Newsletter

 

Newsletter 1/2023 (Juni 2023)

  • Arbeitsschutzorganisation - Das "Vademecum Arbeitsschutzorganisation", welches die Beschreibung und rechtliche Bestimmungen der Beteiligten am Arbeitsschutz, dessen Aufgaben und Ausbildung enthält, wurde aktualisiert. Zu den Neuerungen im Bereich der Ausbildung gehören die Verpflichtung zur Durchführung der 8-stündigen Grundausbildung für Vorgesetzte in Präsenz (dazu gehören auch Webinare) und die Verpflichtung der Auffrischungskurse der Brandschutzbeauftragten alle 5 Jahre.
  • Psychische Gesundheit am Arbeitsplatz – Arbeit ist für die meisten unter uns grundlegend für unser seelisches Wohlbefinden und unsere Lebensqualität im Allgemeinen. Wenn die Arbeitsbedingungen nicht stimmen, kann Arbeit aber auch zu erheblicher Belastung und zu Stress führen. Das Amt für Personalentwicklung und die Einheitlichen Garantiekomitees der Landesverwaltung und Südtiroler Sanitätsbetriebes haben einen „Leitfaden für Führungskräfte" mit nützlichen Informationen und Vorschlägen zum Thema psychische Gesundheit am Arbeitsplatz" erstellt.
  • Ernennung der Beauftragten des Arbeitsschutzdienstes (BASD) – Die Beauftragten des Arbeitsschutzdienstes werden von der Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber mittels vorgesehenem Ernennungsformular ernannt. Die neue Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber sorgt für ein neues Ernennungsschreiben der/des bereits schon vom Vorgänger ernannten BASD.
  • Checkliste für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber - Die Tätigkeiten, die im Bereich Arbeitsschutz zu bewältigen sind, sind vielfältig und komplex. Die aktualisierte Checkliste für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber kann eine wertvolle Hilfe bei der Wahrnehmung der Pflichten im Arbeitsschutzbereich sein.
  • Schwangeres Personal - Laut GvD 151/2001, wird bei Meldung der Schwangerschaft die beiliegende aktualisierte Checkliste „"MOD V – Checkliste zur Bewertung der Risiken für Schwangere und Mütter (bis zum 7. Monat nach der Geburt)“ von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber in Absprache mit der schwangeren Bediensteten ausgefüllt, unterschrieben und protokolliert. Die Bedienstete ist über mögliche Risiken, siehe Checkliste, zu informieren. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bewertet die vorliegende Situation und setzt die in MOD V angeführten Vorbeuge- und Schutzmaßnahmen um.
  • Der Unterschied zwischen den zwei ärztlichen Untersuchungen, nämlich der arbeitsmedizinischen Untersuchung und der rechtsmedizinischen Untersuchung genauer erklärt: Die arbeitsmedizinische Untersuchung vonseiten des Betriebsarztes (MC), welche laut GvD 81/08, Art. 41 durchgeführt wird, ist eine Untersuchung, welche die Eignung für das spezifische Berufsbild und den damit verbundenen spezifischen Arbeitsplatz beurteilt. Im Fall von tätigkeitbezogenen Risiken (z.B. Bildschirmarbeit über 20 Stunden) ist eine arbeitsmedizinische Visite der Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer verpflichtend. Liegen keine durch die Tätigkeit bedingten Risiken vor, kann von der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer dennoch eine außerordentliche Visite durch den Betriebsarzt beantragt werden, sofern die aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden nach Ansicht des Betriebsarztes mit der ausgeführten Tätigkeit zusammenhängen (z.B. Beschwerden an der Wirbelsäule und Schwierigkeiten bei der Ausführung einiger berufstypischer Aufgaben). Um die spezifische Eignung beurteilen zu können, muss der Betriebsarzt die Stellenbeschreibung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers kennen. Die betreffende Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer füllt einen entsprechenden Antrag aus (Formular auf der Homepage der DAS zum Herunterladen verfügbar) und übermittelt diesen an den zuständigen Betriebsarzt bzw. an die Arbeitsmedizin. Untersuchungen durch die rechtsmedizinische Kommission werden durch den bereichsübergreifenden Kollektivvertrag geregelt und betreffen eine generelle Eignung für den ausgeübten Beruf/für das Profil. Diese Visiten können sowohl von der Arbeitnehmerin/vom Arbeitnehmer als auch von der zuständigen Arbeitnehmerin/Arbeitgeber bei Erkrankungen, welche die Arbeitsfähigkeit der betreffenden Person beeinträchtigen, beantragt werden (z.B. Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer mit psychischen/psychiatrischen Problemen, Alkoholabhängigkeit oder Krankheiten, welche nicht mit der spezifischen Arbeit
  • Smartworking – Informationsschreiben INAIL: Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber übermittelt in seiner Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden gemäß Artikel 22 des Gesetzes 81/2017 der/den Arbeitnehmenden mindestens einmal jährlich ein schriftliches Informationsschreiben. Dieses enthält die allgemeinen und die spezifischen Risiken in Bezug auf die Smartworking-Tätigkeit sowie die entsprechenden Vorbeuge- und Schutzmaßnahmen, welche die Arbeitnehmenden berücksichtigen müssen.
  • Durchsichtige und lichtdurchlässige Wände (z. B. Glaseinsätze, Glastüren, Oberlichten, Vitrinen, Spiegel): laut GvD 81/08, Anhang IV, Absatz 1.3.6, müssen durchsichtige und lichtdurchlässige Wände in Räumen oder im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, insbesondere Ganzglaswände bis zu einem Meter über dem Boden deutlich gekennzeichnet sein und aus Sicherheitswerkstoff bestehen oder so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein, dass die Arbeitnehmer nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können. Die Schulbaurichtlinien (DLH 23.02.2009, Nr. 10, Art. 83) schreibt vor, dass Glasflächen jeglicher Art laut den entsprechenden technischen Normen (UNI Normen) ausgeführt werden müssen und dass sämtliche Fensterflächen und Glasfassaden so zu gestalten sind, dass deren Reinigung und Instandhaltung leicht und ohne großen Kostenaufwand möglich ist.

