
Aufstiegsanlagen (Seilbahnen und Skilifte)
Die Tätigkeit der Anlagen in den Skigebieten bleibt ausgesetzt mit Ausnahme der Regelung laut Punkt Nr. 40 der Verordnung Nr. 1 vom 05.01.2021.
Allgemeine Regeln für Seilbahnen:
- Für Seilbahnen mit geschlossenen Fahrzeugen gilt ein Befüllgrad von 50 Prozent der zulässigen Plätze.
- Einhaltung der Mindestabstände im Wartebereich, Durchlüftung der Fahrzeuge und Kabinen durch Öffnung der Fenster,
- Pflicht zum Tragen eines Schutzes der Atemwege für die Fahrgäste und das Personal, das mit der Öffentlichkeit in Kontakt steht,
- Bereitstellung von Vorrichtungen zur Desinfektion der Hände im Stationsbereich an den Eingängen, an den Schaltern und beim Zugang zu den Kabinen und Fahrzeugen,
- Kabinen und Fahrzeuge müssen regelmäßig desinfiziert werden.
- Auf jeden Fall sind Menschenansammlungen - sowohl in den Verkehrsmitteln sowie auch in den Wartebereichen - zu vermeiden.
Für Fragen wenden Sie sich bitte an die Abteilung Mobilität.