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Trinkwasserschutzgebiete

Die Wasserschutzgebiete werden mit dieser Beschilderung angezeigt Mit dem Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8 ist der Schutz aller öffentlich genutzten Trinkwasservorkommen festgeschrieben. Demnach werden, auf Grundlage hydrogeologischer Studien, jene Tätigkeiten im Einzugsgebiet von öffentlichen Trinkwasserquellen und -brunnen unterbunden, welche die Menge und Qualität des Trinkwasservorkommens gefährden könnten.

Trinkwasser ist unser wichtigstes Lebensmittel. Es muss nicht nur in ausreichender Menge zur Verfügung stehen, es muss auch rein sein. Um Menge und Qualität auch in Zukunft sicherzustellen oder gar zu verbessern, muss dafür gesorgt werden, dass dort, wo unsere Quellen und Brunnen mit Niederschlägen oder von versickernden Oberflächengewässern gespeist werden, sorgsam mit Grund und Boden umgegangen wird. Um diesen Schutz zu garantieren, werden, auf Grundlage von hydrogeologischen Studien, für den Einzugsbereich der öffentlich genutzten Trinkwasservorkommen besondere Schutzpläne erstellt, die im Bauleitplan nach unterschiedlichen Ausweisungsverfahren verankert werden, je nach dem ob das Trinkwasservorkommen bereits vor dem Inkrafttreten am 17. Juli 2002 des diesbezüglichen Landesgesetzes Nr. 8 2002 genutzt war oder nicht. Diese Schutzpläne sind Grundlage für Südtirols Trinkwasserschutzgebiete, die prinzipiell in 3 Zonen mit unterschiedlichen Verbote, Auflagen und Nutzungsbeschränkungen unterteilt werden. So können z. B. Grabungsarbeiten über eine bestimmte Tiefe untersagt sein, genauso wie in der Zone II, dem nähern Umfeld, das Ausbringen von Gülle oder Jauche. Oder es kann notwendig sein, dass in der Zone III, dem Einzugsgebiet, lediglich eigens zugelassene Pflanzenschutzmittel der Positivliste zugelassen werden. Für die Grundbesitzer ist jedenfalls eine Entschädigung für die Nutzungseinschränkung vorgesehen, deren Höhe auf einem regelmäßig angepassten Beschluss der Landesregierung basiert.