 

Newsletter 1/2022 (April 2022)

  • Gesundheitlich bedingte Abwesenheit - Nach einer gesundheitlich bedingten Abwesenheit von mehr als 60 aufeinander folgenden Tagen ist eine ärztliche Untersuchung beim Beriebsarzt vor Wiederaufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Betroffen sind all jene Bedienstete, welche einer Risikogruppe angehören (z.B. mehr als 20 Stunden wöchentlich Bildschirmarbeit, Lärmrisiko mit mehr als 85 dB). Die Anfrage an die Betriebsmedizin ist durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber rechtzeitig zu stellen. Auf keinen Fall dürfen die Bediensteten die Arbeit wieder aufnehmen, bevor die zuständige Betriebsärztin bzw. der zuständige Betriebsarzt eine entsprechende Eignung für den Aufgabenbereich ausgestellt hat.
  • Räumungsübung - Ab dem 1. April 2022 sind die verpflichtenden Räumungsübungen wieder aufzunehmen, welche für den Zeitraum des Notstandes ausgesetzt waren. Es wird daran erinnert, dass die Teilnahme an den Räumungsübungen für die Bediensteten verpflichtend ist. Diese sind mindestens einmal jährlich durchzuführen, um die richtige Vorgangsweise bei der Evakuierung zu üben.
  • Ausbildung - Alle während des Notstandes verfallenen Ausbildungszertifikate behalten ihre Gültigkeit bis 90 Tage nach Aufheben des Covid-19-Notstandes. Folglich sind die entsprechenden Zertifikate aufgrund des Endes des Notstandes mit 31. März 2022 noch bis zum 30. Juni 2022 gültig.
  • Handbuch gefährliche Chemikalien - Das Handbuch für gefährliche Chemikalien gibt einen allgemeinen Überblick zu wichtigen Sicherheits- und Gesundheitsthemen in Bezug auf Arbeitstätigkeiten, welche eine Verwendung von Chemikalien erfordern. Dieses Handbuch kann einerseits als einfache Erstinformation für Bedienstete verwendet werden, welche mit Chemikalien arbeiten und andererseits für ein besseres Verständnis der Bewertung des chemischen Risikos herangezogen werden.
  • Notfallmanagement - In diesem Vademecum "per gli addetti al primo soccorso e alle emergenze nelle scuole dell'infanzia, primarie e secondarie di primo grado", welches 2014 von der INAIL ausgearbeitet worden ist, finden Sie ausführliche und wichtige Informationen zum Notfallmanagement (Rollen im Notfallmanagement, Beschreibung der jeweiligen Aufgaben, Verhaltensweisen im Notfall, Erste-Hilfemaßnahmen, Verhalten im Brandfall, usw.) Das Vademecum ist in italienischer Sprache verfasst. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass die darin angeführten Notrufnummern nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten entsprechen und durch die 112 zu ersetzen sind.

