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Brandverhütung auf Campingplätzen

Mit dem Erlass des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 151/11 unterliegen auch Campingplätze mit einer Beherberungskapazität von mehr als 400 Personen einer Brandschutzkontrolle von Seiten der Feuerwehr. In Südtirol findet hierzu das Landesgesetz vom 16. Juni 1992, Nr. 18 Anwendung.

Punkt 66 enthält folgende Beschreibung: „Beherbungsbetriebe im Freien (Camping, Feriendörfer usw.) mit einer Beherbergungskapazität von mehr als 400 Personen".

 

Mit dem später erlassenen Dekret vom 14. März 2014 werden eine Reihe von Beherbergungsaktivitäten brandschutztechnisch geregelt, für welche bisher aus brandschutztechnischer Sicht nur die Anforderungen laut Ministerialdekret vom 10. März 1998 eingehalten werden mussten - sei es für bereits bestehende als auch für neue Tätigkeiten.

 

Die Anpassungsfrist an die neuen Brandschutzbestimmungen für neue brandschutzkontrollpflichtigen Tätigkeiten, also auch für Campingplätze, ist bis zum 7. Oktober 2016 verlängert worden - allerdings nur für jene Betriebe, die das Anpassungsprojekt bei der zuständigen Gemeinde innerhalb 01.11.2015 einreichen.

AV