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Unterbrechung der Arbeitsleistung

Ordentlicher Urlaub

Der Ordentliche Urlaub ist durch Art. 23 des BÜKV vom 12.02.2008 geregelt:

Zustehender Urlaub
228 Stunden Urlaub bei Vollzeit 38 Wochenstunden
168 Stunden Urlaub bei Teilzeit 28 Wochenstunden
114 Stunden Urlaub bei Teilzeit 19 Wochenstunden

Der ordentliche Urlaub wird im Verhältnis zur geleisteten Wochenstundenanzahl berechnet.

Beanspruchung des Urlaubes
Der Urlaub wird mit Gesuch beantragt, welches vom direkten Vorgesetzten genehmigt werden muss.
Der ordentliche Urlaub wird bei Einlieferung in ein Krankenhaus oder im Falle von Krankheit (mindestens 3 Tage) unterbrochen, sofern dies entsprechend belegt und sofort der Dienststelle mitgeteilt wird.
Der ordentliche Urlaub wird für jenen Teil gekürzt, welcher die 12 Monate im Zweijahreszeitraum überschreitet.

Grundsätzliches
Der ordentliche Urlaub dient der psychophysischen Erholung des Personals. Daher ist er grundsätzlich in angemessenen und mit den dienstlichen Erfordernissen vereinbarten Abschnitten im Laufe des Jahres zu beanspruchen, in dem er anreift. Auf jeden Fall ist dem Personal ein Mindestzeitraum von zwei aufeinander folgenden Wochen zu gewähren.

Eine Übertragung des ordentlichen Urlaubes auf das darauf folgende Jahr ist im Falle „außerordentlicher dienstlicher Erfordernisse oder besonderer persönlicher Gründe" vorgesehen. Allerdings ist nur eine Übertragung von höchstens 50 % des insgesamt zustehenden Urlaubes möglich.

Während das Personal der Landesverwaltung innerhalb September den übertragenen Urlaub nehmen muss, ist er vom Verwaltungspersonal der Schulen innerhalb Dezember des darauf folgenden Jahres zu beanspruchen.

Sachbearbeiterin
Frau Mittermair Elfriede
Tel. 0471 41 21 61
Fax 0471 41 21 97
E-Mail: elfriede.mittermair@provinz.bz.it


Sonderurlaube

Die Sonderurlaube sind durch Art. 24 des BÜKV vom 12.02.2008 geregelt:

bei Heirat
stehen dem Bediensteten 15 Kalendertage zu. Der Tag der Trauung (entweder kirchlich oder standesamtlich) muss im beantragten Zeitraum enthalten sein.

bei Prüfungen, Wettbewerbs- und Eignungsprüfungen
stehen dem Bediensteten maximal 20 Tage im Kalenderjahr zu, und zwar für alle Tage, an denen die Prüfungen stattfinden. Falls der Prüfungsort mehr als 100 km entfernt ist, wird dieser Urlaub auch für den Tag vor oder nach der Prüfung gewährt. Wohnort = Ansässigkeit während des Schuljahres (mit Eigenerklärung belegen).

Blutspende
für den Tag der Blutabnahme.

bei Todesfall verwandter und verschwägerter Personen
für den/die Ehegatte/Ehegattin und Verwandte 1. Grades - 5 Kalendertage
für Geschwister - 2 Kalendertage
für zusammenlebende Geschwister - 3 Kalendertage
für Verschwägerte 1. Grades/Verwandte 2. Grades - 2 Kalendertage
für Verschwägerte 2. Grades/Verwandte 4. Grades steht der Begräbnistag zu.

Der Begräbnistag muss in den zustehende Kalendertagen inbegriffen sein.

aus anderen schwerwiegenden Gründen
stehen dem Bediensteten 5 Arbeitstage (38 Stunden bei Vollzeit) pro Kalenderjahr zu. Es liegt im Ermessen des Direktors diesen zu genehmigen.

bei Rettungseinsätzen der Freiwilligen Feuerwehr und der Mitglieder von Hilfsorganisationen
steht dem Bediensteten die für den Einsatz unbedingt erforderliche Zeit zu.  Für die Ausbildungszeit stehen 2 Arbeitstage pro Kalenderjahr zu Verfügung. Es muss ein Antrag mit der nötigen Dokumentation an das Amt gestellt werden.

Ausübung Bürgerpflichten
hier finden die geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.

