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Gesetzgebung
Die Texte der wiedergegebenen Maßnahmen haben keine offizielle Gültigkeit und werden kostenlos zur Verfügung gestellt.
Der einzig gültige Text ist im Gesetzesanzeiger der Republik oder im Amtsblatt der Region veröffentlicht.
Landesgesetzgebung
Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8 "Bestimmungen über die Gewässer" (Art. 46)
Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Januar 2008, Nr. 6 "Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8, betreffend "Bestimmungen über die Gewässer" im Bereich Gewässerschutz " ( IV. KAPITEL NIEDERSCHLAGSWASSER UND WASCHWASSER VON AUSSENFLÄCHEN(Art. 37 - Art. 47))
Bauordnung der Gemeinde Bozen: Verfahren zur Beschränkung der versiegelten Flächen (BVF-Verfahren)
Laut Art. 19/bis der Bauordnung der Gemeinde Bozen, welche mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 11 vom 10. Februar 2004 genehmigt wurde, muss bei Neubauten und Sanierungen bzw. bei Eingriffen jeglicher Art auf Grundstücken bzw. Gebäuden mit Auswirkung auf Außenflächen (z.B. Abdeckungen, Terrassen, Außengestaltungen, Höfe, Grünflächen, usw.) mit dem sog. BVF-Verfahren nachgewiesen werden, dass die Versiegelung von Flächen möglichst gering ist bzw. dass Maßnahmen zur naturnahen Regenwasserbewirtschaftung oder andere Ausgleichsmaßnahmen (z.B. Baumbepflanzungen) umgesetzt werden.
IV Kapitel des DLH 6/08: Bestimmungen
Im Art. 46 des LG 8/ 02 wurden die Grundprinzipien der naturnahen Regenwasserbewirtschaftung festgeschrieben:
Für das nicht verunreinigte Niederschlagswasser ist die Wiederverwertung vorgesehen und, zweitrangig, die Versickerung im Untergrund. Wenn dies auf Grund der lokalen Gegebenheiten nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, darf es in Oberflächengewässer abgeleitet werden.
Bodenversiegelungen sind auf ein Minimum zu beschränken.
Im Kapitel IV der Durchführungsverordnung des LG 8/02 sind detaillierte Bestimmungen enthalten zur Förderung des naturnahen Umgangs mit Regenwasser. Die Regenabflüsse werden zunächst je nach Herkunftsfläche in vier Verunreinigungsklassen eingeteilt:
- nicht verunreinigte Niederschlagswässer
- schwach verunreinigte Niederschlagswässer
- verunreinigte Niederschlagswässer
- systematisch verunreinigte Niederschlagswässer
Für jede Regenwasserklasse werden die geeigneten Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung festgelegt. Siehe dazu die folgenden Maßnahmenkataloge.
Nicht verunreinigte Niederschlagswässer
von folgenden Flächen:
- Dächer in Wohn- und Mischgebieten;
- Fuß- und Radwege;
- Sport- und Freizeitanlagen;
- Hofflächen in Wohngebieten mit sehr geringem Kraftfahrzeugverkehr;
- Straßen in Wohngebieten mit durchschnittlichem Tagesverkehr (DTV) von bis zu 500 Kraftfahrzeugen pro Tag;
- Parkplätze von Wohngebieten mit geringer Bevölkerungsdichte, die vorwiegend aus Einzelhäusern, Reihenhäusern usw. bestehen.
Maßnahmen:
<++Vermeidung/Reduktion von Niederschlagsabflüssen:
durchlässige Bodenbefestigungen, Gründächer
++ Nutzung von Dachwasser
++ Versickerung (oberflächlich, oberflächlich und unterirdisch gekoppelt, unterirdisch*)
* In Untergeschossen eingebaute Versickerungen sind nur für Dachwasser erlaubt.
* Bei Flächen mit unbeschichteten Metallabdeckungen in Kupfer, Zink oder Blei mit Oberfläche über 100 m² ist eine VorbehandlungmittelsFilter notwendig (z.B. Zeolithfilter).
- Einleitung in Oberflächengewässer (nur in technisch begründeten Ausnahmefällen)
Bei Flächen mit unbeschichteten Metallabdeckungen in Kupfer, Zink oder Blei mit Oberfläche über 500 m² ist eine Vorbehandlung mittels Filter notwendig (z.B. Zeolithfilter).
Erlaubt sind auch kombinierte Lösungsansätze, wie z.B.:
- Gründach mit Überlauf in Versickerung (ev. mit Notüberlauf in Oberflächengewässer);
- Nutzungsanlage mit Überlauf in Versickerung (ev. mit Notüberlauf in Oberflächengewässer);
- Parkplätze mit begrünten Betongittersteinen, Versickerungsmulden ev. mit Überlauf in Oberflächengewässer;
- Versickerungsmulden entlang Wohnstraßen ev. mit Überlauf in Oberflächengewässer.
++ im Regelfall immer zulässig
- problematisch
--sehr problematisch, in der Regel ungeeignet
Schwach verunreinigte Niederschlagswässer
Von folgenden Flächen:
- Dächer in Industriezonen;
- abgedichtete Hof- und Verkehrsflächen in Mischgebieten, Gewerbe- und Industriegebieten;
- Straßen mit durchschnittlichem Tagesverkehr (DTV) von bis zu 5.000 Kraftfahrzeugen pro Tag, ausgenommen Straßen in Wohngebieten mit weniger als 500 Kraftfahrzeugen pro Tag;
- Parkplätze mit schwacher bis mäßiger Nutzungsfrequenz wie jene von Kondominien, Büroeinheiten, Handwerks- und Industrieniederlassungen oder kleinen Handelsbetrieben sowie Marktplätze, saisonal genutzte Parkplätze usw. ;
- Hofflächen von landwirtschaftlichen Betrieben und von Viehhaltungsbetrieben.
