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Landesregierung: Qualitative Erweiterung nun wieder möglich

Gastgewerbliche Betriebe dürfen wieder erweitert werden, sofern dabei keine zusätzlichen Gästebetten geschaffen werden. Das sieht die heute von der Landesregierung genehmigte Verordnung vor.

Um den gastgewerblichen Betrieben bis zur Genehmigung des Landestourismusentwicklungskonzepts in qualitativer Hinsicht Entwicklungsperspektiven zu bieten, hat die Landesregierung eine neue Verordnung genehmigt. (Foto: IDM)

Der Landesrat für Tourismus, Arnold Schuler, hat am vergangenen Freitag (26. Februar) die neuen Leitlinien für die Zukunft des Tourismus in Südtirol vorgestellt. Dazu stellt Landesrat Schuler klar: "Es ist notwendig ein klares Bild über die Anzahl der bestehenden Betten zu erhalten. In der Folge sollen nicht, wie irrtümlicherweise berichtet, die Nächtigungszahlen limitiert werden, sondern die Anzahl der Betten pro Betrieb und Gemeinde." Auf diese und weitere Überlegungen sollen das Landestourismusentwicklungskonzept und die Gemeindeentwicklungskonzepte aufbauen. Mittels dieser Konzepte werde eventuell auch die Zuweisung neuer Betten erfolgen, sagt der Landesrat.

Um den gastgewerblichen Betrieben bis zur Genehmigung des Landestourismusentwicklungskonzepts im Sommer 2021 zumindest in qualitativer Hinsicht Entwicklungsperspektiven zu bieten, hat die Landesregierung heute (2. März) eine "Verordnung über die Erweiterung gastgewerblicher Betriebe" genehmigt. Grundlage für die Erweiterung der Beherbergungsbetriebe ist die gemeldete Bettenzahl des jeweiligen Betriebs zum 1. Oktober 1997. Als Maßeinheit dient die Bruttofläche. Die angestrebte Einstufungsklasse darf bei einer Einstufung bis zu zwei Sternen höchstens drei Kategorien, bei einer Einstufung ab drei Sternen höchstens zwei Kategorien über der bestehenden liegen. Konkret dürfen Beherbergungsbetriebe sowie Speise- und Schankbetriebe bei einer Erweiterung der entsprechenden Gebäude die angegebenen Bruttoflächen erreichen. Laut Schuler lautet die Devise ab jetzt: "Noch mehr Qualität statt Quantität."

 

LPA/np/jw

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