 

Sachbearbeiterin
Frau Mittermair Elfriede
Tel. 0471 41 21 61
Fax 0471 41 21 97
E-Mail: elfriede.mittermair@provinz.bz.it


Abwesenheit wegen Krankheit

Die Abwesenheit wegen Krankeit ist durch Art. 30-31 des BÜKV vom 12.02.2008 geregelt:

Bei Krankheit stehen dem Bediensteten 6 Monate mit voller Besoldung zu,  12 Monate mit 80 % Besoldung und weitere 6 Monate mit 70 % Besoldung. Anschließend kann auf Antrag ein Zeitraum von 12 Monaten als unbezahlter Wartestand beantragt werden.
Maximaler zustehender Zeitraum für die Abwesenheit bei Krankheit sind 2 Jahre und 9 Monate innerhalb des Fünfjahreszeitraumes.

Grundsätzliches
Eine ärztliche Bescheinigung ist nur bei Abwesenheiten ab 2 Tagen notwendig, beinhaltet die Krankheitsperiode ab dem 1. Krankheitstag und wird telematisch an die Dienststelle übermittelt. 
Es  liegt im Ermessen des Direktors, bereits am 1. Tag die Kontrollvisite zu beantragen.

Zwei oder mehrere Abwesenheiten werden für die Besoldung zusammengezählt, wenn zwischen ihnen nicht eine Dienstzeit von wenigstens drei Monaten liegt.

Die Abwesenheit wegen Krankheit wird bei der Berechnung des Dienstalters zur Gänze berücksichtigt.

Arbeitsunfall und Berufskrankheit
wird vom INAIL anerkannt. Zustehende Besoldung 100 % bis zur vollständigen Genesung, jedoch für nicht mehr als insgesamt 24 Monate.

Sachbearbeiterin
Frau Mittermair Elfriede
Tel. 0471 41 21 61
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E-Mail: elfriede.mittermair@provinz.bz.it

 


Sonderurlaub / Wartestand Gewerkschaftsfunktionäre

Die Freistellung vom Dienst für Gewerkschaftsfunktionäre ist durch Art. 10 des BÜKV vom 12.02.2008 (mit voller Besoldung) geregelt:

den leitende Gewerkschaftsfunktionären stehen auf Ansuchen der jeweiligen Gewerkschaftsorganisation zur Ausübung des Mandates und zur Teilnahme an Versammlungen der Leitungsgremien jährlich 300 Stunden  Freistellung zu.
Für die Teilnahme an Gewerkschaftsversammlungen stehen allen Landesbediensteten 10 Stunden im Jahr zu; dem unterrichtenden Personal stehen 10 Unterrichtsstunden zu.

 

Der Sonderurlaub für Gewerkschaftsfunktionäre ist durch Art. 11 des BÜKV vom 12.02.2008 geregelt:

Sonderurlaub für leitende Gewerkschaftsfunktionäre  mit einer Besoldung  von 100 % für die Dauer des Gewerkschaftsmandates.
Dieser Sonderurlaub wird auf Antrag der jeweiligen Gewerkschaftsorganisation gewährt. (Je ein Sonderurlaub pro 2000 Bediensteten). Es wird zwischen Land und Gewerkschaften vereinbart , welcher Gewerkschaft dieser Sonderurlaub zusteht.
Dieser Sonderurlaub gilt in jeder Hinsicht als effektive Dienstzeit, nicht aber im Hinblick auf die Probezeit und den ordentlichen Urlaub.

Es steht eventuell ein unbezahlter Wartestand für Personal mit Gewerkschaftsmandat auf Landes-, Reg.-, Staatsebene zu.

  

Sachbearbeiterin
Frau Mittermair Elfriede
Tel. 0471 41 21 61
Fax 0471 41 21 97
E-Mail: elfriede.mittermair@provinz.bz.it

 


Bildungsurlaub

Der Bildungsurlaub ist durch Art. 26 des BÜKV vom 12.02.2008 und Art. 19 des BK vom 04.07.2002 geregelt:

150 Stunden pro Kalenderjahr bei 38 Wochenstunden
112 Stunden pro Kalenderjahr bei 28 Wochenstunden

Anrecht auf Bildungsurlaub haben Bedienstete mit einem unbefristetem oder befristetem Arbeitsvertrag für ein ganzes Jahr für maximal 6 Schuljahre. Der Bildungsurlaub wird im Verhältnis gekürzt, wenn zwischen 75 % und Vollzeit andere Teilzeit-Verträge zur Anwendung gelangen. Das Kontingent von 3 % der Landesstellen darf nicht überschritten werden.

Der Bildungsurlaub wird nicht gewährt für:
- den Erwerb eines zweiten Doktortitels oder ein zweites Maturadiploms
- für Teilzeitbedienstete mit weniger als 75 % Arbeitsleistung
- für Personal mit einem Arbeitsverhältnis von weniger als 12 Monaten, außer jemand weist ein Dienstalter von 3 Jahren auf
- für Führungskräfte

Das Antragsformular finden Sie hier zum Herunterladen.

