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Personal mit Kindern
Mutterschaft / Vaterschaft
Die MUTTERSCHAFT ist durch Art. 40 des BÜKV vom 12.02.2008 geregelt:
2 Monate vor voraussichtlichem Geburtstermin und 3 Monate nach effektivem Geburtstermin oder
wenigstens 1 Monat vor voraussichtlichem Geburtstermin und Rest nach der Geburt, sofern aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses (von Frauenarzt des sanitären Dienstes bzw. mit Sanitätseinheit konventioniert) bestätigt wird, dass keine Gefahr für Mutter und Kind bestehen;
auf jeden Fall 5 Monate, auch wenn das Kind vor dem voraussichtlichen Geburtstermin geboren wird
Der vorzeitige Schwangerschaftsurlaub wird vom Arbeitsinspektorat festgelegt.
Die Mutterschaft zählt wie effektiver Dienst, nicht aber für die Probezeit.
Die VATERSCHAFT ist durch Art. 41 des BÜKV vom 12.02.2008 geregelt:
Für die ganze Dauer der Mutterschaftszeit oder des verbliebenen Zeitraumes, welcher der Mutter zugestanden wäre
- wenn die Mutter gestorben oder
- schwer krank ist bzw.
- das Kind verlassen hat oder
- der Vater das ausschließliche Sorgerecht inne hat
(der jeweilige Umstand muss belegt werden)
Die Vaterschaft zählt wie effektiver Dienst, nicht aber für die Probezeit.
Sachbearbeiterin
Frau Mittermair Elfriede
Tel. 0471 41 21 61
Fax 0471 41 21 97
E-Mail: elfriede.mittermair@provinz.bz.it
Ruhepause (Stillpause)
Die Ruhepause ist durch Art. 46 des BÜKV vom 12.02.2008 geregelt:
Anrecht
- 1 Stunde pro Tag bei weniger als 6 Stunden Arbeitszeit täglich
- 2 Stunden bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit täglich
-
bis zum 1. Lebensjahr des Kindes
Bei Mehrlingsgeburt verdoppelt sich der Anspruch.kann auch vom Vater beansprucht werden, sofern die Mutter eine Tätigkeit ausübt und sich nicht in Mutterschaftszeit oder Elternzeit befindet bzw. wenn:
- das Kind nur dem Vater anvertraut ist
- in Alternative zur Mutter, die die Ruhepausen nicht beansprucht
- die Mutter nicht im abhängigen Arbeitsverhältnis steht,
- bei Tod oder schwerer Krankheit der Mutter
-
Sind in der Familie zwei Kinder unter 10 Jahren und die Mutter übt keine Tätigkeit aus, dann steht dem Vater eine tägliche bezahlte Ruhepause von einer Stunde für jedes Kind nach dem zweiten innerhalb dessen erstem Lebensjahr zu. Die Mehrlingsgeburt bringt keine Anhebung dieser Ruhepause mit sich.
Sachbearbeiterin
Frau Mittermair Elfriede
Tel. 0471 41 21 61
Fax 0471 41 21 97
E-Mail: elfriede.mittermair@provinz.bz.it
Elternzeit
Die Elternzeit ist durch Art. 42 - 45 des BÜKV vom 12.02.2008 (ehemaliger fakultativer Mutterschaftsurlaub) geregelt:
Anrecht
Beide Eltern gemeinsam 11 Monate maximal pro Kind innerhalb dessen 8. Lebensjahres (ein Elternteil kann maximal 8 Monate beanspruchen):- für die Mutter: 3 Monate nach Mutterschaftszeit
- für den Vater: 3 Monate ab Geburt des Kindes
- für Mutter oder Vater: weitere 5 Monate
- wenn nur ein Elternteil: 11 Monate (Alleinerzieher/in)
Besoldung
- 8 Monate mit 30 % der Bezüge
- 3 Monate mit 20 % der Bezüge
-
für die gesamte Dauer 30 % der Bezüge, wenn nur ein Elternteil (Alleinerzieher/in)
Vorankündigung
- nicht weniger als 15 Tage für Zeiträume bis 30 Tagen
- nicht weniger als 30 Tage für Zeiträume von mehr als 30 Tagen
Teilbarkeit
in nicht mehr als 5 bzw. 6 Abschnitten, wobei jeder Zeitraum auch etwaige darin anfallende Feiertage und arbeitsfreie Tage umfasst, auch dann, wenn zwischen den Zeiträumen der Freistellung nicht die effektive Dienstaufnahme erfolgt.Unterbrechung
im Falle einer Erkrankung von nicht weniger als 8 aufeinander folgenden Tagen- auf Antrag des Berechtigten;
- gilt nicht als eigener Zeitabschnitt
Mehrlingsgeburt
30 % der Bezüge für die Zeiträume, die für jedes Kind nach dem ersten zustehen, d.h. es stehen weitere 11 Monate zu 30 % zu.Grundsätzliches
Der Zeitraum der Elternzeit zählt nicht für Ferien und 13. Monatsgehalt.Die Elternzeit gilt auch im Zusammenhang mit Adoption und der zeitbegrenzten Anvertrauung, wobei die besonderen vom staatlichen Gesetz vorgesehenen Alters- und Beanspruchungsgrenzen zu beachten sind (siehe Adoption).
