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Die Schwelle der kontrollpflichtigen Tätigkeit bei Garagen ist geändert worden

Laut MD vom 16.2.1982 haben die Garagen ab 9 Autostellplätzen eine kontrollpflichtige Tätigkeit dargestellt.

Das DPR Nr. 151/2011 hat dies geändert und die Schwelle von 300 m² eingeführt. Dieser Wert kann leichter überprüft werden, nachdem die Anzahl der Autostellplätze in einer Garage von Fall zu Fall je nach subjektiven Anforderungen variieren kann. Es ist wichtig zu bemerken, dass der formelle Teil der Sache, d.h. die Ausarbeitung eines Brandschutzprojektes und Durchführung einer Abnahme (auch für bereits bestehende Garagen) geändert worden ist, nicht aber der konkret wichtigste, technische Teil.

Die Brandschutzbestimmungen sind nach wie vor vom MD 1.2.1986 geregelt, das strenge Anforderungen über 9 Autostellplätzen und erheblich weniger strenge bis 9 vorsieht.

MB