Geschichte der Autonomie der Gemeinden

Geschichte der Autonomie der Gemeinden

In Südtirol gibt es 116 Gemeinden. Deren Autonomie ist verfassungsrechtlich verankert. Die Gemeinde vertritt als autonome Körperschaft die örtliche Gemeinschaft, nimmt deren Interessen wahr und fördert deren Entwicklung.

Beginn und Zweck der Reformen

Bereits mit der staatlichen Gemeindeordnung (Gesetz Nr. 142/1990) hat sich der Weg angekündigt, den Italien hinsichtlich der Stärkung der Lokalkörperschafen gehen will: Selbstorganisation durch Satzung und Verordnungen und Zurücknahme der externen Kontrollen; wichtige Entwicklungen, die im staatlichen Einheitstext der Gemeindeordnung vom Jahr 2000 eine vorläufige Abrundung erfahren haben.
Die Region Trentino-Südtirol hat im Abstand von einigen Jahren die entsprechenden Normen rezepiert bzw. in veränderter Form übernommen. Eine Reihe anderer Staats- und Regionalgesetze haben diese Zielsetzungen flankiert: denken wir an die Transparenzgesetze und dem Zugang zu den Verwaltungsunterlagen, die Direktwahl des Bürgermeisters, die Privatisierung des öffentlichen Dienstrechts, das Datenschutzgesetz, die Reform der öffentlichen Buchhaltung und die verschiedenen Bassaninigesetze.
All diese Maßnahmen wurden gesetzt, um den verkrusteten Verwaltungsapparat zu reformieren, die Verwaltungsabläufe zu vereinfachen und zu beschleunigen, die Verantwortlichkeiten in den Lokalkörperschaften neu zu definieren, kurzum viele privatwirtschaftliche Elemente in die öffentliche Verwaltung einfließen zu lassen.

Abnahme der externen Kontrollen

Folgerichtig wurden mit den verschiedenen Gesetzen die externen Kontrollen immer weiter zurückgedrängt, so die Sach- und Gesetzmäßigkeitskontrollen durch die Coreco beim Staat und durch die Landesregierungen in Bozen und Trient, bis 1998 nur mehr die wichtigsten Beschlüsse der Gemeinden der Gesetzmäßigkeitskontrolle unterworfen werden mussten (Satzungen, Verordnungen, Stellenpläne, Haushaltsvoranschläge und Abschlussrechnungen).

Mit Referendum wurden die vom Parlament genehmigten Verfassungsänderungen bestätigt und am 9. November 2001 traten diese als Verfassungsgesetz Nr. 3 in Kraft. Die abgeänderten Artikel des V. Titels des zweiten Teils der Verfassung waren im Grunde eine kleinere Revolution: verfassungsrechtliche Gleichstellung der Gemeinden mit den Regionen und Provinzen, die Gemeinden als erste Inhaber der Verwaltungsbefugnisse, verfassungsrechtliche Bekräftigung der Satzung und Verordnungsgewalt und der Finanzautonomie der Gemeinden, Einführung des Rates der Lokalautonomien und nicht zuletzt die Aufhebung des Artikels 130 der Verfassung, der die Kontrolle über die Akten der Lokalkörperschaften vorsah.

Nach der ersten Unschlüssigkeit, ob die Landesregierung ab dem 9. November 2001 noch die Gesetzmäßigkeitskontrolle ausüben würde oder nicht, hat ein Rundschreiben der Region vorerst Klarheit geschaffen und die Gesetzmäßigkeitskontrolle auch in der Region Trentino Südtirol als aufgehoben erklärt, bis der Verwaltungsgerichtshof in Bozen Ende September 2004 unmissverständlich feststellte, dass nur ein entsprechendes Regionalgesetz die Gesetzmäßigkeitskontrolle in den Gemeinden der Region Trentino – Südtirol aufheben konnte. Der Regionalgesetzgeber entsprach mit dem Gesetz Nr. 7/2004 diesem Urteil und hob die Gesetzmäßigkeitskontrolle der Landesregierung über die Akten der Gemeinden auf. In Folge wurde auch die Aktenkontrolle über die Bezirksgemeinschaften aufgehoben, welche im Landesgesetz über die Ordnung der Bezirksgemeinschaften vorgesehen war.
Die vielen Reformgesetze der 90er Jahre hatten aber bereits den Weg gewiesen, sodass die Gemeinden nicht unvorbereitet waren: interne Kontrollen wurden eingeführt und aufgebaut, so dass der Wegfall der Gesetzmäßigkeitskontrolle irgendwie voraussehbar war.

Im Folgenden wird kurz auf die wichtigsten internen Kontrollen in den Gemeinden eingegangen: 

Die Rechnungsprüfer sollen die Aufsicht über die buchhalterische, finanzielle und wirtschaftliche Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung hinsichtlich der Einhebung der Einnahmen, die Tätigung der Ausgaben, die Verwaltung der Güter, die steuerlichen Verpflichtungen und die Aufstellung der Inventare als freiberufliche Fachkräfte übernehmen. Außerdem haben die Rechnungsprüfer die Aufgabe, über die Einhaltung der Kollektivverträge und des Proporzes zu wachen.

Mit den verschiedenen Gutachten der Verantwortlichen der Dienste und des Gemeindesekretärs zu den Beschlussvorlagen wurden die Beamten mehr in die Pflicht genommen, um die Gesetzmäßigkeit der Ausgabe und des Verfahrens zu garantieren. Es folgte die Einführung weiterer Bestimmungen zu den internen Kontrollen und die Definition eigener Verfahren im Bereich der administrativen und buchhalterischen Ordnungsmäßigkeit, der Rechtmäßigkeit und der Korrektheit der Verfahren, der strategischen Kontrolle und jener über die gemeindebeteiligten Gesellschaften und des finanziellen Ausgleichs.

Weitere Kontrollmechanismen stellen die Möglichkeit des Bürgers in die Verwaltungsunterlagen Einsicht zu nehmen, die Bürgerklage, die Einführung der internen Gebarungskontrolle, die Einführung der Volksanwaltschaft und die verpflichtende Einführung des Referendums dar.

In erster Linie sind aber die Gemeinderäte verpflichtet, als Kontroll- und Leitungsorgan zu fungieren. In einer Demokratie muss auch das Zusammenspiel zwischen der verwaltenden Mehrheit und der kontrollierenden Minderheit funktionieren, heute mehr denn je, wo die externe Verwaltungskontrolle fehlt, ebenso wie das Beschwerderecht der Bürger in hierarchischer Form. Deshalb ist es eminent wichtig, dass die Kontrolltätigkeit der Räte uneingeschränkt wahrgenommen werden kann.