 

Newsletter 1/2021 (Mai 2021)

  • Notfallmanagement - Der "Leitfaden zur Erstellung eines Notfallplanes" wurde überarbeitet. Inhaltlich gibt es keine großen Änderungen, weshalb ein bereits laut Anweisungen erstellter Notfallplan weiterhin gültig ist. Zur neuen Vorlage Notfallplan“ gehören die entsprechenden Erläuterungen, welche eine Erstellung des Dokumentes vereinfachen. Wir erinnern daran, dass laut Ministerialdekret vom 10.03.1998, Anhang VIII für jedes Gebäude ein Notfallplan vorhanden sein muss und in Zusammenarbeit des Verwahrers mit allen Mitgliedern der Notfalleinsatzgruppe der anwesenden Bereiche in demselben Gebäude zu erstellen ist.
  • Geolokalisierung über das Smartphone - Digitale Schutzmaßnahme für Alleinarbeiterinnen bzw. Alleinarbeiter - Die App „Where-ARE-U“ für Android, iOS und Windows Mobile unterstützt die Person im Notfall „Hilfe“ zu rufen: innerhalb von wenigen Sekunden wird man mit der Einheitlichen Notrufzentrale 112 verbunden. Für eine schnelle und präzise Hilfe ist eine Ortung wichtig: “Where-ARE-U” erledigt dies im Falle eines Notrufes, indem es automatisch die Position der bzw. des Bediensteten an die Zentrale 112 übermittelt. Sollte man aus irgendeinem Grund nicht sprechen können, so hilft die Funktion „Stummer Anruf“. Man tippt dabei auf die benötigte Hilfe und tätigt den Anruf. Der Calltaker wird behilflich sein. Das Benutzerprofil in der App soll vervollständigt werden, dadurch erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in der Zentrale 112 zusätzliche Infos, die helfen könnten. Wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer im Besitz eines dienstlichen Mobiltelefons ist und sich in entlegenen Bereichen aufhält bzw. Alleinarbeit ausführt, muss dieser die APP Where-ARE-U verwenden. Für die privaten Mobiltelefone wird es empfohlen. Weitere Infos finden Sie hier: http://www.provinz.bz.it/sicherheit-zivilschutz/zivilschutz/notruf.asp
  • Broschüre Bildschirmarbeitsplatz – Diese Broschüre wurde überarbeitet und an die neuesten Standards angepasst. Sie enthält wichtige Informationen rund um den Bildschirmarbeitsplatz wie z.B. Einrichtung des Arbeitsplatzes, korrekte Nutzung und Positionierung der Arbeitsmittel sowie die richtige Körperhaltung, Gesundheitsüberwachung, Verwendung der Gleitsichtbrillen.
  • Benutzung des Fahrrades und Elektrorollers bei Dienstgängen - Auch wenn öffentliche Verkehrsmittel das geeignetste Mittel für den Transport von Bediensteten bei Dienstgängen darstellen, da diese das geringste Ausmaß an Gefahrenquellen im Straßenverkehr mit sich bringt, kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer auch das Fahrrad oder Elektroroller bzw. private Fahrzeuge für Dienstgänge benutzen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Arbeitgeberin und Arbeitgeber bzw. die und der Vorgesetzte die Genehmigung zur Benutzung des Fahrrades und des privaten Fahrzeuges ermächtigt. Das vorgesehene Formblatt finden Sie auf unserer Webseite unter "Formulare".

