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Nebentätigkeiten

Das Landesgesetz Nr. 16 vom 10.08.1995, regelt im Art. 14 die Unvereinbarkeit und Ämterhäufung (Nebenbeschäftigung).
Die grundsätzliche Aussage dieser Bestimmung ist, dass für einen Landesbediensteten die Ausübung des Handels, einer gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeit oder der Eintritt in ein privates oder öffentliches Dienstverhältnis nicht zulässig ist (Absatz 1, Buchstabe a)).
Diese gilt für den „Normalfall", also für einen Arbeitsvertrag mit Vollzeit.

Einem Teilbeauftragten, dem die Landesregierung keinen Arbeitsvertrag mit Vollzeit anbieten kann, muss verständlicherweise die Möglichkeit gegeben werden, sein wirtschaftliches Einkommen aufzubessern. Auf einen entsprechenden Antrag des Bediensteten und im Einverständnis des jeweiligen Vorgesetzten wird von der Personalabteilung von Fall zu Fall eine entsprechende Ermächtigung erteilt.

Die genannte Bestimmung sieht auch folgende Richtlinien vor:

  • die Erträge der außerhalb der Arbeitszeit geleisteten gewinnbringenden Tätigkeit dürfen auf jeden Fall nicht mehr als 30% des zustehenden (Vollzeit-) Gehaltes überschreiten (Buchstabe c);
  • die Ausübungen der Tätigkeiten dürfen keinen Interessenskonflikt bewirken oder die korrekte Ausführung des Arbeitsvertrages mit der Landesverwaltung beeinträchtigen (Buchstabe e);
  • falls Tätigkeiten ohne die vorgeschriebene vorhergehende Ermächtigung ausgeübt werden, oder falls das jeweils zulässige Ausmaß überschritten wird, kann disziplinarrechtlich vorgegangen werden (Buchstabe f);
  • unvereinbar sind auf jeden Fall jene Nebentätigkeiten, die einen wöchentlichen Zeitaufwand von mehr als 1/5 des wöchentlichen (Vollzeit-) Stundenplanes ausmachen (Buchstabe g);
  • falls die bewilligte Tätigkeit Auswirkungen auf den Landesdienst hat, wird die Ermächtigung sofort widerrufen (Buchstabe g);
  • sollten Bedienste aus Gründen vom Dienst abwesend sein, die eindeutig auf die ermächtigte Nebentätigkeit zurückzuführen sind, wird die Auszahlung der Bezüge von Seiten der Landesverwaltung ausgesetzt

Auch Bediensteten in Vollzeit oder in Teilzeit (freiwillig!) können Ermächtigungen erteilt werden. Wie oben bemerkt, darf es sich um kein zweites Dienstverhältnis noch um eine dauerhafte gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit handeln, sondern nur um gelegentliche Tätigkeiten, die inhaltlich und zeitlich überschaubar sind.

Um die Einhaltung der verschiedenen "Einschränkungen" prüfen zu können, sind die Bediensteten verpflichtet in ihrem Antrag folgende Angaben zu machen:

  • die wöchentliche Stundenanzahl der Nebenbeschäftigung
  • den voraussichtlichen Zeitraum für die Tätigkeit
  • sowie jede andere nützliche Information um eine Unvereinbarkeit der Nebenbeschäftigung mit den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen zu vermeiden.

Der Direktion der Personalabteilung muss die CUD-Bescheinigung oder eine gleichwertige steuerrechtliche Bescheinigung des Auftraggebers übermittelt werden.

Das Ansuchen finden Sie hier zum Herunterladen.

Sachbearbeiterin
Frau Bernardello Jlenia
Tel. 0471 41 21 65
Fax 0471 41 21 97
E-Mail: jlenia.bernardello@provinz.bz.it