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Impfdokumentation bis 8. August abgeben

Die Landesregierung hat heute (23. Juli) entschieden, den Abgabetermin für die Impfdokumentation auf den 8. August zu verschieben. Ziel sei es, die allgemeine Durchimpfungsrate weiter zu erhöhen.

Heute hat die Landesregierung über die Vorgehensweise bei der Nichterfüllung der Impfpflicht entschieden. Foto: pixabay

Über einen Beschluss wurde heute (23. Juli) über die Vorgehensweise bei Nichterfüllung der Impflicht im Schuljahr bzw. Betreuungszeit 2019/20 entschieden. Einleitend erklärten Gesundheitslandesrat Thomas Widmann und Landeshauptmann Arno Kompatscher übereinstimmend, dass eine hohe Impfrate immer schon ein Anliegen der Landesregierung gewesen sei. In Südtirol betrage diese zum Teil nur 73 Prozent. Ziel sei es, 95 Prozent zu erreichen. Dies sei der Prozentsatz, der von der Weltgesundheitsorganisation WHO empfohlen wird und ab dem der "Herdenschutz" greife. "Erst seit diesen Tagen haben wir die absolute Sicherheit, dass wir keinen Spielraum in diesem Bereich haben", unterstrich Widmann bei der heutigen Pressekonferenz. Ausschlaggebend dafür sei ein Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Juli gewesen, das eine strengere Impfregelung der Region Molise für verfassungswidrig erklärt hatte. Man habe bewusst mit einer Entscheidung zugewartet, auch nachdem die Vorgaben auf gesamtstaatlicher Ebene immer wieder in Frage gestellt wurden.

Impfdokumentation am 8. August fällig

Bisher galt der 10. Juli als letztmöglicher Termin, an dem Eltern die Impfdokumentation ihrer Kinder vorweisen mussten. Diesen hat die Landesregierung heute auf Donnerstag, 8. August um 24.00 Uhr verschoben. Innerhalb dieses Datums ist es nun noch möglich, Impfvormerkungen vorzunehmen. Diese können online (https://impfungenonline.sabes.it/formvaccini/) oder über die Einheitliche Vormerkungsstelle (telefonisch 0472 973 850, per Mail an elvs-vorsorge@sabes.it oder an den Schaltern in den Krankenhäusern) des Gesundheitsbetriebes vorgenommen werden. Zudem soll ein entsprechender Dienst für Minderjährige auch ohne Impfeinladungsbrief in den Diensten für Hygiene und öffentliche Gesundheit bei den vier Gesundheitssprengeln ermöglicht werden.

Liegt innerhalb dieses Stichtags die Impfdokumentation oder eine Vormerkung für einen Impftermin (der auch nach dem Stichtag sein kann) vor, bleibt die Einschreibung in den Kindergarten oder in eine Einrichtung der Kleinkindbetreuung (Kinderhort, Kita, Tagesmutterdienst) aufrecht. Falls der Impftermin trotz Vormerkung nicht wahrgenommen wird, muss die Direktion des Kindergartens oder der Kleinkindbetreuungseinrichtung innerhalb von 30 Tagen das entsprechende Verwaltungsverfahren einleiten. Zu diesem Zeitpunkt wird auch die Verwaltungsstrafe fällig, während das Kind weiterhin die Struktur besuchen darf. Wenn innerhalb dieser 30-Tages-Frist die geforderte Dokumentation nicht nachgereicht wird, kommt es hingegen zum Ausschluss des Kindes. "Es gibt hier keine Alternative", unterstreicht Gesundheitslandesrat Widmann.

Impfvormerkung ausreichend für Verbleib in Struktur

Insgesamt sind für das kommende Schuljahr 2019/20 68.955 Kinder in eine Bildungs- oder Betreuungseinrichtung eingeschrieben. An insgesamt 15,8 Prozent (10.918) wurden am 20. Juni Briefe verschickt, in denen die Erziehungsberechtigten aufgefordert werden, die Impfdokumentation nachzureichen. Den höchsten Prozentsatz gibt es dabei in den ladinischen Kindergärten (19,9 Prozent), in den italienischen Kindergärten hingegen sind 11,8 Prozent der Kinder nicht geimpft. In die deutschsprachigen Kindergärten und Kleinkindstrukturen wurden 12.490 eingeschrieben, davon sind 1175 Kinder nicht oder nicht ausreichend geimpft. Bei insgesamt 168 Empfängern gibt es keinen Nachweis, dass der Brief des Gesundheitsbetriebes den Empfänger erreicht hat. 878 Betroffene konnten keine ausreichende Dokumentation vorweisen. Im italienischen Bereich so sind insgesamt 3382 Kinder eingeschrieben, wovon zum Stichtag 19. Juli etwa 300 eine unvollständige, nicht ausreichende oder keine Dokumentation oder nicht wahrgenommene Impfvormerkungen vorweisen konnten.

Verwaltungsstrafen ab 167 Euro vorgesehen

Die Verwaltungsstrafen werden von Fall zu Fall festgelegt, erklärte heute Landesrat Widmann. Bei einer ersten Verletzung der Impfpflicht betrage die Strafe 167,70 Euro, welche in Härtefällen auf bis zu 500 Euro ansteigen könne. Landeshautpmann Arno Kompatscher betonte in diesem Zusammenhang, dass es das primäre Ziel sei, die Durchimpfungsrate weiter zu steigern. "Impfen rettet Leben", sagte der Landeshauptmann. In diesem Fall sei die gesamtstaatliche Zuständigkeit eindeutig, auch was die Strafen betrifft. "Wir möchten den Eltern die Möglichkeit geben, dieser Pflicht nachzukommen, schließlich geht es um die Gesundheit unserer Kinder."

LPA

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