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Durchführungsverordnung betreffend öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokale und -orte

Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Januar 2021, Nr. 1

Die Durchführungsverordnung ist am 28. Januar 2012 im Amtsblatt veröffentlicht worden.

Um Ereignisse die nicht an bestimmten Lokalen oder Orten der öffentlichen Veranstaltungen stattfinden und daher nicht der Zulassungsregelung des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13 unterliegen, auszuschließen, ist der Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung verändert worden.

Durch diese Änderung wird die Anzahl der zu erteilenden Genehmigungen reduziert und die zu erstellenden Unterlagen vereinfacht, insbesondere bei Orte im Freien wie z.B. Plätze, Orte im städtische Bereiche oder Wiesen, die über keine eigens errichteten Strukturen für den Aufenthalt des Publikums verfügen und bei Bars, Diskotheken, Videobars, Restaurants und dergleichen, bei denen die Veranstaltung lediglich komplementär und ergänzend zu den Gastronomieaktivitäten und der Lebensmittelversorgung ist.

Bei der Ausarbeitung der Änderungen dieser Verordnung wurden die folgenden Aspekte berücksichtigt:

  • Korrekturen rein technischer Art und im Verbindung mit anderen bestehenden Vorschriften;
  • Hinweise auf der sicheren Benützung mit so genannten "Heizpilzgeräten" und kleinen dekorativen Kaminen;
  • harmonisierte europäische Normen als Bezugsgrundlage herangezogen;
  • die "Sicherheitsbestimmungen zur Benutzung von Auto- und      Motorradrennstrecken " (ANLAGE A) wurden durch die internationalen Vorschriften der FIA (Federation Internationale de l'Automobile) ersetzt
  • Die Mindestanzahl der erforderlichen Bademeister wird nach den CONI-Richtlinien festgelegt.

Alle Details der Durchführungsverordnung können im Beiblatt Nummer 3 des Amtsblattes Nummer 4 der Region Trentino-Südtirol nachgelesen werden (siehe Datei).

IB