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Coronavirus: Was im Freien erlaubt ist

Das Innenministerium hat gestern (31. März) in einem Rundschreiben an die Präfekten und Regierungskommissäre Details hinsichtlich der Aufenthalte im Freien präzisiert.

Jeweils ein Elternteil darf laut derzeit geltenden Bestimmungen mit seinen Kindern im Freien unterwegs sein, aber auch in diesem Falle gilt die Vorschrift, sich nicht weit von zuhause zu entfernen. (Foto: pixabay)

In dem Rundschreiben des Innenministeriums wird erklärt, dass jeweils nur ein Elternteil mit den (minderjährigen) Kindern unterwegs sein darf und dabei in der Nähe des eigenen Zuhauses bleiben muss. Entfernungen von zuhause sind jedenfalls aus gesundheitlichen oder anderen notwendigen Gründen möglich.

Personen, die zusammen in einer Wohneinheit mit familienähnlichem Charakter - wie etwa in Betreuungseinrichtungen oder im Kinderdorf - untergebracht sind, können auch im Freien gemeinsam unterwegs sein. In diesem Zusammenhang wird betont, dass Personen, die eine solche Einrichtung als Außenstehende betreten (Sozialarbeiter, Lieferanten, Familienangehörige), die geltenden Bestimmungen wie die Abstandsregelung und die Verwendung von Schutzmasken und Handschuhen einhalten müssen.

In dem Rundschreiben wird auch daran erinnert, dass Freizeit- und Erholungsaktivitäten im Freien derzeit nicht erlaubt und die Zugänge zu öffentlichen Parkanlagen und Spielplätzen gesperrt sind. Spezifiziert wird, dass Bewegung und körperliche Betätigung außerhalb der eigenen vier Wände erlaubt ist, sofern sie alleine und im näheren Umkreis der eigenen Wohnung erfolgt.

Aus der eigenen Wohnung entfernen darf sich auch, wer ältere oder behinderte Menschen betreut, falls eine Betreuung erforderlich ist.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass für alle Aufenthalte im Freien ein Verbot von Menschenansammlungen gilt und in jedem Fall ein Mindestabstand von einem Meter zu anderen Personen eingehalten werden muss.

LPA/mac

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