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Kulturförderung in Corona-Zeiten: Anwendungsrichtlinien genehmigt

Unterstützungsmaßnahmen für Kultureinrichtungen in Corona-Zeiten beinhaltet das Landesgesetz Nr. 3/2020. Gestern hat die Landesregierung die Anwendungsrichtlinien beschlossen.

Wie die Unterstützungsmaßnahmen für den Kulturbereich des LG 3/2020 anzuwenden sind, hat die Landesregierung gestern festgelegt. (Foto: Unsplash)

Kunst und Kultur leiden unter den Corona-bedingten Einschränkungen. Besonders das weiterhin bestehende Veranstaltungsverbot wirkt sich auf die finanzielle Situation der Kulturschaffenden und Kulturvereine aus. Das Land Südtirol hat daher mehrere Unterstützungsmaßnahmen gesetzt, um Kunst und Kultur zu stützen.

Eine dieser Maßnahmen ist die finanzielle Unterstützung von Veranstaltungen, Initiativen, Kursen, Lesungen oder Events, auch wenn dieses wegen der Covid-19-Pandemie nicht stattfinden konnten. Grundgelegt ist diese Maßnahme in dem vom Landtag Mitte April verabschiedeten Landesgesetz Nr. 3/2020. Dieses von der Landesregierung eingebrachte Gesetz schafft die rechtlichen Grundlagen und somit die Voraussetzungen für eine Reihe von Unterstützungsmaßnahmen in unterschiedlichen Bereichen. Es beinhaltet auch zwei Artikel zum Kulturbereich, die neben der finanziellen Unterstützung auch für nicht stattgefundene Veranstaltungen und den damit verbundenen Ausgaben auch eine Förderung der Tätigkeiten im Kulturbereich in Zeiten des epidemiologischen Notstandes generell vorsieht. 

Gestern (19. Mai) hat die Landesregierung auf Vorschlag der Kulturlandesräte Philipp Achammer, Daniel Alfreider und Giuliano Vettorato die Anwendungsrichtlinien zu diesen Kulturförderungsmaßnahmen in Corona-Zeiten genehmigt. "Oberstes Bestreben ist es, die Zahlungsfähigkeit unserer Kulturträger sicherzustellen, in Form von Zuschüssen, die aufrecht bleiben, von Fördersätzen, die nicht gekürzt werden oder von Kompensationen für Ausfälle", betont Landesrat Achammer. Zu diesem Zweck gelten im laufenden Jahr 2020 beziehungsweise in der Zeit des epidemiologischen Notstandes eine Reihe von Ausnahmeregelungen, durch die Vereine und Organisationen vor Liquiditätsengpässen bewahrt werden sollen.

So werden geförderte kulturelle Veranstaltungen und Projekte, die wegen der Corona-Krise nicht stattfinden konnten, unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem zum Teil vom Land gefördert werden, zumindest was die vertraglichen Verpflichtungen angeht, die vor dem 9. März entstanden sind. In den gestern genehmigten Anwendungsrichtlinien, die mit Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten, ist genau festgehalten, welche Ausgaben abgerechnet werden können. 

Dabei ist das Land bei der Ausgabenabrechnung flexibler. Kompensationen zwischen den verschiedenen Ausgabenposten sind möglich. Dies gilt auch für die Personalkosten, sofern keine staatlichen sozialen Abfederungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden. Zudem werden alle belegten Ausgaben berücksichtigt, auch wenn nicht explizit veranschlagt. Bleiben die Gesamtausgaben unter dem genehmigten Niveau, wird der Fördersatz erhöht und somit der Zuschuss nicht gekürzt. Auch Bildungshäuser können ergänzende Beiträge für ausgefallene Gastveranstaltungen beantragen. Derartige Gastveranstaltungen waren bisher von Förderungen ausgeschlossen.

Landeszuschüsse für kulturelle Veranstaltungen, die 2020 wegen der Corona-Krise nicht stattfinden konnten, können buchhalterisch auf das Jahr 2021 verschoben werden.

Kulturorganisationen, die Südtiroler Kunstschaffende beschäftigen, die Corona-bedingt arbeitslos sind, können mit wirtschaftlichen Vergünstigungen rechnen. Wirtschaftliche Vergünstigungen von bis zu 95 Prozent sind zudem für alle digitalen Anpassungen vorgesehen, die Kultureinrichtungen vornehmen, vom Ankauf von Hard- und Software über die Erweiterung der Internet-Bandbreite bis hin zu Erstellung und Aktualisierung der eigenen Webseiten. 

LPA/jw

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