Maßnahmen:
++ Vermeidung/Reduktion von Niederschlagsabflüssen:
durchlässige Bodenbefestigungen, Gründächer
++ Nutzung von Dachwasser
++ Versickerung (oberflächlich, oberflächlich und unterirdisch gekoppelt)
- Einleitung in Oberflächengewässer
*Vorbehandlung mindestens mittels Schlammfang.
*Bei Flächen mit unbeschichteten Metallabdeckungen in Kupfer, Zink oder Blei mit Oberfläche über 500 m² ist eine Vorbehandlung mittels Filter notwendig (z.B. Zeolithfilter).
*Ev. weitergehende Behandlung, ev. auch mit Rückhaltemaßnahmen.
-- Versickerung (unterirdisch)
In Untergeschossen eingebaute Versickerungen sind verboten.
Bei Flächen unter 500 m² Vorbehandlung mittels Schlammfang.
Bei Flächen über 500 m² Vorbehandlung mittels Abscheider Klasse II.
Bei Flächen mit unbeschichteten Metallabdeckungen in Kupfer, Zink oder Blei mit Oberfläche über 100 m² Vorbehandlung mittels Filter (z.B. Zeolithfilter).
Erlaubt sind auch kombinierte Lösungsansätze (ev. auch mit Trennung des besonders verunreinigten 1. Regenstoßes).
++ im Regelfall immer zulässig
- problematisch
--sehr problematisch, in der Regel ungeeignet
Verunreinigte Niederschlagswässer
von folgenden Flächen:
- Straßen mit über 5.000 Kraftfahrzeugen pro Tag (DTV);
- Parkplätze mit hoher Nutzungsfrequenz wie jene von mittelgroßen und großen Handelsbetrieben, jene in Ortskernen usw.;
- Straßentunnels mit einer Länge von über 300 m.
Maßnahmen:
++ Vermeidung/Reduktion von Niederschlagsabflüssen:
durchlässige Bodenbefestigungen
++ Nutzung von Regenwasser von Parkflächen z.B. für Bewässerung
++ Versickerung (oberflächlich, oberflächlich und unterirdisch gekoppelt)
nur mit Passage einer begrünten Bodenschicht
- Einleitung in Oberflächengewässer
*Bei Flächen unter 500 m² Vorbehandlung mittels Schlammfang.
*Bei Flächen über 500 m² Vorbehandlung mittels Abscheider Klasse II.
*Ev. weitergehende Behandlung, ev. auch mit Rückhaltemaßnahmen.
-- Versickerung (unterirdisch)
*Bei Flächen unter 500 m² Vorbehandlung mittels Abscheider Klasse II.
*Bei Flächen über 500 m² Vorbehandlung mittels Abscheider Klasse I.Erlaubt sind auch kombinierte Lösungsansätze (ev. auch mit Trennung des besonders verunreinigten 1. Regenstoßes).
++ im Regelfall immer zulässig
- problematisch
--sehr problematisch, in der Regel ungeeignet
Systematisch verunreinigte Niederschlagswässer
Von folgenden Flächen mit hoher Verunreinigungsgefahr:
- Umladeflächen für verunreinigende Stoffe,
- Waschplätze,
- Flächen zur Wartung von Fahrzeugen,
- Plätze und Verkehrswege bei Kläranlagen, Deponien, Abfallsortier-, Abfallbehandlungs- und Abfallrecyclinganlagen, auf welchen verunreinigende Tätigkeiten ausgeübt werden,
- Auf- und Abladeflächen für Gewerbetätigkeiten der Sektoren chemische Industrie und Metallurgie,
- Alteisenlager,
- andere Flächen, auf denen verunreinigende Produktionstätigkeiten durchgeführt werden.
Maßnahmen:
++ Vermeidung/Reduktion von Niederschlagsabflüssen:
Reduzierung und Abgrenzung der Flächen
++ Einleitung in Oberflächengewässer
über Schmutzwasser- oder Mischwasserkanalisation:
Vorbehandlung z.B. mittels Abscheider Klasse I.
- Einleitung in Oberflächengewässer
über Regenwasserkanalisation oder anderem direktem Kanal:
*Vorbehandlung zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte der Anlage D des LG 8/2002.
*Ev. weitergehende Behandlung.
-- Versickerung
*Vorbehandlung zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte der Anlage G des LG 8/2002.
*Ev. weitergehende Behandlung.
Die Trennung des besonders verunreinigten 1. Regenstoßes ist erlaubt.
Bestehende Einleitungen von systematisch verunreinigten Niederschlagswässern in Oberflächengewässer oder in den Boden (Versickerung) müssen innerhalb 26.03.2012 an diese Vorschriften angepasst werden. Die entsprechenden Projekte sind bei der Gemeinde innerhalb 26.03.2010 einzureichen.
++ im Regelfall immer zulässig
- problematisch
-- sehr problematisch, in der Regel ungeeignet