch auf Bereichsebene, bestimmt.
Sachbearbeiterin:
Frau Anita Di Carlo
Tel. 0471 41 21 46
Fax 0471 41 21 48
E-Mail: Anita.Dicarlo@provinz.bz.it
Pendlerzulage für Ladiner
Die Pendlerzulage für Ladiner ist durch Art. 25 des BK vom 04.07.2002 geregelt:
Dem Personal der ladinischen Sprachgruppe steht eine pauschale Pendlerzulage zu
- falls es in einer Gemeinde der ladinischen Täler der Provinz Bozen, einschließlich der ladinischen Fraktionen der Gemeinde Kastelruth, ansässig ist;
- und außerdem eine außerhalb der ladinischen Täler der Provinz Bozen, einschließlich der ladinischen Fraktionen der Gemeinde Kastelruth, befindliche Stelle besetzt, die laut Proporzbestimmungen der ladinischen Sprachgruppe vorbehalten ist, oder die, falls dem Proporz nicht unterliegend, zu einem Dienst gehört, der auch für die ladinische Bevölkerung zuständig ist.
Die Pendlerzulage beträgt pro Tag effektiver Dienstanwesenheit 10,10 Euro falls die tatsächliche Entfernung zwischen dem individuellen Wohnort und dem individuellen Dienstsitz mindestens 81 km beträgt. Sie beträgt 7,75 Euro, wenn die genannte Entfernung mindestens 25 km beträgt.
Sachbearbeiterin:
Frau Anita Di Carlo
Tel. 0471 41 21 46
Fax 0471 41 21 48
E-Mail: Anita.Dicarlo@provinz.bz.it