Hauptinhalt

Genehmigung von Anlagen, welche der Bewertung der Lärmeinwirkung unterliegen

Am 2. Jänner 2013 ist das Landesgesetz vom 5. Dezember 2012, Nr. 20, "Bestimmungen zur Lärmbelastung" in Kraft getreten.  

Das neue Landesgesetz  sieht vor, dass für die Errichtung besonders lärmintensiver neuer Anlagen und/oder wesentliche Änderungen von bereits bestehenden Anlagen, die Gehemigung von Seiten des Amtes für Luft und Lärm der Landesumweltagentur erforderlich ist.

Im Anhang B des Landesgesetzes sind die Anlagen, für welche die Genehmigung erforderlich ist, angeführt. 

Bei der Inbetriebnahme von Anlagen ohne die vorgeschriebene Genehmigung durch das Amt für Luft und Lärm und bei Nichteinhaltung der im Gutachten enthaltenen Vorschriften, werden verwaltungsrechtliche Geldbußen verhängt.   

Genehmigung von Anlagen, welche der Bewertung der Lärmeinwirkung unterliegen

Klicken Sie auf einen der folgenden Links. Sie gelangen zur entsprechenden Seite im Südtiroler Bürgernetz, dem Portal der Öffentlichen Verwaltung.