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Abweichung von einer technischen Bestimmung

Es gibt Fälle, in denen das Gesuch um Abweichung nicht einen oder mehrere Punkte einer gewissen technischen Bestimmung betrifft, sondern die Anwendung einer ganzen Bestimmung anstelle jener, die eingehalten werden sollte, weil sie aufgrund der Gesetzgebung vorrangig ist.

Diese Fälle sind:

  • Schulbau:      Anwendung des Brandverhütungskodex oder des MD vom 26.8.1992 anstelle des      DLH vom 23.2.09, Nr. 10.
  • Beherbergungsbetriebe      (Hotels, Residence und Ähnliches): Anwendung des Brandverhütungskodex oder      des MD vom 9.4.94 anstelle des DLH vom 13.6.89, Nr. 11.
  • Öffentliche      Veranstaltungsstätten: Anwendung des MD vom 19.8.96 (öffentliche      Veranstaltungsräume) oder des MD vom 18.3.96 (Sportanlagen) oder des MD      vom 18.5.07 (fliegende Bauten) anstelle des DLH vom 27.1.17, Nr. 1.

In diesen Fällen hat es keinen Sinn, eine Risikobewertung aufgrund der Nichteinhaltung einer technischen Bestimmung zu verlangen, weil die vollständige Einhaltung der alternativ gewählten Bestimmung als gleichwertig zur Einhaltung der gesetzmäßig vorrangigen Bestimmung zu betrachten ist.

Aus diesem Grund und sofern bei Anwendung des Brandverhütungskodex nur übereinstimmende Lösungen (soluzioni conformi) getroffen werden, d. h. jene Lösungen, die vom Kodex selbst vorgesehen sind, ist die Gewährung der Abweichung automatisch.

Praktisch ist es nicht notwendig, das Brandschutzprojekt dem Gesuch um Abweichung beizulegen, nachdem der Projektant die Verantwortung darüber trägt.

Das Amt für Brandverhütung hat jedenfalls das Befugnis, stichprobenartig auch solche Projekte jederzeit zu überprüfen.

ÁV