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Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind möglich: Regeln stehen jetzt

Sportveranstaltungen mit bis 200 Zuschauern drinnen und bis 500 Zuschauern draußen sind ab 28. August möglich. Die Coronaschutz-Regeln dafür hat der LH in einer Dringlichkeitsmaßnahme definiert.

Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind möglich - allerdings unter bestimmten Voraussetzungen zum Schutz vor dem Coronavirus. So müssen z.B. Plätze zugewiesen werden. (foto: Pixabay)

Dieser Tage werden für verschiedene Sportarten die Meisterschaften wieder aufgenommen. Deshalb hat der Landeshauptmann heute (27. August) eine Dringlichkeitsmaßnahme erlassen. Diese nunmehr 37. Verordnung seit dem Auftreten des neuartigen Coronavirus in Südtirol legt die Regeln für Sportveranstaltungen fest.

Ab 28. August sind demnach Sportveranstaltungen mit Zuschauern möglich. Dabei gilt für Sportveranstaltungen im Freien, dass maximal 500 Menschen als Publikum erlaubt sind und für Sportveranstaltungen in Gebäuden maximal 200 Menschen. Die Sitzplätze müssen im Verhältnis zur verfügbaren Fläche und nach den geltenden Abstandsregeln zugewiesen werden. In Indoor-Sportanlagen muss regelmäßig gelüftet werden.

Beim Zutritt zu den Sportveranstaltungen wird die Körpertemperatur gemessen (Zugangsverbot bei einer Temperatur von über 37,5 Grad). Außerdem muss Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Auch der Ein-Meter-Abstand zwischen Personen muss eingehalten werden.

Für Sportveranstaltungen mit mehr als 500 Zuschauern im Freien beziehungsweise 200 Zuschauern in geschlossenen Räumen, die nur in Ausnahmefällen stattfinden können, müssen die Organisatoren ein Sicherheitsprotokoll unterbreiten. Dieses legt der Landeshauptmann dann der zu Beginn der sogenannten Phase 2 ernannten Expertenkommission zur Begutachtung vor.

Die Verordnung Nr. 37 ist gemeinsam mit allen bisherigen Verordnungen und mit dem Landesgesetz Nr. 4/2020 samt dazu gehörender Anlage A auf dem Neustart-Portal der Internetseite des Landes Südtirol abrufbar. 

Update am 28. August, 17:10: Der Landeshauptmann hat den Text am heutigen Freitag (28. August) aktualisiert, in einigen Teilen korrigiert und in der neuen Verordnung Nr. 38 wiederveröffentlicht. Siehe eigenen Bericht.

LPA/san

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