Gemeindenfinanzierung und Haushaltsausgleich

Das Autonomiestatut legt im Artikel 80 die gesetzgeberische Zuständigkeit des Landes für Lokalfinanzen fest. Das Land Südtirol ist zuständig für die Finanzierung der Gemeinden.
Die Gemeinden sollen finanziell so ausgestattet werden, dass sie die eigenen, übertragenen und delegierten Aufgaben im Interesse der örtlichen Gemeinschaft erfüllen können; außerdem soll eine mehrjährige Planung von Maßnahmen möglich sein.
Die gesetzliche Regelung findet sich in den Landesgesetzen vom 14. Februar 1992, Nr. 6 (Externer Link) und vom 11. Juni 1975, Nr. 27. (Externer Link)
Die Ausstattung der Finanzierungsfonds und ihre Aufteilung auf die einzelnen Gemeinden werden jährlich zwischen dem Landeshauptmann sowie dem zuständigen Landesrat und der Vertretung der Gemeinden in der Vereinbarung über die Gemeindenfinanzierung festgelegt (Koordinierungskomitee für Gemeindenfinanzierung).
Die Funktionen der Vertretung der Gemeinden, d. h. des Koordinierungskomitees für Gemeindenfinanzierung, werden vom Rat der Gemeinden gemäß Landesgesetz vom 8. Februar 2010, Nr. 4, wahrgenommen.
In den Vereinbarungen über die Gemeindenfinanzierung findet sich auch die weitere Detailregelung zu den im Landesgesetz festgelegten Grundsätzen.
Die finanziellen Mittel aus dem ordentlichen Fonds werden von den Gemeinden zur Deckung der laufenden Ausgaben verwendet. Die Zuweisung dieser finanziellen Mittel erfolgt auf der Grundlage von Parametern, welche sowohl den theoretischen Finanzbedarf auch die Finanzkraft der einzelnen Gemeinden berücksichtigen. Die wichtigsten Eigeneinnahmequellen der Gemeinden sind Einnahmen aus Stromproduktion aus Wasserkraft, aus der Gemeindeimmobiliensteuer Gis sowie aus Einnahmen aus Gemeindegütern.
Im Bereich der Investitionen wurde die Gemeindenfinanzierung im Jahr 2016 durch die Einführung des Investitionsfonds grundlegend reformiert.
Der Grundgedanke dabei war, die Autonomie der Gemeinden zu stärken und für Planungssicherheit zu sorgen. Dafür wird jeder Gemeinde im Zehnjahreszeitraum ein Budget für Investitionen zur Verfügung gestellt. Die Entscheidung darüber, welche Bauvorhaben mit welchem Zeitplan verwirklicht werden, liegt allein bei der Gemeinde.
Darüber hinaus können Gemeinden für einzelne dringende und unaufschiebbare Bauvorhaben um einen Verlustbeitrag ansuchen, sofern die Eigenmittel der Gemeinde dazu nicht ausreichen.