ANERKENNUNG ALS JURISTISCHE PERSON DES PRIVATRECHTES UND EINTRAGUNG IN DAS LANDESREGISTER DER JURISTISCHEN PERSONEN
Vereine oder Stiftungen, welche ihre Tätigkeit hauptsächlich in der Provinz Bozen ausüben, erlangen die Rechtspersönlichkeit mit Dekret des Landeshauptmannes. Für die Eintragung in das Register der juristischen Personen ist ebenso die Landesverwaltung zuständig. Diese erfolgt gleichzeitig mit der Anerkennung.
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Rechtspersönlichkeit
Wie erfolgt die Anerkennung?
Wie erfolgt die Anerkennung?
Ansuchen
Vorlage Ersatzerklärung des Notarietätsaktes
Verpflichtungen
Verpflichtungen
Gesetzliche Grundlagen
Zivilgesetzbuch (Art. 14-35)
Durchführungsbestimmungen zum ZGB (Art. 11-21)
DPR 10. Februar 2000, Nr. 361 (nur auf Italienisch)
Vordrucke
Amtsannahme Vorstandsmitglieder
Ansuchen
Ersatzerklärung des Notarietätsaktes
Für weitere Informationen können sich die interessierten Organisationen an das Amt für Kabinettsangelegenheiten, Crispistraße 3, Bozen, Tel: 0471/412134 wenden.