 

Newsletter 1/2019 (Oktober 2019)

  • Checkliste für Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber - Im Arbeitsschutz gibt es für Sie mehrere Aufgaben zu bewältigen. Eine Checkliste bezüglich der Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz soll Ihnen in Ihrer Funktion behilflich sein.
  • Die Arbeitsschutzorganisation – Wer sind die Beteiligten an der Arbeitsschutzorganisation? Beschreibung der Funktionen, Aufgaben und Ausbildung finden Sie in diesem Handbuch. Die aktualisierte Liste der Sicherheitssprecherinnen bzw. Sicherheitssprecher steht Ihnen in: Service - Übersicht von Beteiligten am Arbeitsschutz, zur Verfügung.
  • Notfallmanagement – Einige wichtige Informationen zum Notfallmanagement finden Sie auf unserer Webpage. Dazu auch der Leitfaden für die Erstellung des Notfallplanes. Nicht vergessen: Die schriftliche Ernennung, Verwaltung, Organisation und Ausbildung der Mitglieder der Notfalleinsatzgruppe obliegt der Gebäudeverwahrerin/ArbeitgeberIn bzw. Gebäudeverwahrer/Arbeitgeber;  die Ernennungen und die Ausbildungszertifikate werden von der Gebäudeverwahrerin/Arbeitgeberin bzw.dem Gebäudeverwahrer/Arbeitgeber aufbewahrt. Eine Kopie der Dokumente sind weder an das Amt für Personalentwicklung noch an die Dienststelle für Arbeitsschutz zu schicken. Die Einschreibungsformulare zu den Ausbildungskursen für Beauftragte der Notfalleinsatzgruppe finden Sie hier.

 

Newsletter 2/2018 (Dezember 2018)

  • Informationen zum Arbeitsschutz für neue Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter. Die entsprechende Mitteilung an die Bediensteten kann mit Hilfe dieses Formulars gemacht werden!
  • Persönliche Schutzausrüstung gegen Lärm. Schutzmaßnahmen, richtiger Umgang mit Gehörschutz und vieles mehr entnehmen Sie von der Betriebsanweisung Gehörschutz.
  • Fahrradfahren - aber richtig! Anweisungen für die Benutzung des Fahrrades. Für die Ermächtigung können Sie das vorgesehene Formular verwenden! Zur Info Wegeunfälle das Faltblatt INAIL
  • Aggression durch Dritte. Die Sicherheit und Gesundheit des Personals muss geschützt werden. Dazu die Grundsatzerklärung
  • Hände weg vom Gymnastikball am Arbeitsplatz! Ergonomie und Haltung stehen an 1. Stelle...hierzu einige Infos.

 

Newsletter 1/2018 (März 2018)

  • Handbuch persönliche Schutzausrüstung (PSA)
    Bevor die Wahl zur Qual wird: unser PSA-Handbuch
  • Skartierungsrichtlinien
    Damit das Archiv nicht aus allen Nähten platzt: die Skartierungsrichtlinien im Arbeitsschutz


     

Newsletter 2/2017 (Dezember 2017)

  • Die neue Notrufnummer – Passen Sie Ihren Notfallplan an
    112: eine Nummer für alle Fälle. Nun gilt auch in Südtirol die einheitliche europäische Notrufnummer 112. Wer die 112 wählt, wird direkt und kostenlos mit der einheitlichen Notrufzentrale verbunden. Diese alarmiert je nach Bedarf Polizei, Rettung oder Feuerwehr. Der Notfallplan ist mit der neuen Notrufnummer zu aktualisieren.