Hier finden Sie das Ansuchen zum Herunterladen.Sachbearbeiterin
Frau Mittermair Elfriede
Tel. 0471 41 21 61
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Krankheit von Kindern
Die Krankheit von Kindern ist durch Art. 47 - 48 des BÜKV vom 12.02.2008 geregelt:
Anrecht
60 Arbeitstage pro Kind bis zum 8. Lebensjahr und darf auch stundenweise für Kontrollvisiten und Impfungen beansprucht werden.
Bei schwerer Krankheit vom Kind können beide Eltern gleichzeitig den Sonderulaub beanspruchen, aber unter Einhaltung des Gesamtausmaßes.
Die Einlieferung des Kindes in ein Krankenhaus unterbricht auf schriftlichen Antrag den laufenden ordentlichen Urlaub.Besoldung 100 %
Grundsätzliches
Gilt auch im Zusammenhang mit Adoption und der zeitbegrenzten Anvertrauung.Hier finden Sie das Ansuchen zum Herunterladen.
Sachbearbeiterin
Frau Mittermair Elfriede
Tel. 0471 41 21 61
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Erziehungsurlaub
Der Erziehungsurlaub ist durch Art. 52 des BÜKV vom 12.02.2008 und durch Ergänzung des Art. 2 vom 18.01.2005 geregelt:
Anrecht
24 Monate in Alternative zum Höchstausmaß an Elternzeit und Wartestand für Personal mit Kindern für unbefristetes und befristetes Personal*.
Die Freistellung ist unmittelbar nach Mutterschafts- bzw. Vaterschaftszeit anzutreten. Der Vater darf die Freistellung frühestens ab dem Entbindungstag beanspruchen.
Bei Versetzung außerhalb des Landes wird die Berechnung des Dienstalters neu festgelegt und der Elternzeit angepasst, die dem Anspruchberechtigten laut staatlichem Gesetz zugestanden wäre.* befristetes Personal mit einem Dienstalter von 3 Jahren und Erlangung der Eignung in einem Auswahlverfahren oder befristetes Personal mit einem Dienstalter von 4 Jahren, das nicht die Möglichkeit hatte, an einem Auswahlverfahren teilzunehmen.
Besoldung 30 %. Der Erziehungsurlaub
- zählt nicht für Ferien und 13. Monatsgehalt;
- zählt für ein Kind zur Gänze für das Dienstalter, für jedes weitere Kind im Ausmaß von 8 Monaten
-
Vorankündigung 30 Tage vor Inanspruchnahme - die Wahl für diesen Wartestand ist unwiderruflich.Abschnitte
Die Freistellung ist in einem einzigen Abschnitt zu beanspruchen.Das Lehrpersonal kann aber bei Vorankündigung von 30 Tagen auf den 31. August des auf ihren Beginn folgenden Schuljahres begrenzen. Dadurch geht der nicht beanspruchte Teil der Freistellung für den betreffenden Bediensteten verloren, der jedoch vom anderen Elternteil ab dem darauf folgenden 1. September und in einem einzigen Abschnitt beansprucht werden muss.
Unterbrechung
- bei nachträglich eingetretener Mutterschafts- Vaterschaftszeit;
- auf Antrag, wenn nachträglich nachweislich triftige und unvorhersehbare Gründe eintreten
- Erkrankung des Elternteils während der ersten 8 Monate für mehr als 8 aufeinander folgende Tage
- bei schwerer Krankheit mit Wirkung ab dem 3. Monat nach erfolgter Feststellung der Krankheit
-
dies bewirkt- der verbleibende Zeitraum, bei sonstigem Verfall, muss ohne Dienstaufnahme beansprucht werden;
- den Verlust des Anspruches auf den verbleibenden Teil der Freistellung;
- der Krankheitszeitraum wird der Freistellung hinzugefügt;
- nicht den Verlust des Restzeitraumes.
