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Beiträge an Körperschaften
Beiträge an öffentliche und private Körperschaften (LG 13/91) - Beiträge an familienfördernde Körperschaften (LG 7/74)
Das vom gesetzlichen Vertreter der Körperschaft unterzeichnete Beitragsansuchen ist mit den entsprechenden Vordrucken abzufassen und innerhalb 28. Februar des Bezugsjahres einzureichen.
Beiträge an öffentliche und private Körperschaften
Laut Artikel 20 bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13 "Neuordnung der Sozialdienste in der Provinz Bozen" in geltender Fassung, kann das Land in Südtirol tätigen gemeinnützigen öffentlichen oder privaten Körperschaften für die Durchführung ihrer Tätigkeit Beiträge für Investitionsausgaben und laufende Ausgaben gewähren.
Beiträge an familienfördernde Körperschaften
Das Landesgesetz vom 31. August 1974, Nr. 7, Art.16-ter unterstützt Vereine und Öffentliche Körperschaften in ihrer familienbildenden Tätigkeit.
Beseitigung architektonischer Hindernisse - Beiträge
In der Abteilung Wohnungsbau können Beiträge zur Beseitigung architektonischer Hindernisse in bestehenden Gebäuden gewährt werden.
Beitrag für Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen im Sozialbereich
Das Land kann Personen und Körperschaften, welche Studien und Untersuchungen im Bereich der Sozialdienste durchführen, Zuwendungen und Beiträge gewähren.