 

  • Arbeitsunfallmeldungen ab 12.10.2017
    Mit Rundschreiben Nr.42/17 hat das INAIL die Arbeitsunfallmeldungen ab einem Tag festgelegt. Wir informieren Sie, dass alle Arbeitsunfallmeldungen wie gewohnt und wie im Rundschreiben weiterhin vom Gehaltsamt 4.6 gehandhabt werden.
    Rundschreiben des Generaldirektors Nr. 3 vom 03.03.2015.
    Diesbezüglich erinnern wir Sie, das Gehaltsamt 4.6 sofort über Arbeitsunfälle zu informieren, um Verwaltungsstrafen zu vermeiden.
  • Expositionsregister INAIL ab 12.10.2017
    Mit Rundschreiben Nr. 43/17 hat das INAIL über die Neuigkeiten in Bezug auf die telematische Übermittlung und Aktualisierung des Registers der krebserregenden und erbgutverändernden Stoffe und über das Register der biologischen Arbeitsstoffe mitgeteilt.
  • Pflichtimpfung Tetanus
    Mit dem Gesetz Nr. 292 vom 5. März 1963 in geltender Fassung, wird die Tetanusschutzimpfung für bestimmte Berufsgruppen beider Geschlechter, welche der Tetanusinfektion am meisten ausgesetzt sind, verpflichtend vorgeschrieben.
    Die Impfung ist kostenlos und wird vom Hygiene und öffentlichen Gesundheitsdienst verabreicht, wobei eine telefonische Vormerkung notwendig ist.
    Für die Anfrage können Sie dieses Formular verwenden!
  • Neutralisierende Bindemittel für Bleiakkumulatoren
    Bleibatterien werden in verschiedenen Bereichen und Anwendungen verwendet.
    Diese Batterien enthalten ätzende Flüssigkeiten bzw. Gels, welche für die Gesundheit und für die Umwelt gefährlich sind. Lesen Sie hier weiter…

 

 

Newsletter 1/2017 (Juni 2017)

 

  • Räume mit Brenn- bzw. Keramiköfen gehören laut Schulbaurichtlinie zu den „besonderen Gefahrenbereichen“. Lesen Sie die notwendigen Vorbeuge- und Schutzmaßnahmen in: Service - Newsletter!
  • Die Einnahme von alkoholischen Getränken und Drogen ist bei der Durchführung bestimmter Arbeitstätigkeiten verboten (siehe Sicherheitsbericht). Die entsprechende Mitteilung an die Bediensteten kann mithilfe dieses Formulars gemacht werden!
  • Das Personal kann zusätzlich zu den eventuell notwendigen periodischen Untersuchungen, die die Arbeitsmedizin festlegt, um eine betriebsärztliche Visite ansuchen. Es wird daran erinnert, dass die aufgetretene Symptomatik mit der durchgeführten Arbeitstätigkeit in Verbindung stehen muss! Für die Anfrage können Sie dieses Formular verwenden!
  • Für alle Bereiche außer Schulen und Kindergärten: Für das Ansuchen um Finanzierung der persönlichen Schutzausrüstung ist ab jetzt dieses Formular zu verwenden!

 

Newsletter 2/2015 (November 2015)

Newsletter 1/2015 (Februar 2015)

  • Die gleichzeitige Anwesenheit von eigenen Bediensteten und Bediensteten von Fremdfirmen, die Arbeiten ausführen oder Dienstleistungen erbringen, verlangt ein Risikomanagement: Lesen Sie hier, welche Unterlagen zu erstellen sind!
  • Krebserregende und erbgutverändernde Eigenschaften von Formaldehyd und Dieselabgasen: Informationen zur neuen Klassifizierung!

Newsletter 2/2014 (November 2014)

  • Heizen mit Hackschnitzel ist im Vergleich zu den meisten anderen Brennstoffen wirtschaftlicher und umweltfreundlicher. Was ist jedoch in Hinsicht auf den Arbeitsschutz zu beachten? Lesen Sie weiter…
  • Man glaubt es kaum! Sogar beim Ausbringen und Einholen von Fahnen kann es zu brenzligen Situationen kommen. Welche diese sein können, lesen Sie hier…
  • Relativ häufig werden Bedienstete der Landesverwaltung zu Arbeiten für Gemeinden entsendet. Wer trägt alle mit dem Arbeitsschutz verbundenen Pflichten?

Newsletter 1/2014 (April 2014)