Mehrlingsgeburt
für jedes weitere Kind nach dem ersten zusätzlich 12 Monate und muss ohne Dienstaufnahme beansprucht werden.Grundsätzliches
Die Freistellung kann zu denselben Bedingungen auch im Falle der Adoption und der Anvertrauung zwecks Adoption beansprucht werden.
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Frau Mittermair Elfriede
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Wartestand
Der Wartestand ist durch Art. 50 und 51 des BÜKV vom 12.02.2008 geregelt:
Anrecht
Zwei Jahre für jedes Kind innerhalb dessen 8. Lebensjahres unbezahlt für Personal mit unbefristetem bzw. befristeterm Auftrag (befristetes Personal mit einem Dienstalter von 3 Jahren und Erlangung der Eignung in einem Auswahlverfahren oder befristetes Personal mit einem Dienstalter von 4 Jahren, das nicht die Möglichkeit hatte, an einem Auswahlverfahren teilzunehmen).Die Elternzeit und der Wartestand für Personal mit Kindern dürfen für die Eltern und pro Kind einunddreißig Monate nicht überschreiten.
Beanspruchung
in nicht mehr als zwei Zeitabschnitten zu beanspruchen
Das Lehrpersonal muss einen der beiden Abschnitte in der Weise beanspruchen, dass er ein ganzes Schuljahr umfasst. Sollte die Beendigung des Wartestandes in den Zeitraum vom 01.05 bis Ende der Unterrichtstätigkeit fallen, wir dieser von Amts wegen bis zum Schuljahresende (31.08.) verlängert.Vorankündigung
30 Tage vor Inanspruchnahme.Mehrlingsgeburt
für jedes weitere Kind nach dem ersten zusätzlich höchstens 1 Jahr.Unterbrechung
bei nachträglich eingetretener Mutterschaft auf Antrag, wenn nachträglich und nachweislich triftige Gründe eingetreten sind. Die Unterbrechung bewirkt, dass der verbliebene Zeitraum unter Beachtung der allgemeingültigen Regelung noch beansprucht werden kann und nicht als eigener Zeitabschnitt zählt. Die Unterbrechung bei triftigen Gründen bewirkt den Verlust des Anspruches auf den verbliebenen Teil des Wartestandes.Teilwartestand
Der Wartestand kann als Teilzeitwartestand (nicht weniger als 50 % des vollen Stundenplanes) für jeweils ein ganzes Kalenderjahr/Schuljahr beansprucht werden. Voraussetzung muss ein Dienstverhältnis von mehr als 50 % sein.Grundsätzliches
Der Wartestand zählt weder für den Aufstieg in der dienstrechtlichen Stellung und der Besoldung, noch für den ordentlichen Urlaub, noch für die Abfertigung; er zählt jedoch für das RuhegehaltGilt auch bei Adoption und bei der Anvertrauung zwecks Adoption. Der Wartestand ist innerhalb der ersten 8 Jahre ab Eintritt des Minderjährigen in die Familie zu beanspruchen, jedenfalls aber innerhalb des 15ten Lebensjahres des Minderjährigen.
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Adoption
Die Adoption ist durch Art. 26, 27, 36 und 37 des Leg. Dekret Nr. 151/2001 geregelt:
Die Freistellungen bei Adoption werden ab dem Tag der Aufnahme des Kindes in die Familie gewährt.
Das Datum der Aufnahme in die Familie wird mit Verfügung des Jugendgerichtes, welches die Adoption oder Pflegschaft bestimmt, festgelegt.- für die Mutterschaftszeit aufgrund der innerstaatlichen Adoption darf das Kind nicht älter als 6 Jahre sein;
- für die Mutterschaftszeit aufgrund der internationalen Adoption darf das Kind auch älter sein als 6 Jahre bis zur Volljährigkeit.
Die Elternzeit kann im Laufe der ersten 3 Jahre ab Eintritt des Kindes in die Familie beansprucht werden, sofern es zum Zeitpunkt der Adoption nicht älter als 12 Jahre ist.
Für die notwendige Dauer des Aufenthaltes im Ausland im Zusammenhang mit der Adoption kann ein unbezahlter Sonderurlaub beansprucht werden. Der Zeitraum muss von der Behörde, welche die Adoption betreut, festgelegt werden. Diese Abwesenheit zählt in keiner Hinsicht.
Die Ruhepausen können wie von natürlichen Eltern beansprucht werden, allerdings für ein Jahr ab Eintritt in die Familie. Bei Adoption von 2 Kindern wird die Anzahl der Ruhepausen - analog zur Mehrlingsgeburt - verdoppelt. Die Kinder müssen nicht Geschwister sein und können auch an einem unterschiedlichen Datum in die Familie aufgenommen worden sein.
Sachbearbeiterin
Frau Mittermair Elfriede
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