Entwicklungszusammenarbeit und Schutz sprachlicher und kultureller Minderheiten

Das Hauptziel der Entwicklungszusammenarbeit des Landes ist der Beitrag zur Reduktion von Armut und einer Verbesserung der Lebensbedingungen von Menschen im Globalen Süden. Das Landesgesetz Nr. 5/1991 besagt, dass Projekte und Programme der Entwicklungszusammenarbeit jenen Ländern umgesetzt werden können, die in der Liste des DAC (Development Assistance Committee), Komitee der Entwicklungshilfe der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Wirtschaftsentwicklung), eingetragen sind. Projekte zum Schutz sprachlicher und kultureller Minderheiten können auch in Ländern, die nicht in der Liste angeführt sind, ausgeführt werden.

Im Landesgesetz Nr. 5/1991 „Förderung der Entwicklungszusammenarbeit sowie der Solidaritäts- und Friedensbestrebungen“ (Externer Link) sind die Kriterien zur Entwicklungszusammenarbeit festgelegt.

Der gesamte Bereich der Entwicklungszusammenarbeit wird vom Landesgesetz Nr. 5 vom 19. März 1991 (Externer Link) geregelt.

Ein großer Teil der zur Verfügung stehenden Mittel wird für die Unterstützung von indirekten Projekten verwendet. Die Projekte können eingereicht werden von Nichtregierungsorganisationen (NRO) und gemeinnützigen Organisationen ohne Gewinnabsicht (Onlus) sowie von anderen Körperschaften ohne Gewinnabsicht, Vereinen, Komitees, Verbänden und Stiftungen sowie Genossenschaften und Konsortien, die ihren Rechtssitz oder einen operativen Sitz in Südtirol haben und ihre Tätigkeit direkt und dauerhaft in Südtirol ausüben.

Jährlich ist folgender Termin für die Einreichung von Projektvorschlägen vorgesehen: der 31. Jänner für Projekte zur Entwicklungszusammenarbeit sowie für Vorhaben zum Schutz sprachlicher und kultureller Minderheiten in Drittländern.

Die Kriterien (Externer Link)für die finanzielle Unterstützung von Projekten der Entwicklungszusammenarbeit und von Vorhaben zum Schutz sprachlicher und kultureller Minderheiten sowie die Kriterien von Projekten im Bereich der Bewusstseinsbildung und des globalen Lernens, die von Südtiroler Organisationen vorgelegt werden, wurden mit Beschluss Nr. 1275 vom 10. November 2015 von der Südtiroler Landesregierung genehmigt und definieren die Handlungsbereiche, die Förderschwerpunkte, das Ausmaß der Finanzierung, sowie die Durchführungs- und Abrechnungsmodalitäten.

Die Projekte werden vom Amt für Außenbeziehungen und Ehrenamt bewertet und vom Direktor der Abteilung Präsidium genehmigt.

Neben den Projekten der Südtiroler Organisationen unterstützt das Land Südtirol noch eine kleinere Anzahl von Projekten und Programmen, bei denen die Landesverwaltung in der Abwicklung mit eigenem Fachpersonal und Ressourcen oder durch eine Koordinierungsrolle stärker involviert ist. Dabei handelt es sich meist um Vorhaben, die in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen (Außenministerium, UN-Agenturen, EU, Euregio usw.) oder mit Partnern auf nationaler oder internationaler Ebene, durchgeführt werden. Diese Vorhaben sind sowohl im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit selbst, als auch in jenem der Bewusstseinsbildung und des globalen Lernens angesiedelt und werden von den Kriterien für die Finanzierung direkter Maßnahmen (Externer Link)des Landes im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit sowie der Solidaritäts- und Friedensbestrebungen geregelt. Für die Einreichung diesbezüglicher Projektvorschläge gelten keine Termine.

Die Prinzipien der Entwicklungszusammenarbeit werden vom Landesgesetz Nr. 5 vom 19. März 1991; Förderung der Entwicklungszusammenarbeit sowie der Solidaritäts- und Friedensbestrebungen (Externer Link)geregelt und die Kriterien für die finanzielle Unterstützung von Projekten wurden mit dem Beschluss Nr. 1275 vom 10. November 2015 von der Südtiroler Landesregierung genehmigt, und sind auch durch das Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 festgelegt.

Bis zum 31. Jänner jeden Jahres können Projekte der Entwicklungszusammenarbeit eingereicht werden. Hierfür müssen die Vordrucke des Amtes und alle erforderlichen Dokumente, die in den Kriterien(Externer Link) zu finden sind, abgegeben werden.

Die einzelnen Projektvorschläge werden innerhalb von sechs Monaten nach der Projekteinreichung vom Amt für Außenbeziehungen und Ehrenamt überprüft. Die Finanzierung der einzelnen Initiativen wird vom Direktor der Abteilung Präsidium per Dekret genehmigt. Anschließend wird eine Vereinbarung zwischen dem Projektträger und dem Direktor der Abteilung Präsidium getroffen. Das Projekt muss innerhalb der im Abkommen angegebenen Frist abgeschlossen und abgerechnet werden.

Die Kriterien, die notwendigen Formulare zur Projekteinreichung und den Leitfaden für die Rechnungslegung mit entsprechenden Vordrucken, finden Sie unter Leitfaden und Formular.

Informationen in englischer und französischer Sprache

 

Corporate design

Auf den mit Unterstützung des Landes errichteten bzw. angekauften Einrichtungen sowie Geräten und Ausstattung ist ein Schild mit folgendem Hinweis in der jeweiligen Landessprache anzubringen: „Mit der Unterstützung des Landes Südtirol" und dem Logo des Landes Südtirol.

Die verschiedenen Öffentlichkeitsmaterialien (Faltblätter, Poster, Postkarten, Zeitungsinserate, Webseiten usw.) zu den vom Land Südtirol finanzierten Projektmaßnahmen müssen folgenden Hinweis tragen: „Die Initiative wird vom Land Südtirol, Präsidium, Amt für Außenbeziehungen und Ehrenamt, Entwicklungszusammenarbeit unterstützt" zusammen mit dem Logo des Landes Südtirol.

Das Logo darf nur für diesen Zweck benützt werden.