Öffentliche Sicherheit der Veranstaltungsorte und Veranstaltungslokale

Die Veranstaltungsorte und Veranstaltungslokale müssen in Bezug auf de Sicherheit entsprechend geeignet sein: Ein Standort ist gemäß Artikel 6 des Landesgesetzes Nr. 13/1992 (Externer Link) als geeignet zu betrachten, wenn dessen Ausstattung, Brandschutz- und Sicherheitsvorkehrungen als auch hygienische und verkehrstechnische Beschaffenheit so geartet sind, dass keine Gefahr für die Unversehrtheit von Personen besteht und die Umgebung nicht gefährdet oder belästigt wird.

Für die Feststellung dieser Eignung ist die Gemeinde oder der Landeshauptmann zuständig, je nachdem, in wessen Zuständigkeit die Bewilligung fällt.

Sofern es sich um Bewilligungen im Zuständigkeitsbereich des Landeshauptmannes handelt, gibt es eine eigene Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen, welche ein beratendes Gutachten über die Eignung des Veranstaltungsortes bzw. -lokales abgibt. Auch für Veranstaltungen bzw. Veranstaltungslokale im Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters, für welche der Gemeindetechniker die Eignung feststellt, kann der Bürgermeister im Falle von technisch komplexen Angelegenheiten um fachliche Beratung durch die Kommission für öffentliche Veranstaltungen ersuchen. Diese Anträge werden vom Aufsichtsamt des Landes entgegengenommen, welches die Sekretariatsfunktion der Landeskommission wahrnimmt.
Den Vorsitz hat das Amt für Brandverhütung der Agentur für Bevölkerungsschutz.

Diese Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen ist gemäß Artikel 10 des Landesgesetzes Nr. 13/1992 (Externer Link) wie folgt zusammengesetzt:

  1. dem Direktor des Landesamtes für Brandverhütung oder einer von ihm beauftragten Person als Vorsitzendem,
  2. einem Ingenieur oder Architekten,
  3. einem Brandschutzfachmann,
  4. einem Fachmann für Elektrotechnik,
  5. einem Fachmann im Bereich Notfallmedizin,
  6. einem Vertreter der Polizeidirektion;
  7. einer Vertreterin oder einem Vertreter aus dem Bereich Eventmanagement oder Gastgewerbe,
  8. einer Vertreterin oder einem Vertreter aus dem Bereich der Jugendkultur.