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Home > Förderungen und Finanzierungen > Förderungen Gastgewerbe > Maßnahmen zur Förderung von Beratung, Weiterbildung und Wissensvermittlung
Maßnahmen zur Förderung von Beratung, Weiterbildung und Wissensvermittlung
1. Förderbare Unternehmen
 

Alle Kleinst-, Klein- und mittleren Unternehmen, welche bei der Handelskammer als Einzelunternehmen, Gesellschaften, Genossenschaften oder Interessengemeinschaften eingetragen sind und eine Produktionsstätte im Land Südtirol haben, sowie öffentliche Körperschaften.
Beihilfen an Großunternehmen können nur vorbehaltlich eines eigenen Notifizierungsverfahren an die EU-Kommission in den zulässigen Fällen unter Anwendung der de-minimis Regelung gewährt werden.
Sofern zulässig, können die Förderungsgesuche auch von jenen Personen, Gesellschaften, Genossenschaften oder Interessensgemeinschaften eingereicht werden, die noch nicht als Unternehmen bei der Handelskammer eingetragen sind, jedoch beabsichtigen, eine touristische Tätigkeit auszuüben. In diesem Fall können die Förderungen nur ausbezahlt werden, wenn der Gesuchsteller bei der Handelskammer eingetragen ist und zwar für jene Tätigkeit, auf die sich das Investitionsprogramm bezieht.
Die Förderungen haben Investitionen und Tätigkeiten zum Gegenstand, welche sich ausschließlich auf das Gebiet des Landes Südtirol begrenzen.
Die Förderungen können nur jene Unternehmen erhalten, welche die lokalen und nationalen Kollektivverträge und die geltenden Regelungen betreffend den Umweltschutz, die Arbeitssicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz einhalten.
Es ist nur ein Förderungsgesuch pro Jahr zulässig.

2. Zulässige Vorhaben und Ausgaben
  2.1 Aus- und Weiterbildung:
  • Die allgemeine Aus- und Weiterbildung in bezug auf die betriebliche Tätigkeit und in bezug auf die Sprachkenntnisse des Personals;
  • Die für die betriebliche Tätigkeit spezifische Aus- und Weiterbildung des Personals;

Folgende Ausgaben sind zugelassen:

  • Honorare für Referenten sowie Ausgaben direkt bezogen auf die Weiterbildung für Kurse, und Seminare;
  • Direkt auf die Weiterbildung bezogene Ausgaben für Kurse und Seminare;
  • Fahrtkosten, Verpflegung und Unterkunft für Referenten sowie für die Kursteilnehmer berechnet nach den geltenden Landestarifen;
  • Ausgaben für Saalmiete, Lehrmaterial, Simultanübersetzung.
  • Entlohnung des Betriebspersonals ausschließlich für Referententätigkeit; zugelassen ist der Einsatz einer betriebsinternen Person für höchstens 150 Stunden im Jahr.

Die zulässige Mindestausgabe beträgt 2.000 Euro; die Höchstausgabe beträgt für das Tageshonorar 900 Euro.

2.2 Beratung und Wissensvermittlung
  • für Erhebungen, Studien, Analysen und Forschungsarbeiten mit strategischen, organisatorischen, technologischen oder betriebswirtschaftlichen Zielen;
  • Beratungen zur technologischen Verbesserung der Produkte und der Produktionsprozesse;
  • Beratungen durch externe Fachleute zur Marktpositionierung und zur Verbesserung der betrieblichen Organisationsstruktur, einschließlich Beratungen für den Abschluss von Joint-Ventures mit ausländischen Unternehmen und für die Umsetzung von EU-Programmen;
  • Beratungen zum Erwerb von Informatik- Know How und zur Schaffung von Software-Systemen, zum Zweck der Verbesserung und Ergänzung der Produktions- Verkaufs- und Verwaltungsprozesse;
  • Beratungen zur Verbesserung und Erneuerung in den Bereichen Arbeitssicherheit, Unfallverhütung, Arbeitsplatzumstrukturierung, Gründung von betrieblichen Kooperationen;
  • für Vorhaben zur Einführung des Zertifikats für Soziale (SA 8000) und Familien Verantwortung.