Sachbearbeiterin
Frau Bernardello Jlenia
Tel. 0471 41 21 65
Fax 0471 41 21 97
E-Mail: jlenia.bernardello@provinz.bz.it

 


Wartestand aus persönlichen, familiären oder Studiengründen

Der unbezahlte Wartestand aus persönlichen, familiären oder Studiengründen ist durch Art. 29 des BÜKV vom 12.02.2008 geregelt:

höhstens 3 Jahre unbezahlter Wartestand im Fünfjahreszeitraum
steht dem Landespersonal zu
- mit unbefristetem Auftrag oder welche ein Dienstalter von mindestens 3 Jahren ausweisen kann und zusätzlich die Eignung für die jeweilige Einstellung in einem Auswahlverfahren erlangt hat oder
- ein Dienstalter von mindestens 4 Jahren aufweisen kann, das nicht die Möglichkeit hatte an einem Auswahlverfahren für die Aufnahme in den Dienst bei der Herkunfstkörperschaft teilzunehmen.
Dem Personal mit einem befristetem Arbeitsvertrag stehen 30 Kalendertage pro Schuljahr/Kalenderjahr zu, beschränkt auf die Dauer des Dienstverhältnisses.

Der unbezahlte Wartestand bewirkt die Kürzung des ordentlichen Urlaubes und zählt nicht für den Aufstieg in der dienstrechtlichen Stellung und der Besoldung, für das Ruhegehalt und die Abfertigung. 

 

Sachbearbeiterin
Frau Mittermair Elfriede
Tel. 0471 41 21 61
Fax 0471 41 21 97
E-Mail: elfriede.mittermair@provinz.bz.it

 


Wartestand für pflegebedürftige Personen

Der Wartestand für pflegebedürftige Personen ist durch Art. 33 des BÜKV vom 12.02.2008 geregelt:

Anrecht
der Wartestand ohne Besoldung steht Bediensteten im Höchstausmaß für 2 Jahre  für Betreuung von Angehörigen zu, welche gemäß der geltenden Bestimmungen des Landes als pflegebedürftig erklärt wurden, gemeinsam im Haushalt lebend, oder Verwandte zweiten Grades oder eines Verschwägerten ersten Grades sind.

Grundsätzliches
Der Wartestand bewirkt Kürzung des Urlaubes und zählt nicht für die Abfertigung; er gilt für die Laufbahnentwicklung.

Die Beiträge für das Ruhegehalt, einschließlich des Beitragsanteiles zu Lasten des Personals, die aufgrund der ruhegehaltsfähigen Bezüge berechnet werden, werden seitens der jeweiligen Körperschaft vorgestreckt und zur Gänze von den zustehenden Bezügen in Abzug gebracht.

 

Sachbearbeiterin
Frau Mittermair Elfriede
Tel. 0471 41 21 61
Fax 0471 41 21 97
E-Mail: elfriede.mittermair@provinz.bz.it

 


Sonderurlaub zur Betreuung von Familienangehörigen

(Art. 42 GvD Nr. 151 vom 26.03.2001)

Grundsätzliches:
Dieser Sonderurlaub kann im Ausmaß von 2 Jahren für den pflegebedürftigen Familienangehörigen (Kinder, Ehepartner, Eltern, sofern zusammenlebend)  beansprucht werden. Für Kinder dürfen beide Elternteile gemeinsam 2 Jahre beanspruchen und zwar von der Mutter oder vom Vater, aber nicht gleichzeitig.
Dieser Sonderurlaub zählt nicht für das Dienstalter, für den Urlaub und nicht für das 13. Monatsgehalt, er zählt aber für die Pensionsversicherung.

Besoldung:
100% der Besoldung, sofern das Jahresgehalt einen gewissen Betrag (dieser ändert sich jährlich) nicht überschreitet. Andernfalls wird die Besoldung im Verhältnis gekürzt

Sachbearbeiterin
Frau Elfriede Mittermair
Tel. 0471/412 161
E-Mail: elfriede.mittermair@provinz.bz.it

 


Abwesenheit It. staatlichen Bestimmungen (Zivilgesetzbuch - mit 100 % Gehaltsbezug)

M.R. Nr. 229 vom 28.07.87 M.R. Nr. 11 vom 13.03.93 DPR Nr. 361/57 Art. 118
Ausübung des Wahlrechtes 1 bzw. 2 Tage (je nach Entfernung) 1 Tag für Entfernungen über 350 und bis 700 km, 2 Tage für Entfernungen über 700 km. Dieser Sonderurlaub steht nur dann zu, wenn die Wohnsitzänderung beantragt wurde und diese noch nicht erfolgt ist.

