Beschwerden gegen Maßnahmen der Gemeinden

Beschwerden im Bereich Aufenthaltsabgabe

Die Aufenthaltsabgabe im Sinne des D.P.R.A. vom 20. Oktober 1988, Nr. 29/L bzw. des Landesgesetzes vom 16. Dezember 1994, Nr. 12 (Externer Link) ist von jenen Personen geschuldet, die sich im Laufe des Jahres zeitweilig zu touristischen Zwecken (als solche gelten Aufenthalte, die nicht aus Arbeitsgründen erfolgen) in Wohneinheiten (Villen, Wohnungen und Unterkünfte im allgemeinen) im Gebiet einer Gemeinde aufhalten, die nicht ihre Ansässigkeitsgemeinde ist. Verpflichtet zur Abgabe sind die Eigentümer, Nutznießer(=Fruchtgenuss), Mieter und Entleiher der Wohneinheiten.

Der Gemeindeausschuss stuft die davon betroffenen Wohneinheiten in eine von vier möglichen Kategorien ein, wovon die Höhe der geschuldeten Abgabe abhängt. Diese Einstufungsbeschlüsse werden in der Regel zu Jahresbeginn des darauf folgenden Jahres gefasst in dem die Benutzung der Wohneinheit, durch die Eigentümer, Nutznießer(Fruchtgenuss), Mieter und Entleiher zum ersten Mal gemeldet und/oder ermittelt worden ist. Ein Auszug aus dem durchführbar gewordenen Beschluss wir den Betroffenen zugestellt.

Gegen diesen Einstufungsbeschluss kann der Betroffene innerhalb der Ausschlussfrist von 30 Tagen ab der Zustellung des Auszugs oder des eigentlichen Beschlusses, Beschwerde bei der Landesregierung einbringen und zwar aus Gesetzmäßigkeitsgründen als auch aus Sachgründen. Konkret kann die Beschwerde innerhalb dieser 30 Tage bei der Gemeinde oder direkt bei der Landesregierung (Amt für Aufsicht und Beratung 7.1) eingebracht werden.

Die Landesregierung entscheidet innerhalb von 90 Tagen ab dem Datum des Eingangs der Beschwerde.

Beschwerden im Bereich Wohnbau

Der Empfänger der Zuweisung von gefördertem Bauland unterliegt einer Reihe von gesetzlichen Vinkulierungen, welche dem Schutz der sozialen Funktion des geförderten Baulandes und die sog. Sozialbindungen bilden (Landesgesetz Nr. 13 vom 17.12.1998). Wird ein Verstoß gegen die im Artikel 85 des Landesgesetzes Nr. 13 vom 17.12.1998 genannten Auflagen vorliegt (Nichteinhaltung der Fristen für die Vorlage des Projektes, des Beginns und des Abschlusses der Arbeiten, Nichtbesetzung der Wohnung innerhalb eines Jahres ab Bewohnbarkeitserklärung bzw. nicht gesetzeskonforme Vermietung der Wohnung, Änderung der Zweckbestimmung, dauerhafte Besetzung der Wohnung im Bindungszeitraum oder wenn die anderen im Zuweisungsbeschluss der Gemeinde vorgesehenen Verpflichtungen nicht eingehalten werden), verfügt die territorial zuständige Gemeinde ihrerseits den Verfall der Grundzuweisung.
Gegen den Beschluss der Gemeinde ist innerhalb der Verfallsfrist von 30 Tagen eine Beschwerde bei der Landesregierung möglich, welche vom Amt für Aufsicht und Beratung der Abteilung örtliche Körperschaften und Sport bearbeitet wird.
Die Landesregierung entscheidet innerhalb von 90 Tagen ab dem Datum des Eingangs der Beschwerde.