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Teilzeitarbeit

Ausmaß der Teilzeitarbeit: 

  • wöchentliche Arbeitszeit von 19 Stunden,
  • wöchentliche Arbeitszeit von 23 Stunden,
  • wöchentliche Arbeitszeit von 28 Stunden,
  • wöchentliche Arbeitszeit von 33 Stunden,
  • eine besondere wöchentliche Arbeitszeit zur Besetzung von vorbestimmten Teilzeitstellen aufgrund besonderer organisatorischer Erfordernisse  des jeweiligen Dienstes.

Die Teilzeit kann vertikal, horizontal oder gemischt geleistet werden, auf Grund von dienstlichen Erfordernissen.

Einreichung der Gesuche und Gewährung der Teilzeitarbeit

Die Gesuche werden mit Angabe des genauen Stundenplans bei der Schuldirektion eingereicht und müssen vom Schuldirektor/von der Schuldirektorin genehmigt werden. Die Vorankündigung für die Gesuche um Teilzeit beträgt 30 Tage.
Auch der Widerruf der Teilzeit erfolgt mit einer Vorankündigung von 30 Tagen und wird bei Verfügbarkeit der Vollzeitstelle gewährt.

Rechtliche Grundlagen

  • Verordnung über die Teilzeitarbeit für das Landespersonal (Dekret des Landeshauptmanns Nr. 57 vom 27.11.1995)
  • Anwendung der neuen Teilzeitregelung (Rundschreiben Nr. 3 vom 13.02.1996)
  • Allgemeine Bestimmungen zur Teilzeitarbeit (Art. 20 des Bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 12.02.2008)
  • Art. 8 und 9 des Bereichsvertrages zur Arbeitszeit der Landesbediensteten vom 24.11.2009

Anlage zum Herunterladen finden Sie hier.

Sachbearbeiterin
Frau Mittermair Elfriede
Tel. 0471 41 21 61
Fax 0471 41 21 97
E-Mail: elfriede.mittermair@provinz.bz.it