Art. 144 der Strafprozessordnung
wegen Zeugenaussage vor Gericht (notwendige Zeit )

G.Nr. 74 vom 24.03.78 Art. 2 G.N.287 vom 10.04.51 Art. 11
wegen Ausübung des Amtes eines Geschworenen beim Schwurgericht (notwendige Zeit)

DPR Nr. 361/57 Art. 119 DPR.361 vom 30.03.57, Art.40 MR. Nr. 327 vom 14.11.88; RS Nr. 390 vom 28.11.88 G. Nr. 53 vom 21.03.90; M.R. Nr. 160 vom 14.06.90; RS Nr. 97 vom 27.07.92
als Mitglied einer Wahl-kommission (notwendige Zeit). Für Wahlhandlungen an Sonn- und Feiertagen steht ein Ersatzruhetag zu  (siehe Rundschreiben Nr. 8/2008).

Art.144 der Strafprozessordnung Art. 255 der Zivilprozessordnung M.R. Nr. 329 vom 17.10.95
wegen Ausübung des Amtes eines Volkrichters (notwendige Zeit)

DPR 1518 vom 22.12.67, Art. 42-43
Auf Anordnung des Amtsarztes für die Dauer der Ansteckungsgefahr (notwendige Zeit). 

 

Sachbearbeiterin
Frau Mittermair Elfriede
Tel. 0471 41 21 61
Fax 0471 41 21 97
E-Mail: elfriede.mittermair@provinz.bz.it 

 


Freistellung It. Gesetz 104

bis zum 3. Lebensjahr des Kindes

  1. Verlängerung der Elternzeit in Alternative zur täglichen Ruhepause oder
  2. 1 Stunde Ruhepause bei weniger als 6 Stunden Arbeitszeit täglich oder
  3. 2 Stunden bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden

Das Kind darf nicht vollzeitlich in einer Spezialeinrichtung untergebracht sein.

  • Besoldung 30 % für ganze Dauer
  • 100 %

Kann von Mutter oder Vater beansprucht werden aber nicht gleichzeitig.

vom 3. - 18. Lebensjahr des Kindes

  • 3 Tage Freistellung pro Monat
  • können auch stundenweise beansprucht werden (BÜKV vom 24.2.2003)

*Das Kind darf nicht vollzeitlich in einer Spezialeinrichtung untergebracht sein.

100 %

Kann von Mutter oder Vater beansprucht werden, aber nicht von beiden

für behinderte Angehörige bis zum 3. Grad

  • 3 Tage Freistellung pro Monat
  • können auch stundenweise beansprucht werden (BÜKV vom 24.2.2003)

Es muss keine Wohngemeinschaft mit der behinderten Person bestehen, aber die ständige und ausschließliche Betreuung muss gewährleistet sein.

100 %

Kann, sofern möglich, die seinem Wohnort nächste Stelle wählen und ohne sein Einverständnis nicht versetzt werden

die volljährige behinderte Person selbst

  • 1 Stunde Ruhepause bei weniger als 6 Stunden Arbeitszeit täglich oder
  • 2 Stunden Ruhepause bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit täglich
  • Tage Freistellung pro Monat

100 %

Kann, sofern möglich, die seinem Wohnort nächste Stelle wählen und ohne sein Einverständnis nicht versetzt werden

Der Schweregrad der Behinderung und die Art der zustehenden Begünstigung muss von der Ärztekommission der zuständigen Sanitätseinheit festgestellt werden.

Diese Begünstigungen haben keine Kürzung des ordentlichen Urlaubes und des 13. Monatsgehaltes zur Folge.

Die Freistellung kann zu denselben Bedingungen auch im Falle von Adoption und der Anvertrauung zwecks Adoption beansprucht werden.

Ständige Unterbringung der behinderten Person in einer Struktur

Wird die Person mit Behinderung, für welche die Freistellung vom Dienst beantragt wurde, nicht mehr zu Hause betreut, sondern ständig in einer anderen Struktur untergebracht (Altersheim, Pflegeheim, Langzeitkrankenhaus, Klinik usw.), steht laut Art. 33, Absatz 3 die Freistellung nicht mehr zu. Die Freistellung kann jedoch gewährt werden, wenn die  Person mit Behinderung wegen einer ärztliche Untersuchung außerhalb der Struktur der Hilfe des Angehörigen bedarf. In diesem Falle ist dem Vorgesetzten für die Dienstabwesenheit ein ärztliches Zeugnis auszuhändigen.

Sachbearbeiterin
Frau Mittermair Elfiriede
Tel. 0471 41 21 61
Fax 0471 41 21 97
E-Mail: elfriede.mittermair@provinz.bz.it