Folgende Ausgaben sind zulässig:

  1. für Berater, Experten, Universitäten und spezialisierte Einrichtungen: Honorare, Fahrtkosten, Unterkunft und Verpflegung für Berater, berechnet nach den geltenden Landestarifen;
  2. die Ausgaben für didaktisches Material;
  3. bei neue Unternehmen oder Unternehmen, in denen eine Übernahme stattgefunden hat: Tutor-Ausgaben bis zu einer Höchstausgabe von 25.000 Euro pro Jahr für die Dauer von nicht mehr als zwei darauf folgenden Jahren. Ausgeschlossen sind die laufenden Betriebskosten.

Die zulässige Mindestausgabe beträgt 2.000 Euro; die zulässige Höchstausgabe pro Beratungstag darf 900 Euro nicht überschreiten.

3. Nicht zulässige Vorhaben und Ausgaben
 
  • Lohnkosten des Betriebspersonals, das an den Aus- und Weiterbildungskursen teilnimmt;
  • Ausgaben für Maschinen und Geräte, welche für das Projekt verwendet werden;
  • Laufende Betriebskosten des Unternehmens, z. B. für Verwaltungs-, Steuer- und Rechtsberatung, Werbeausgaben und ähnliche;
  • Steuerausgaben;
4. Ausmaß
 
Vorhaben und Ausgaben Untergrenze Obergrenze
Aus- und Weiterbildung 2.000 Euro 900 Euro pro Tag
Beratung und Wissensvermittlung 2.000 Euro 900 Euro pro Tag

Die Höchstgrenze der beihilfefähigen Ausgaben beträgt insgesamt 100.000 Euro im Jahr pro Unternehmen.

Beihilfen für KMU
Beihilfefähige Vorhaben Ausmaß der Beihilfe De minimis Beihilfen

Spezifische Aus- u. Weiterbildung, Allgemeine Aus- u. Weiterbildung, Beratung und Wissensvermittlung, für Vorhaben zur Einführung des Zertifikats für Soziale (SA 8000) und Familien Verantwortung.

30%

+ 20 % wenn das Unternehmen das Zertifikat „audit Familie und Beruf“ besitzt oder ein familienfreundliches Unternehmen ist.

Spezifische Aus und Weiterbildung: bei Zuschlag von 20% ist die Beihilfe De minimis pflichtig.
Beihilfen für Großunternehmen
Beihilfefähige Vorhaben Ausmaß der Beihilfe De minimis Beihilfen
Spezifische Aus- u. Weiterbildung, Allgemeine Aus- u. Weiterbildung, Beratung und Wissensvermittlung, für Vorhaben zur Einführung des Zertifikats für Soziale (SA 8000) und Familien Verantwortung.

20%

+ 20% wenn das Unternehmen das Zertifikat „audit Familie und Beruf“ besitzt oder ein familienfreundliches Unternehmen ist.

Spezifische Aus und Weiterbildung: bei Zuschlag von 20% ist die Beihilfe De minimis pflichtig.
Beratung und Wissensvermittlung, Vorhaben zur Einführung des Zertifikats für Soziale (SA 8000) und Familien Verantwortung: die Beihilfe ist ausschließlich De minimis pflichtig.

 

5. Einreichung der Anträge
  • Die Beitragsanträge müssen vor Durchführung der Initiativen eingereicht werden.
  • Es kann ein einziges Förderungsgesuch pro Jahr eingereicht werden.
6. Genehmigung und Auszahlung der Förderung

Die Förderungen werden aufgrund der Ausgaben der endgültig durchgeführten Initiativen und anhand von ordnungsgemäß bezahlten Rechnungen genehmigt und ausbezahlt. Weiters ist ein Kurzbericht vorzulegen, aus dem die Ergebnisse des eingereichten Projektes sowie die Anzahl der Tage, die von externen Beratern und betriebsinternen Angestellten dafür aufgewendet wurden, hervorgehen.

7. Widerruf der Förderungen
 
  • Im Falle der Nichteinhaltung der in den Förderungskriterien vorgesehenen Bestimmungen oder im Falle unrichtiger Unterlagen oder Angaben wird die Förderung widerrufen.

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