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Steuerbegünstigungen für Prothesen und Hilfsmittel

  • Die Steuerbegünstigung bei der Mwst. und die Möglichkeit des IRPEF-Steuerabzugs sind auch im Falle eines Ankaufs von Prothesen und Hilfsmitteln, sowie technischen Hilfsmitteln und Computerzubehör, welche dem Erreichen einer größtmöglichen Selbständigkeit dienen, möglich.Es ist ein Mwst.-Steuerabzug von 4% möglich beim Ankauf folgender Produkte:
  • Orthopädische Geräte;
  • Gegenstände und Geräte, die bei Frakturen benötigt werden;
  • Geräte, die den Hörbehinderten das Hören erleichtern und andere Geräte, die man in der Hand halten, auf dem Körper tragen oder in den Organismus einfügen kann, um einen Mangelzustand oder eine Krankheit auszugleichen;
  • Rollstühle oder ähnliche Fahrzeuge für Invaliden, auch solche, die mit Motor oder durch einen anderen Mechanismus angetrieben werden;
  • Hebebühnen und ähnliche Mittel, welche Personen mit eingeschränkter oder verhinderter Gehfähigkeit dazu dienen architektonische Hindernisse zu überwinden;
  • Prothesen oder Hilfsmittel, welche bleibende funktionelle Behinderungen betreffen.

Bei der Abfassung der Steuererklärung ist ein Steuerabzug von 19% für Ausgaben beim Ankauf von Prothesen und Hilfsmitteln vorgesehen.

Zu diesen Hilfsmiteln gehören:

  • Rollstühle für Menschen mit Behinderung;
  • Geräte für die Behandlung von Brüchen, Hernien und zur Korrektur von Defekten an der Wirbelsäule;
  • Der Ankauf von künstlichen Gliedmaßen für die Fortbewegung;
  • Hilfsmittel zum Heben der Menschen mit Behinderung.

Gesetzliche Regelung:

  • Gesetz vom 28 Juli 1989, Nr. 263
  • Gesetz vom 28. Februar 1997, Nr. 30
  • DPR 22.12.1986, Nr. 917
  • DPR 26. Oktober 1972, Nr. 633
  • Rundschreiben des Finanzministeriums vom 18. November 1994, Nr. 189