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Corona-Verordnung zu Erntehelfern aus Risiko-Ländern

Einreise, Testung und Quarantäne der Erntehelfer aus Rumänien und Bulgarien regelt die neue Verordnung Nr. 34 zum Covid-19-Notstand, die heute unterzeichnet wurde.

Eine neue Corona-Verordnung regelt die Einreise, Testung und Arbeitsantritt der Erntehelfer aus Risiko-Ländern. (Foto: Unsplash)

In Südtirol steht die Apfelernte an, bei der die Obstbauern in den vergangenen Jahren auf die Unterstützung von rund 8000 Erntehelfern aus Rumänien und Bulgarien gebaut haben. Da beide Länder derzeit steigende Infektionszahlen mit dem Virus Sars-CoV-2 verzeichnen, hat das Gesundheitsministerium vor wenigen Tagen (24. Juli) für die Einreise aus beiden Ländern nach Italien Sicherheitsvorschriften und Quarantänevorgaben erlassen, die gestern bestätigt beziehungsweise verlängert worden sind. Um aus gesundheitlicher und epidemiologischer Sicht eine möglichst sichere Einreise der Erntehelfer nach Südtirol zu ermöglichen und gleichzeitig einen Arbeitseinsatz in Sicherheit zu gewährleisten, hat Landeshauptmann Arno Kompatscher heute (31. Juli) eine Notstandsverordnung unterzeichnet.

Diese Verordnung Nr. 34 schreibt vor, dass alle Erntehelfer, die aus Rumänien und Bulgarien nach Südtirol einreisen, vom Sanitätsbetrieb auf das neuartige Coronavirus getestet werden. Dabei gilt dieselbe Vorgehensweise wie bei anderen Risikogruppen. Vorgegangen wird nach dem Protokoll des Sanitätsbetriebs. Die Erntehelfer werden bei Einreise dem Molekulartest unterzogen und treten eine häusliche Isolation an. Fällt dieser erste Test negativ aus, so können die Erntehelfer die zweiwöchige häusliche Isolation im Betrieb aktiv, das heißt arbeitend, verbringen. Diese "aktive Isolation" kann in Kleingruppen mit bis zu maximal vier Personen erfolgen, die in einer Wohneinheit unterkommen und gemeinsam arbeiten. Mit einer Selbsterklärung, die dem Sanitätsbetrieb zur Verfügung gestellt wird, müssen die Erntehelfer ihren Gesundheitszustand darlegen. Fällt auch der zweite Test negativ aus, so wird die Isolation nach 14 Tagen aufgehoben. Erntehelfer, die mit einem negativen Testergebnis einer zertifizierten Gesundheitseinrichtung ihres Landes einreisen, das nicht älter als vier Tage ist, können sofort die aktive Isolation antreten und damit die Zeit bis zum Arbeitsantritt verkürzen.

Dieser heutigen Verordnung sind mehrere Aussprachen der Landesräte für Landwirtschaft, Arnold Schuler, und für Gesundheitswesen, Thomas Widmann, mit dem Südtiroler Bauernbund SBB und dem Südtiroler Gesundheitsbetrieb Sabes vorangegangen.

Alle Verordnungen zum Covid-19-Notstand sowie das Landesgesetz Nr. 4/20 zum Neustart und die dazu gehörende Anlage A sind auf den Landeswebseiten zum Thema Coronavirus veröffentlicht.

LPA/jw

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