Formulare

Rückvergütung der Arztspesen (Art. 15 der Anlage 5 des BÜKV vom 12.02.2008)

Dem Personal steht für Krankheiten oder Verletzungen, die als von dienstlichen Ursachen abhängig anerkannt wurden, eine Rückvergütung der Pflegekosten, sowie der Ausgaben für die Einlieferung in eine Spezialklinik oder für Prothesen, zu, aber nur für jenen Spesenteil, der nicht vom Landesgesundheitsdienst gedeckt ist.

Tel. 0471 41 21 25

E-Mail: adriana.borgogno@provinz.bz.it