Laufende Finanzierungen

Den Gemeinden werden für die Deckung der laufenden Ausgaben folgende Finanzmittel zugewiesen:

Die Zuweisung der finanziellen Mittel an die Gemeinden erfolgt auf der Grundlage von Kriterien und Parametern, welche den Finanzbedarf der einzelnen Gemeinden beschreiben, wobei auch die Finanzkraft der Gemeinden zu berücksichtigen ist. Die Kriterien und Parameter zur Ermittlung des Finanzbedarfs und deren Gewichtung sowie die Einzelheiten bei der Berücksichtigung der Finanzkraft werden jährlich mit Vereinbarung des Koordinierungskomitees für die Gemeindenfinanzierung  festgelegt (Landesgesetz vom 14. Februar 1992, Nr. 6).

Den Gemeinden werden finanzielle Mittel aus dem Ausgleichsfonds als Unterstützung zur Wahrung des Haushaltsgleichgewichtes zugewiesen. Die Gemeinden deren laufende Zuweisungen des betreffenden Jahres niedriger sind als die effektiven laufenden Zuweisungen des Vorjahres (laufende Zuweisungen einschließlich Ausgleichszuweisungen) erhalten zwecks Abfederung der Wirkungen des neuen Modells für die Aufteilung der laufenden Zuweisungen, eine Ausgleichszuweisung als Ergänzung zu den laufenden Zuweisungen zugewiesen (Landesgesetz vom 14. Februar 1992, Nr. 6).

Mindestens 50 Prozent der von der Autonomen Provinz Bozen als jährliche Wasserzinse kassierten Beträge, aber auf jeden Fall der Betrag von 10,6 Millionen Euro, werden jährlich unter den Gemeinden gemäß Einvernehmen der Landesregierung mit dem Rat der Gemeinden, verteilt  (Landesgesetz vom 20. Juli 2006, Nr. 7 Artikel 19/bis Absatz 6).

Den ladinischen Gemeinden werden, im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl, Zuschüsse für Mehrausgaben in Zusammenhang mit dem Gebrauch der ladinischen Sprache gewährt. (Landesgesetz vom 4. Mai 1990, Nr. 9 Artikel 1).

Folgende Steuern werden vom Staat bzw. von der Region dem Land überwiesen, welches die Beträge an die einzelnen Gemeinden weiterleitet:

  • Anteil an der regionalen Wertschöpfungssteuer (IRAP)

Den Gemeinden wird jährlich der Anteil an der regionalen Wertschöpfungssteuer IRAP zugewiesen. (Legislativdekret vom 15. Dezember 1997, Nr. 446 Artikel 27).

  • Gemeindezuschlag auf die Einkommenssteuer  (IRPEF)

Die Gemeinden können einen eigenen Gemeindezuschlag auf die Einkommenssteuer beschließen. Die Zuweisung erfolgt seit dem Jahre 2009 direkt vom Staat an die Gemeinden (gesetzesvertretendede Dekret vom 28. September 1998, Nr. 360 Artikel 1 Absatz 1).

  • Gemeindezuschlag auf die Einkommenssteuer sogenannte „cedolare secca“ und verschiedene andere Steuerbegünstigungen

Rückvergütung der Mindereinnahmen für die Anwendung der Bestimmung mit welcher die Vermieter sich dafür entscheiden können, die zu entrichtenden Steuern auf die Mieteinnahmen für Immobilien zu Wohnzwecken und dem dazugehörenden Zubehör, mittels der Abgeltungssteuer sog. „cedolare secca“ zu begleichen (Legislativdekret vom 14. März 2011, Nr. 23, Artikel 3) und für verschiedene andere Steuerbegünstigungen (Gesetz vom 15. Juli 2011, Nr. 111).
Diese Rückvergütung erhalten jene Gemeinden, welche im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 28. September 1998, Nr. 360 den Gemeindezuschlag auf die Einkommensteuer beschlossen haben.

  • 5 Promille auf die Einkommensteuer - IRPEF

Den Gemeinden wird der Anteil der 5 Promille auf die Einkommenssteuer der physischen Personen zugewiesen, welcher für soziale Tätigkeiten in der Wohnsitzgemeinde des Steuerpflichtigen zweckzubinden ist (Gesetzesdekret vom 25. März 2010, Nr. 40 Artikel 2 Absätze 4-novies bis 4-undecies).

