Steuern und Steuerabzüge

Hier finden Sie u.a. Informationen zur Berechnung der Steuer auf das Einkommen und eventueller Steuerabzüge, sowie zur Anwendung des Steuerbonus (Ex-Bonus Renzi), der  Steuererleichterung "impatriati - rientro cervelli" und der "NO-TAX Area".

Steuersätze und Einkommensstufen
EinkommensstufenProzentsatzSteuer insg.
bis € 15.000,00 23,00 % 3.450,00 €
von € 15.000,01 bis € 28.000,00 25,00 % 6.960,00 €
von € 28.000,01 bis € 50.000,00 35,00 % 17.220,00 €
ab € 50.000,01 43,00 % 25.420,00 €

 

Erklärung für die Berechnung der Einkommenssteuer: Sonderfälle

Diese Erklärung ist in folgenden Fällen auszufüllen:

  • 1) Keinen Steuerfreibetrag zu tätigen
  • 2) Anwendung eines höheren Steuersatzes

Für zu Lasten lebende Familienmitglieder (Kinder ab 21 Jahre, Ehepartner und andere Personen) kann um die Gewährung der Steuerabzüge direkt vom Lohnstreifen angesucht werden. Dabei ist zu beachten, dass die Steuerabzüge für zu Lasten lebende Familienmitglieder nur zu stehen, wenn das Gesamtjahreseinkommen des Familienmitgliedes 2.840,51 € nicht überschreitet. Für Kinder, bis zu 24 Jahren wird das besteuerbare Jahreseinkommen von 2.840,51 € auf 4.000,00 € erhöht. Solten im laufe des Jahres diese Grenze überschritten werden, steht der Steuerabzug für das ganze Finanzjahr nicht mehr zu.

Zwecks Gewährung der Steuerfreibeträge können Sie folgende Erklärung abgeben:

Der Steuerabzug für die/den zu Lasten lebende/n Ehepartner/in steht im Normalfall für das ganze Jahr zu, außer bei Heirat, Scheidung, Trennung und Ableben.

Steuerabzug für den zu Lasten lebenden Ehepartner
Höhe des EinkommensJährlicher Steuerabzug / Berechnungsmodus
1) Ist das Ergebnis der Berechnung 1, dann steht ein Steuerabzug von € 690,00 zu.
2) Ist das Ergebnis der Berechnung 0, dann steht kein Steuerabzug zu.
bis € 15.000,00 800,00 - [110,00x(Einkommen/15.000,00)] 1) 2)
von € 15.001,00 bis € 40.000,00 690,00
von € 40.001,00 bis € 80.000,00 690,00 x [(80.000,00-Einkommen)/40.000,00] 2)
ab € 80.000,01 0,00
Zusätzlicher Steuerabzug für den Ehepartner
Höhe des EinkommensZusätzlicher jährlicher Steuerabzug
bis € 29.000,00 0,00 €
von € 29.000,01 bis € 29.200,00 10,00 €
von € 29.200,01 bis € 34.700,00 20,00 €
von € 34.700,01 bis € 35.000,00 30,00 €
von € 35.000,01 bis € 35.100,00 20,00 €
von € 35.100,01 bis € 35.200,00 10,00 €
von € 35.200,01 0,00 €

Der Steuerabzug für zu Lasten lebende Kinder steht jedem der beiden nicht gesetzlich und effektiv getrennten Elternteilen im Ausmaß von 50% zu oder nach Vereinbarung nur einem der beiden Elternteile, und zwar demjenigen, der das höhere Einkommen besitzt.

Bei mindestens vier Kindern zu Lasten wird den Eltern ein zusätzlicher Steuerabzug im Ausmaß von € 1.200,00 zuerkannt. Der Steuerabzug steht jedem der beiden nicht gesetzlich und effektiv getrennten Elternteile im Ausmaß von 50% zu.

Theoretische Beträge
Anzahl Kinder zu Lastenunter 3 Jahreüber 3 Jahreunter 3 Jahre mit Behinderungüber 3 Jahre mit Behinderung
1 € 1.220 € 950 € 1.620 € 1.350
2 € 1.220 € 950 € 1.620 € 1.350
3 € 1.220 € 950 € 1.620 € 1.350
mindestens 4 € 1.420 € 1.150 € 1.820 € 1.550

Zu den "anderen Personen" zählen, sofern sie mit der Steuerpflichtigen bzw. dem Steuerpflichtigen zusammen leben oder das Recht auf Unterhalt von ihr bzw. ihm in Anspruch nehmen, folgende Personen:

  • die nächsten Nachkommen, auch uneheliche, von ehelichen und legitimierten oder unehelichen oder adoptierten Kindern,
  • die Eltern und die nächsten Vorfahren, auch uneheliche oder adoptierte,
  • die Schwiegersöhne und -töchter, der Schwiegervater und die Schwiegermutter,
  • die Geschwister sowie Stiefbrüder und -schwestern.

