Erziehungsurlaub (Freistellung aus Erziehungsgründen)

Die Freistellung vom Dienst aus Erziehungsgründen im Ausmaß von 24 Monaten kann nur von einem Elternteil alternativ zum Höchstausmaß an Elternzeit und Wartestand für Kinder beantragt werden.
Diese Freistellung:

  • muss mindestens 30 Tage vor Beginn beantragt werden und ist unwiderruflich
  • steht nur einem Elternteil zu
  • ist unmittelbar nach Beendigung der Mutterschafts- bzw. Vaterschaftszeit in einem einzigen Abschnitt zu beanspruchen (Vater: frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes).

Bei Mehrlingsgeburt steht für jedes weitere Kind nach dem ersten ohne Dienstaufnahme eine weitere Freistellung von 12 Monaten zu.
Lehr- und gleichgestelltes Personal: Die Freistellung kann auf den 31. August des auf ihren Beginn des folgenden Schuljahres begrenzt werden (unter Einhaltung der Vorankündigung von 30 Tagen). Damit verlieren die Bediensteten den nicht beanspruchten Zeitraum, der jedoch vom anderen Elternteil ab dem darauf folgenden 1. September - immer in einem einzigen Abschnitt - beansprucht werden kann.
Rechtliche und wirtschaftliche Behandlung: Für die Dauer der Freistellung stehen 30% der fixen und dauerhaften Besoldung zu. Die Freistellung gilt weder für das 13. Monatsgehalt, noch für den Urlaub. Sie zählt aber für die Laufbahn für 1 Kind voll und für jedes weitere Kind im Ausmaß von 8 Monaten. Die ersten 6 Monate der Freistellung, die der staatlichen Elternzeit entsprechen, werden gemäß den staatlichen Pensions- und Abfertigungsbestimmungen behandelt (sie zählen voll für die Abfertigung und für die Pension).

Unterbrechung

Die Freistellung wird bei nachträglich eingetretener Mutterschafts- oder Vaterschaftszeit unterbrochen, wobei der verbliebene Teil nach den oben beschriebenen Regeln zu beanspruchen ist. Eine weitere Freistellung ist dann ohne Dienstaufnahme zu nehmen. Die Freistellung kann auch auf Antrag unterbrochen werden, wenn nachträglich und nachweislich triftige und unvorhersehbare Gründe eingetreten sind und sofern eine effektive Dienstaufnahme möglich ist. In diesem Fall geht der verbliebene Teil der Freistellung verloren.
Die Freistellung wird auch dann unterbrochen, wenn ein Elternteil während der ersten 8 Monate für mehr als 8 aufeinander folgende Tage erkrankt. Der Krankheitszeitraum wird in diesem Fall der Freistellung hinzugefügt.
Bei schwerer Krankheit, die die Möglichkeit der Betreuung von Minderjährigen entscheidend beeinträchtigt, wird die Freistellung ab dem 3. Monat nach erfolgter Feststellung der Krankheit (es braucht Antrag und ärztliche Bestätigung) unterbrochen. Der Restzeitraum geht dabei nicht verloren.

Rechtsquellen

Notwendige Dokumente

Besonderheiten für das Personal mit befristetem Arbeitsvertrag

Die Freistellung aus Erziehungsgründen wird auch für das Personal mit befristetem Auftrag angewandt, das

  • ein Dienstalter von wenigstens 3 Jahren aufweist und zusätzlich in einem Auswahlverfahren bzw. Wettbewerb die Eignung für die jeweilige Einstellung erlangt hat;
  • ein Dienstalter von wenigstens 4 Jahren aufweist und nicht die Möglichkeit hatte, an einem Auswahlverfahren zur Aufnahme in den Dienst teilzunehmen.

Rechtsquellen

Ansprechpersonen

Verwaltung

Ruth Großgasteiger
Tel. +39 0471 411586
E-Mail: ruth.grossgasteiger@provinz.bz.it
Michela Tagliari
Tel. +39 0471 411592
E-Mail: Michela.Tagliari@provinz.bz.it

    Schulpersonal

    Monika Masera
    Tel. +39 0471 411628
    E-Mail: monika.masera@provinz.bz.it
    Marco Battistella
    Tel. +39  0471 411622
    E-Mail: marco.battistella@provinz.bz.it

      Kindergarten- und Integrationspersonal

      Nadia Bertoldi
      Tel. +39 0471 411603
      E-Mail: Nadia.Bertoldi@provinz.bz.it
      Ilse Frasnelli
      Tel. +39 0471 411606
      E-Mail: Ilse.Frasnelli@provinz.bz.it