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Infrastrukturen für das Laden von Elektrofahrzeugen

Das Innenministerium, Bereich Feuerwehr, hat kürzlich den Leitfaden für den Einbau der Infrastruktur zum Laden von Elektrofahrzeugen veröffentlicht.

Die Zunahme von Elektrofahrzeugen führt zu einem erhöhten Bedarf an sicheren Ladeinfrastrukturen im öffentlichen und privaten Bereich. Für die ständig zunehmenden Ladestationen muss deshalb das Brand- und/oder Explosionsrisiko im Zusammenhang mit dem Ladevorgang bewertet werden.

Das Dokument befasst sich mit dem Brandschutz von Infrastrukturen für das leitungsgebundene Aufladen von Elektrofahrzeugen, die im Rahmen von Tätigkeiten die der Brandschutzkontrolle unterliegen, installiert werden. Induktives Aufladen (kontaktlos oder drahtlos) und Brennstoffzellenfahrzeuge sind daher ausgeschlossen.

Zweck der Richtlinien ist:

◾ die Fachleute, bei der Planung der Ladestationen für Elektrofahrzeuge zu unterstützen;

◾ gemeinsame Verfahrens- und Richtlinien festzulegen;

◾ den Markt für den Betrieb von sicheren Ladesäulen / Ladestationen erschließen.

Die Infrastrukturen zum Aufladen von Elektrofahrzeugen unterliegen nicht der Brandschutzkontrolle gemäß Anhang I des Dekretes des Präsidenten der Republik Nr. 151 vom 1. August 2011. Erfolgt die Installation der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in einer kontrollpflichtigen Tätigkeit, bedeutet dies eine für den Brandschutz wesentliche Änderung.

Insbesondere, wenn die neuen Infrastrukturen nach den beiliegenden Richtlinien und nach den Regeln der Technik gebaut werden, kann der Bau als eine Änderung der bestehenden Tätigkeiten angesehen werden, die keine Erhöhung des bestehenden Brandrisikos mit sich bringt. Für die Anpassung der Brandschutzunterlagen genügt es, bei der zuständigen Gemeinde die Unterlagen über die ordnungsgemäße Installation und die vom befähigten Techniker unterschriebene Erklärung über die Einhaltung der Richtlinie als Ergänzung der Brandschutzabnahme lt. Landesgesetz Nr. 18 vom 16. Juni 1992 zu hinterlegen.

Wenn die Infrastrukturen nicht in Übereinstimmung mit den Richtlinien gebaut werden, sind Änderungen an bestehenden Tätigkeiten zu berücksichtigen, die eine Erhöhung des bestehenden Brandschutzrisikos mit sich bringen. Infolgedessen muss im Sinne des Landesgesetzes Nr. 18 vom 16. Juni 1992, ein neues Brandschutzprojekt ausgearbeitet werden und die brandschutztechnische Abnahme erfolgen.

Die Leitlinien sind rückwirkend, weshalb auch die bestehenden Infrastrukturen an die neuen Anforderungen angepasst werden müssen.

Die Ladearten „Modo 1“ und „Modo 2" werden auch nicht für Anlagen empfohlen, die sich nicht in brandschutzkontrollpflichtigen Tätigkeiten unterliegen, da normale Steckdosen und Stecker nicht besonders für einen längeren Gebrauch geeignet sind.

Der Leitfaden ist im Anhang verfügbar:

Rundschreiben 2/2018 vom 5. November 2018

 

IB