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Die Verkehrsmeldezentrale informiert: Winterausrüstungspflicht

Auf der Brennerautobahn A22 im Abschnitt Brenner – Affi und in der Stadt Bozen besteht vom 15. November bis zum 15. April Winterausrüstungspflicht.

Beschilderung Winterausrüstung

In Südtirol dürfen bei winterlichen Verhältnissen (Schnee, Matsch oder Eis) auf allen Staats- und Landesstraßen ALLE Fahrzeuge nur mit Winterreifen oder mit montierten Schneeketten (bzw. mit einer gleichwertigen, homologierten Ausstattung) fahren.

Diese Verordnung hat ständige Gültigkeit und wird der Öffentlichkeit mittels Anbringung der entsprechenden Straßenbeschilderung zur Kenntnis gebracht und gilt als aufgehoben mit der Entfernung bzw. Verdeckung derselben.

A22 Brennerautobahn (Abschnitt Brenner - Affi) sowie Stadtgemeinde Bozen:

Vom 15. November bis zum 15. April besteht Winterausrüstungspflicht (unabhängig davon, ob winterliche Verhältnisse herrschen).

In Bozen gilt zusätzlich Fahrverbot für Motorräder und Mopeds bei winterlichen Verhältnissen.

Winterausrüstungspflicht in ÖSTERREICH:

Vom 1. November bis zum 15. April dürfen PKW und LKW bis 3,5 t bei winterlichen Verhältnissen (Schnee, Matsch oder Eis) nur mit Winterreifen oder an mindestens 2 Antriebsrädern mit Schneeketten fahren.

Für LKW über 3,5 t gilt zur selben Zeit Winterreifenpflicht und Mitführpflicht für Schneeketten.

Für Busse gilt die Winterreifenpflicht und die Mitführpflicht für Schneeketten bis zum 15. März (unabhängig davon, ob winterliche Verhältnisse herrschen).

Für weitere Informationen besuchen Sie die Seite der Verkehrsmeldezentrale.

ZS

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