  • Mindereinnahmen aus der Gemeindewerbesteuer

Rückvergütung der Mindereinnahmen für verschiedene Befreiungen im Bereich der Gemeindewerbesteuer bezüglich Werbung auf Transportfahrzeugen und auf Firmen-schildern (Gesetz Nr. 448 vom 28. Dezember 2001 Artikels 10 Absatz 3).

  • Mindereinnahmen aus der Gemeindeimmobiliensteuer

Rückvergütung der Mindereinnahmen für die Befreiung der Hauptwohnung von der Gemeindeimmobiliensteuer (Gesetzesdekret vom 27. Mai 2008, Nr. 93 Artikel 1). Diese Bestimmung wird ausschließlich bei den Gemeinden der Regionen mit Sonderstatut und der Autonomen Provinzen Trient und Bozen weiterhin angewandt (Gesetzesdekret vom 6. Dezember 2011, Nr. 201 Artikel 13 Absatz 14 Buchstabe a).

  • Mindereinnahmen aus der Gemeindeimmobiliensteuer sog. imbullonati

Rückvergütung der Mindereinnahmen der Gemeindeimmobiliensteuer wegen Austragung der verschraubten Elemente - sog. imbullonati (staatl. Stabilitätsgesetz vom 28. Dezember 2015, Nr. 208 Artikel 1 Absatz 21).
Die Aufteilung und Berechnung des vom Staat überwiesenen Gesamtbetrages an die einzelnen Gemeinden erfolgt mit Vereinbarung über die Gemeinndenfinanzierung.

  • Mindereinnahmen aus der Gemeindeimmobiliensteuer betreffend das Zubehör zu den Kultusgebäuden

Rückvergütung der Mindereinahmen für die Befreiung des Zubehörs zu den Kultusgebäuden von der Gemeindeimmobiliensteuer (Gesetz vom 1. August 2003, Nr. 206 Artikel 2).

  • Gemeindezuschlag auf die Gebühr für die Flugpassagiere

Den Gemeinden Bozen und Leifers wird der Gemeindezuschlag auf die Gebühren für die Flugpassagiere zugewiesen (Gesetz vom 24. Dezember 2003, Nr. 350 Artikel 2 Absatz 11 (staatl. Finanzgesetz 2004).

  1. Dem Südtiroler Gemeindenverband werden Zuschüsse gewährt, um die Ausgaben der Gemeinden und Bezirksgemeinschaften für die Datenverarbeitung und für zentral durchgeführte Verwaltungs- und Beratungsdienste zu verringern. Die Zuschüsse werden jährlich vom Koordinierungskomitee für die Gemein-denfinanzierung bestimmt (Landesgesetz vom 19. April 1983, Nr. 11 Artikel 7).
  2. Dem Gemeindenverband wird ein Zuschuss der Region gewährt, welcher für die Erreichung der institutionellen Ziele öffentlichen Belangs vorgesehen ist (Regionalgesetz vom 13. Dezember 2012, Nr. 8 Artikel 4 Absatz 2 (Finanzgesetz 2013).

Laut Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9 beteiligt sich das Land an den Kosten der Vergütung der Kommissions­mit­glieder, indem es die Kosten folgender Sachverständigen pauschal übernimmt (siehe auch Vereinbarung über die Gemeindenfinanzierung):

d - einem/einer Sachverständigen für Raumplanung,

e - einem/einer Sachverständigen für Landschaft, der/die vom zuständigen Landesrat/von der zuständigen Landesrätin namhaft gemacht wird,

f - einem/einer Sachverständigen für Naturgefahren.

Mit der 12. Zusatzvereinbarung zur Gemeindenfinanzierung 2022 vom 14. Oktober 2022 ist das Verfahren der pauschalen Kostenbeteiligung für Sitzungen ab dem 26. März 2021 sowie der Spesenrückvergütung für die Sitzungen vom 1. Jänner 2021 bis zum 25. März 2021 geregelt worden.