Je anderes zu Lasten lebendes Familienmitglied
jährlicher Steuerabzug: € 750,00

Berechnungsmodus: jährl. Steuerabzug x [(80.000,00-Einkommen)/80.000,00] 3)

3) Ist das Ergebnis der Berechnung 1, 0 oder weniger als 0, dann steht kein Steuerabzug zu!

Steuerabzüge für die Erzielung des Einkommens (abhängiges Arbeitsverhältnis)
Höhe des EinkommensJährl. Abzug - GrundbetragJährlicher Abzug - Zusatzbetrag
4) Bei einem Einkommen bis € 8.000,00 im Jahr werden folgende jährliche Steuerabzüge im Verhältnis zu den gearbeiteten Tagen berechnet.
  • € 690,00 für Personal mit unbefristetem Arbeitsverhältnis (Stammrolle)
  • € 1.380,00 für Personal mit befristetem Arbeitsverhältnis (Supplenzen)

Wichtige Information: Ab 2022 wird der Steuerabzug um 65,00 € erhöht für Einkommen zwischen 25.000,00 € und 35.000,00 €

bis € 15.000,00 € 1.880,00 4) //
von € 15.000,01 bis € 28.000,00 / 1.910,00 + 1.190,00 x [(28.000,00-Einkommen)/(28.000,00 - 15.000,00)]
von € 28.000,01 bis € 50.000,00 / 1.910,00 x [(50.000,00-Einkommen)/(50.000,00 - 28.000,00)]
  • Steuerabzüge für das Personal mit ausländischem Steuerwohnsitz - Formular
  • Steuererleichterung "impatriati - rientro cervelli" - Formular

 

Möglichkeit der Verlängerung:

  • Ansuchen um die Verlängerung - Vordruck

Wichtig:

2021 kann einmalig bis 31. August angesucht werden; danach immer nur innerhalb 30. Juni jeden Jahres, sofern auch die F24-Einzahlung getätigt wurde.

Steuerbonus Gesetz 3/2020:

 

Anwendung Steuerbonus (EX-Bonus-Renzi) ab 01.01.2022

(aktualisierte Bestimmungen auf Basis der „legge di bilancio 2022 – Gesetz Nr. 234/2021 “)

a) Keine Änderungen gibt es für Bedienstete, welche das Jahreseinkommen in Höhe von 15.000 Euro nicht überschreiten

b) Für Bedienstete mit einem Einkommen zwischen 15.000 Euro und 28.000 Euro ändert sich ab dem 01.01.2022 einiges. Der Bonus steht nämlich nur mehr dann zu, wenn die Summe der steuerlichen Absatzbeträge höher ist, als die zu zahlende IRPEF. WICHTIG! Dieses Gehaltsamt kann nur jene Absatzbeträge berücksichtigen, welche auch direkt von diesem Amt verwaltet und angewandt werden (z.B. ist es uns nicht möglich, die Sanitätsspesen zu kennen). Es stehen maximal 1.200 Euro zu bzw. die Differenz zwischen der Summe der Absatzbeträge und der zu entrichtenden IRPEF.

 

Dieses Amt ist verpflichtet, den Bonus automatisch anzuwenden, was auch aktuell der Fall ist, dennoch ist es für all jene Bedienstete mit einem Einkommen zwischen 15.000 und 28.000 Euro ratsam, auf den Bonus zu verzichten (Modell auf dieser Seite), da es auf Grund der besonderen Bestimmungen im Fall b) sein kann, dass entweder a) der Bonus ausbezahlt wird obwohl er nicht zusteht, b) der Bonus nicht ausbezahlt wird obwohl der zusteht oder c) der Bonus zu hoch oder zu niedrig ausbezahlt wird.

 

Um Rückforderungen größtmöglich ausschließen zu können, raten wir den Bediensteten im Fall b) auf den Bonus zu verzichten und diesen mittels der Steuererklärung geltend zu machen.