Haushaltsausgleich

Gemäß Artikel 80 des Autonomiestatuts fällt der Bereich der Lokalfinanzen in die sekundäre gesetzgeberische Zuständigkeit der Autonomen Provinz Bozen. Mit Landesgesetz vom 14. Februar 1992, Nr. 6, welches die Finanzierung der örtlichen Körperschaften regelt, ist das Land Südtirol diesem Auftrag nachgekommen.

Der Artikel 1 Absatz 1 dieses Landesgesetzes bestimmt, dass das Land Südtirol den Gemeinden geeignete finanzielle Mittel zuweist und dabei den Zweck verfolgt, die Gemeinden finanziell so auszustatten, dass sie ihrer Zielsetzung Genüge leisten und die eigenen, die übertragenen und die delegierten Aufgaben erfüllen können; außerdem soll den Gemeinden eine mehrjährige Planung der Maßnahmen ermöglicht werden. Die Ausstattung der Fonds und ihre Aufteilung auf die einzelnen Gemeinden werden jährlich zwischen dem Landeshauptmann und der Vertretung der Gemeinden vereinbart.

Das Landesgesetz vom 14. Februar 1992, Nr. 6, bestimmt im Artikel 12 Absatz 2, dass der Landeshauptmann und das Koordinierungskomitee für die Gemeindenfinanzierung Kriterien, Modalitäten und Indikatoren festlegen, die mit jenen vereinbar sind, an die sich das Land aufgrund der Grundsätze der Koordinierung der öffentlichen Finanzen halten muss.

Der Artikel 79 des Autonomiestatuts sieht Folgendes vor: „Das erweiterte territoriale Regionalsystem bestehend aus Region, Provinzen und den Körperschaften laut Absatz 3 trägt, unter Beachtung des Gleichgewichts der jeweiligen Haushalte im Sinne des Gesetzes vom 24. Dezember 2012, Nr. 243, zur Umsetzung der Ziele der öffentlichen Finanzen, des Finanzausgleichs und der Solidarität sowie zur Ausübung der daraus resultierenden Rechte und Pflichten und zur Beachtung der wirtschaftlichen und finanziellen Verpflichtungen bei, die aus der Rechtsordnung der Europäischen Union herrühren“.

Laut Artikel 79 Absatz 3 des Autonomiestatuts koordinieren die Provinzen für ihr Gebiet die öffentlichen Finanzen in Hinsicht auf die örtlichen Körperschaften. Zur Umsetzung der von der Region und den Provinzen im Sinne dieses Artikels zu erreichenden Ziele im Hinblick auf den zu finanzierenden Nettosaldo obliegt es den Provinzen, gegenüber den in ihre Zuständigkeit fallenden Körperschaften des erweiterten territorialen Regionalsystems dies zu regeln. Die Provinzen überwachen die Umsetzung der Ziele der öffentlichen Finanzen seitens der Körperschaften laut diesem Absatz.

Gemäß Artikel 162 Absatz 6 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. August 2000, Nr. 267, wird der Haushaltsvoranschlag unter Beachtung des gesamten finanziellen Kompetenzausgleichs, einschließlich der Verwendung des Verwaltungsüberschusses und des Ausgleichs des Verwaltungsfehlbetrags, beschlossen, wodurch ein abschließender nicht negativer Kassenbestand garantiert wird. Die Kompetenzveranschlagungen in Bezug auf die laufenden Ausgaben dürfen zusammen mit jenen der Vermögenszuweisungen, dem negativen Saldo der Finanzposten sowie den Kapitalanteilen der Amortisierungsraten der Darlehen und sonstigen Anleihen unter Ausschluss der vorzeitigen Rückerstattungen insgesamt nicht höher sein als die Kompetenzveranschlagungen der ersten drei Titel der Einnahmen, der für die Rückzahlung der Darlehen bestimmten Beiträge und der Verwendung des Kompetenzüberschusses des laufenden Teils und dürfen, vorbehaltlich der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen sowie der anderen gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen, keine andere Finanzierungsform aufweisen.

Mit Ministerialdekret vom 1. August 2019 wurde das Kompetenzergebnis am Ende des Haushaltsjahres in drei verschiedene Ausgleiche gegliedert („Kompetenzergebnis“, „Haushaltsausgleich“ und „Gesamtausgleich“), und die Vordrucke betreffend die zusammenfassende Gesamtübersicht sowie das Haushaltsgleichgewicht, die der Abschlussrechnung beizulegen sind, abgeändert.